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SLAPP-Klage von SPAR gegen VGT: OGH hebt Einstweilige Verfügung weitgehend auf!

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (19.11.2023)

Wien, 19.11.2023

VGT kann wieder feststellen, dass SPAR für das Schweineleid auf Vollspaltenboden mitverantwortlich ist, und dafür das persiflierte SPAR-Logo verwenden.

Erst durch dieses Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist der VGT wieder in der Lage, über die SLAPP-Klage von SPAR zu sprechen. Die sowohl vom Handelsgericht Wien als auch vom Oberlandesgericht (OLG) Wien erlassene Einstweilige Verfügung (EV) hatte nämlich dem VGT verboten, SPAR mit Schweineleid in auch nur irgendeinen Zusammenhang zu bringen. SPAR ist aber jener Handelsriese, der am allermeisten Schweinefleisch aus Vollspaltenbodenhaltung verkauft, und das noch dazu oft mit Billigangeboten. Deswegen sah der VGT SPAR in der Verantwortung. SPAR hat gegen diese Kritik sowohl eine Unterlassungsklage eingebracht, als auch eine EV beantragt. Das OLG Wien hat in seiner Bestätigung der EV, der VGT darf SPAR nicht mit Schweineleid in Verbindung bringen, dann sogar argumentiert, dass SPAR keine Tiere halte und daher nicht für Tierleid verantwortlich gemacht werden könne. Wer ist es dann, fragt der VGT. Handel, Politik und Konsument:innen halten keine Tiere, aber die Produzent:innen von Schweinefleisch aus Vollspaltenbodenhaltung rechtfertigen sich damit, dass die Politik diese Haltung erlaube und der Handel und die Konsument:innen dieses Fleisch nachfragen würden. Da beißt sich die sprichwörtlich Katze in den Schwanz: wen dürfte man nach Ansicht des OLG eigentlich noch für das Schweineleid verantwortlich machen?

Der OGH wies auch die Argumentation von SPAR zurück, der VGT hätte SPAR im Sinne von § 7 des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb herabgesetzt. Durch seine Proteste wäre der VGT quasi ein Mitbewerber, wenn er SPAR im Besonderen kritisiere und damit indirekt Konsument:innen verleite, zur Konkurrenz zu gehen. Ebenso wies der OGH das Ansinnen von SPAR zurück, der VGT hätte die Pflicht gegen alle, die gleich schuld an Schweineleid auf Vollspaltenboden sind, gleich oft und gleich intensiv zu protestieren. Für Private gibt es keine Gleichbehandlungspflicht dieser Art. Und der OGH erlaubt dem VGT weiterhin, die persiflierte Version des SPAR-Logos in seinen Protesten zu verwenden, weil sie Ausdruck einer kritischen Auseinandersetzung ist. Der OGH hat in seinem Erkenntnis aber andere Teile der bisherigen EV aufrecht erhalten.

VGT-Obmann DDr. Martin Balluch ist dennoch erleichtert: Diese EV war ein Maulkorb in einem unfassbaren Ausmaß. Wenn man in alle Zukunft Handelsfirmen nicht mehr für die Produktionsbedingungen ihrer Waren hätte mitverantwortlich machen können, dann wäre damit jede sinnvolle Kritik verhindert. Natürlich haben Händler:innen Verantwortung, sonst gäbe es kein Greenwashing. Das Argument, SPAR hält ja selber keine Tiere und könne daher nicht für Tierleid verantwortlich gemacht werden, ist wirklich absurd. Dass ein Oberlandesgericht eine derartige Argumentation heranzieht, ist mehr als fragwürdig. Schlägt da die subjektive Ablehnung des VGT und dessen Anliegen durch das Gericht auf das Urteil durch? Aber zum Glück ist das jetzt richtig gestellt. Die eigentliche Klage auf Unterlassung wird wohl in naher Zukunft verhandelt werden. Uns steht es aber wenigstens ab sofort wieder frei, SPAR zu kritisieren und aufgrund der Mitverantwortung von SPAR für den Schweine-Vollspaltenboden gegen SPAR zu protestieren.

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