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Das Tierschutzgesetz verbietet den Vollspaltenboden

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (21.05.2019)

Wien, 21.05.2019

Das Tierschutzgesetz dient dem Schutz des Wohlbefindes der Tiere. So steht es in § 1 dieses Gesetzestextes, der seit 2005 gilt. Auf einem Vollspaltenboden kann man sich aber nicht wohl fühlen.

Expliziter wird das Tierschutzgesetz in § 5 Absatz (2). Dort zählt es all das auf, was als Tierquälerei anzusehen und deshalb verboten ist. Auf den Vollspaltenboden angewandt kann insbesondere Ziffer 13 werden:

§ 5 (2) 13: [Tierquälerei begeht] insbesondere, wer die Unterbringung […] eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise […] gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind

Da 92 % der Schweine auf Vollspaltenboden schmerzhafte Gelenksentzündungen haben, ist diese Haltung zweifellos mit Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden – und damit eigentlich verboten!

§ 13 definiert darüber hinaus die Grundsätze erlaubter Tierhaltung:

§ 13 (2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass […] die Bodenbeschaffenheit […] unter Berücksichtigung der Art […] der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind

§ 13 (3) Tiere sind so zu halten, dass […] ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassung nicht überfordert wird

Wie kann es sein, dass trotz dieser Bestimmungen die Haltung auf Vollspaltenboden als erlaubt bezeichnet wird? Ganz einfach: jedes Gesetz ist allgemein formuliert und wird durch eine Verordnung in der konkreten Anwendung interpretiert. Mit anderen Worten: die Verordnung zur Haltung der Schweine (Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung), die den Vollspaltenboden explizit erlaubt, gilt als behördlich anerkannte Interpretation dieser allgemeinen Bestimmungen für die Anwendung auf Schweine in Tierfabriken.

Verordnungen werden vom Ministerium erlassen, Gesetze beschließt das Parlament. Die Verordnung darf ihrem Gesetz nicht widersprechen, sie soll es lediglich auslegen. Doch hier ist das Ministerium mit seiner Auslegung zu weit gegangen. Die Haltung auf Vollspaltenboden widerspricht eindeutig diesen gesetzlichen Grundsätzen. Die Verordnung müsste daher aufgehoben werden – doch von wem?

Nur die Volksanwaltschaft ist befugt, ein Normenprüfverfahren einzuleiten, um festzustellen, ob hier die Verordnung das Gesetz nicht überschießend interpretiert. Sollte sie eine entsprechende Klage einbrinbgen, dann würde der Verfassungsgerichtshof feststellen, ob es einen Widerspruch zwischen Gesetz und Verordnung gibt und im bejahenden Fall die Verordnung aufheben.

Der VGT hat die Volksanwaltschaft kontaktiert und versucht sie nun zu einer solchen Verfassungsklage zu bewegen.

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