Anzeige: Hund neben fahrendem Auto mitgezerrt - vgt

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Anzeige: Hund neben fahrendem Auto mitgezerrt

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (19.10.2023)

Ober-Grafendorf (NÖ), 19.10.2023

Es ist verboten, Hunde neben dem fahrenden Auto mitlaufen zu lassen. Auch das Mitführen angeleinter Hunde neben dem Fahrrad ist in Österreich bei Strafe verboten

Der VGT erstattet Anzeige gegen eine:n unbekannte:n Fahrzeuglenker:in, der/die einen Hund an der Leine neben dem fahrenden Jeep mitgezerrt hat. Tatort ist ein Feldweg im niederösterreichischen Ober-Grafendorf. Dieses Vorgehen ist nicht nur strafbar, es ist auch extrem gefährlich. Stolpert das Tier oder kann vor Erschöpfung nicht mehr mithalten, drohen schwerste Verletzungen bis hin zum Tod durch Erschöpfung oder Überfahrenwerden.

Tiere während der Fahrt an einer Leine am Auto mitlaufen zu lassen, stellt einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nach § 99 Abs 3 lit f StVO dar. Außerdem verbietet das Tierschutzgesetz jegliche Hilfsmittel, die das Verhalten von Tieren durch Strafreize beeinflussen. Einen Hund mit einem Halsband und einer Leine an einem fahrenden Auto zu fixieren, bedeutet einen unausweichlichen und ununterbrochenen Würgereiz für den Hund, wenn er nicht mehr laufen kann oder will.

Im Sinne des Verbots der Tierquälerei ist es nach dem § 5 Tierschutzgesetz auch untersagt, einem Tier eine Leistung abzuverlangen, mit welcher Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind. Neben einem fahrenden Auto mitlaufen zu müssen, stellt für jedes Tier einen immensen Stress dar, weil es kein Entkommen gibt. Stehenbleiben oder Aufgeben bedeutet Verletzung oder Schlimmeres. Das wissen die Tiere auch und haben große Angst.

Der VGT empfiehlt allen, die dergleichen beobachten, Aufnahmen von dem Auto und dem daran angehängten Hund zu machen, sodass das Kennzeichen lesbar ist und dieses dann samt Information über den Ort und genauen Aufnahmezeitpunkt (Datum und Uhrzeit) an die zuständige Bezirkshauptmannschaft und/oder an den VGT zu übermitteln.

Ebenfalls verboten ist es, Hunde angeleint neben dem Fahrrad oder E-Roller mitlaufen zu lassen, da diese nach der Straßenverkehrsordnung auch als Fahrzeuge gelten und daher auch vom Verbot des § 99 Abs 3 lit f der Straßenverkehrsordnung mit umfasst werden. Diese Regelung gilt für alle Straßen mit öffentlichem Verkehr, darunter fallen auch Radwege. Es gibt spezielle Hunde-Fahrradanhänger oder Hunde-Transportkörbe, mit denen ein Mitführen des Hundes problemlos möglich ist.

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