Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (08.06.2017)
Wien, am 08.06.2017Die 1. Tierhaltungsverordnung wurde soeben veröffentlicht: ohne Veränderungen
Im Vorfeld war die Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung von Tierschutzseite heftig kritisiert worden, doch jetzt erscheint sie im Wesentlichen unverändert – zum Nachteil der Tiere
Nachdem im Dezember 2016 die erste Version der Novelle zur 1. Tierhaltungsverordnung veröffentlicht worden war, haben der VGT und hunderte andere Organisationen und Privatpersonen umfassend zu den Änderungen Stellung genommen, da es einige tragische Verschlechterungen für die Tiere gab. Am 6. Juni ist nun die endgültige Version veröffentlicht worden, die teilweise mit Oktober und teilweise mit Anfang nächsten Jahres in Kraft treten soll. Doch die so heftig kritisierte Novelle wurde im Wesentlichen unverändert gelassen.
Durch die Novelle ist bei den meisten Eingriffen an Tieren (z.B. Kastration, Schwanzkupieren,…) nun eine Betäubung und postoperativ wirksame Schmerzbehandlung vorgeschrieben. Leider trifft das aber nicht auf alle Eingriffe zu, beispielsweise ist bei der Kastration von Ferkeln immer noch nur eine Schmerzbehandlung, keine Schmerzausschaltung, vorgeschrieben. Das empfohlene Mittel Metacam hat in etwa die Wirkung eines Aspirins. Besonders schlimm ist, dass auch das Abbrennen der Schnäbel bei Puten nicht nur völlig legal bleibt, sondern auch komplett ohne Betäubung und Schmerzausschaltung erfolgen darf, eine unglaubliche Brutalität! Auch die dauernde Anbindehaltung von Rindern wurde nicht verboten, im Gegenteil, es wurden die erlaubten Ausnahmen ins Gesetz transferiert, um so auf perfide Weise der Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft zu entgehen. Die Tiere müssen also ihr ganzes Leben an einer kurzen Kette angebunden verbringen, die ihnen kaum Bewegungsspielraum erlaubt.
Bei den Schweinen gab es einen Übersetzungsfehler der EU-Richtlinie zum Schutz von Schweinen. Die Richtlinie fordert einen physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich, wobei die Verordnung nach wie vor nur einen größen- und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich vorschreibt. Bei richtiger Übersetzung müssten Vollspaltenböden eigentlich verboten werden, da sie niemals als physisch angenehm betrachtet werden können, was eine unglaubliche Verbesserung der Lebensqualität der Tiere bedeuten würde. Außerdem wurde in der ersten Version der Novelle spezifiziert, dass Ketten nicht als Beschäftigungsmaterial anzusehen sind, in der jetzt veröffentlichten Version werden Ketten sogar explizit als zusätzliche Beschäftigung empfohlen. Da diese in vielen Betrieben das einzige Beschäftigungsmaterial darstellen, kann diese Änderung wohl als neuerliches Entgegenkommen an die LandwirtInnen betrachtet werden.
VGT-Tierschutzreferentin Ines Haider: „Trotz hunderter Stellungnahmen, die gegen die Verschlechterungen in der Verordnung protestiert und Lösungen vorgeschlagen haben, wurde an der Novelle praktisch nichts mehr verbessert. Die Leidtragenden sind wieder die Tiere. Der VGT kämpft auch weiterhin für Verbesserungen und mehr Tierschutz im Gesetz.“