Ferkelspenden! vgt.at Verein gegen Tierfabriken Menü

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (01.01.2002)

Tier und Recht in Österreich

Vor dem österreichischen Gesetz sind nicht-menschliche Tiere Sachen. Sie gelten als nicht rechtsfähig, in ihrem Namen kann kein Gerichtsprozess geführt werden und sie haben keinerlei Rechte. Vielmehr sind sie Eigentum menschlicher EigentümerInnen. Als Eigentum steht ihnen nicht einmal ein Notwehrrecht oder eine Nothilfe zu. Rechtlich gesehen sind hilfsbereite Dritte also zum passiven Zuschauen verurteilt, wenn sie ZeugInnen einer Tiermisshandlung werden, selbst wenn diese illegal ist. Die Definition von jenen Individuen, die als RechtsträgerInnen gelten, also die Ansicht von Mensch und "Tier", geht auf Vorstellungen im 18. Jahrhundert zurück. Moderne ethologische Erkenntnisse widerlegen längst diese einfältigen Vorurteile. Geht man von den Grundprinzipien von Freiheit und Gleichheit des Individuums im österreichischen Recht aus, dann müssten zumindest einige nicht-menschliche Tiere als Personen vor dem Gesetz angesehen werden und somit als rechtsfähig gelten. Sie sind dann auch nicht mehr das Eigentum irgendwelcher EigentümerInnen. Sie sind nicht Objekte, wie im römischen Recht, sondern Subjekte, und nicht Mittel für die Zwecke anderer, im Sinne der Kant'schen Definition, sondern Zwecke an und für sich selbst.

In Österreich regelt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) die Rechte und Pflichten sogenannter Personen untereinander. Das ABGB wurde am 1. 6. 1811 verkündet und trat am 1. 1. 1812 in Kraft. Natürlich wurde es bis heute mehrmals novelliert (hat es doch anfänglich die feudale Gesellschaftsordnung nicht beseitigt), aber in den Grundsätzen ist es gleich geblieben.

Dem ABGB zufolge haben nur sogenannte Personen Rechte. Das können einerseits rein juridische Personen sein, wie Vereine oder Firmen, oder "natürliche" Personen. Der §16 ABGB definiert diese "natürlichen" Personen als die Menschen. Nur juridische und natürliche Personen haben eine Rechtsfähigkeit, können also Rechte haben. Entitäten, die keine Personen sind, haben grundsätzlich keine Rechte. Nach dem ABGB sind das genau die Nicht-Menschen.

Diese Klassifikation geht auf den deutschen Philosphen Immanuel Kant zurück. Wir finden nicht-menschliche Tiere bei ihm dem Begriff "Sachen" zugeordnet. Die Folgen für die nicht-menschlichen Tiere in unserer Gesellschaft sind sehr weitreichend. Als Lebewesen, die grundsätzlich keine Rechte haben und als Sachen auch gar nicht haben können, gibt es für sie nicht nur wenig bis gar keinen Schutz vor Misshandlung, Ausbeutung und Mord. Niemand, der nicht-menschliche Tiere misshandelt, ausbeutet oder ermordet, ist irgendwem diesbezüglich Rechenschaft schuldig, solange diese Misshandlung, Ausbeutung oder Ermordung in den üblichen, traditionellen Bahnen verläuft. Werde ich als Mensch misshandelt oder ausgebeutet, so habe ich zumindest im Prinzip die Möglichkeit als RechtsträgerIn das ABGB zu bemühen und ein gerichtliches Verfahren anzustreben, um die Sachlage so objektiv wie möglich von einem Gericht klären zu lassen. Ich habe als RechtsträgerIn grundsätzlich das Recht, dass ein Prozess in meinem Namen geführt werden kann, d.h. dass jemand in meinem Namen eine Prozessführungsbefugnis bekommt. Ich kann dann diejenigen, die mich misshandeln oder ausbeuten, vor Gericht bringen, wo sie sich rechtfertigen müssen. Und selbst wenn ich nicht mündig bin, so kann doch für mich als Mensch an meiner statt und in meinem Namen ein Vormund so ein Gerichtsverfahren anstreben.

Ganz anders bei nicht-menschlichen Tieren. Dadurch, dass sie grundsätzlich nicht als rechtsfähig gelten und keine RechtsträgerInnen sind, haben weder sie noch irgendjemand in ihrer Vertretung eine Prozessführungsbefugnis. Sie können also nicht vor einem Gericht die Sachlage objektiv klären lassen. Diejenigen, die sie misshandeln, ausbeuten oder ermorden sind niemandem Rechenschaft schuldig. Es gibt keine politische oder gesellschaftliche Plattform, auf der die TäterInnen Argumente für ihre Handlungen auf den Tisch legen müssten. Die Sachlage der Misshandlung, Ausbeutung oder Ermordung wird nirgendwo objektiviert.

So gilt z.B. die "weidgerechte" Jagd als gerechtfertigt, und wird überall explizit aus den Tierschutzgesetzen ausgenommen. Was "weidgerecht" ist und was nicht legen aber die JägerInnen selber fest. Die Grundlage dieser Festlegung bildet jedenfalls die Tradition, und nicht ein von objektiven Gerichten mit Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen der betroffenen nicht-menschlichen Tiere gefundenes Erkenntnis. Ähnliches gilt für "wissenschaftliche" Tierversuche, wie Geistlinger in einer Analyse eines Falles an der Universität Salzburg bestätigt: "Zum einen wird die Versuchsreihe rechtlich unproblematisch, wenn in dem beschriebenen wissenschaftlichen Zweck ein ‚vernünftiger und berechtigter' Zweck erkannt werden kann. Kann dies nicht angenommen werden, bleibt immer noch die gesetzlich vorgesehene Ausnahme ‚auf Grund eines berechtigten Interesses an geeigneten Tieren vorgenommene Tierversuche'. Nun handelt es sich beim Versuchenden um einen im Rahmen der Universität am Labor der naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg Forschenden. Kann da überhaupt ein Zweifel am Vorliegen eines berechtigten Interesses aufkommen, ist das Anliegen doch zudem vom Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit umfasst und damit grundrechtlich gesichert?" (Geistlinger 1994, "Die Stellung des Tieres im öffentlichen Recht", in "Tierschutz und Recht", Orac Verlag).

Trotzdem die ethischen Begründungen praktisch aller Misshandlung, Ausbeutung und Ermordung von nicht-menschlichen Tieren in unserer Gesellschaft argumentativ-rational leicht widerlegt werden können bzw. zumindest rational äusserst fragwürdig sind, gehen Misshandlung, Ausbeutung und Ermordung ungebrochen weiter, weil durch den Umstand, dass nicht-menschlichen Tieren jegliche Prozessführungsbefugnis fehlt, die TäterInnen trotz jedem noch so überzeugenden Arguments, ohne sich darum kümmern zu müssen, ungehindert weiterhin aktiv bleiben können. Die praktische Folge in der politischen Tierrechtsarbeit ist die Erfahrung, dass alle TierausbeuterInnen öffentliche Diskussionen scheuen. Es ist für sie einfach möglich ohne sich zu rechtfertigen weiter auszubeuten - warum sollten sie sich dann unnötigerweise einer Rechtfertigungsdiskussion stellen? Diese Hilflosigkeit seitens der Tierrechtsbewegung angesichts des rechtsstaatlichen Zynismus, mit dem klare rationale Argumente lächelnd ignoriert werden und die Ausbeutung unverändert weiter geht, liefert sowohl die emotionale Erklärung als auch die demokratiepolitische Rechtfertigung für illegale Aktionen wie Tierbefreiungen oder ökonomische Sabotage.

Aber das Absprechen jeglicher Rechtsfähigkeit für nicht-menschliche Tiere hat noch weitere Konsequenzen. So basiert das ABGB letztendlich auf römischem Recht. Dazu schreibt Filip-Fröschl: "Unbestreitbar haben die Römer das Tier als Objekt gesehen, das Gegenstand eines Rechts oder eines Rechtsgeschäfts sein und an welchem Eigentum begründet werden kann." (Filip-Fröschl 1994, "Rechtshistorische Wurzeln der Behandlung des Tieres durch das geltende Privatrecht", in "Tierschutz und Recht", Orac Verlag). Nicht-menschliche Tiere werden also zum Eigentum, Menschen zu EigentümerInnen. Das menschliche Interesse an seinem Eigentum ist aber durch das Eigentumsrecht geschützt. Und es ist eine fundamentale Voraussetzung des Eigentumsbegriffs, dass ein Eigentum selber keine Rechte haben kann. Das Eigentumsrecht und das Recht auf die persönliche Freiheit mit Eigentum nach Belieben umgehen zu können, bestimmen den Ausgang der Abwägung zwischen den Interessen der Menschen und denen der anderen Tiere (Francione 1995, "Animals, property and the law", Temple Univ. Press).

Den nicht-menschlichen Tieren steht, da sie als Eigentum gelten, nicht einmal Nothilfe zu. "[So ist es nach herrschender Auffassung rechtens], dass ich als unbeteiligter Passant zwar unter Umständen einschreiten darf, wenn jemand sein Kind schlägt, umgekehrt aber nichts gegen eine eklatante Misshandlung eines Tieres unternehmen darf, deren Zeuge ich werde [...] Sehe ich, um zwei extreme Beispiele zu bilden, wie jemand im Garten seines Hauses daran geht, seinen Schäferhund mit einer Kettensäge langsam in Scheiben zu schneiden, oder wie der betrunkene Bauer auf der Alm mit der Axt auf seine Kuh einzuschlagen beginnt, ist es mir nicht erlaubt diese Gesellen mit Gewalt oder auch nur mit sanften Mitteln an ihrem zweifellos strafbaren (§222 Strafgesetzbuch StBG) Treiben zu hindern. Auch das [...] Aufbrechen eines Autos, um dem darin schmachtenden Hund Luft zu verschaffen, ist [...] grundsätzlich rechtswidrig und verboten. Hier kommt allenfalls der Rechtfertigungsgrund des Notstandes in Form der Nothilfe zugunsten und im Interesse des Tiereigentümers (!) bzw. der vermuteten Einwilligung des Eigentümers in Betracht" (Böhm 1994, "Rechtliche Probleme und Grenzen des tierschützerischen Aktionismus", in "Tierschutz und Recht", Orac Verlag).

Nach österreichischem Recht ist also eine Nothilfe zugunsten eines auch noch so misshandelten nicht-menschlichen Tieres gegen seine EigentümerInnen grundsätzlich ausgeschlossen. Im Gegenteil: da eine solche Hilfsmassnahme zugunsten des nicht-menschlichen Tieres selbst rechtswidrig ist, wäre dagegen Notwehr zulässig. Mit anderen Worten, der Schäferhund-Zersäger und der Axt-schwingende-Bauer im obigen Beispiel könnten also - rechtlich gedeckt - gleich die Kettensäge und die Axt gegen die einschreitenden NothelferInnen einsetzen. Gegen Misshandlungen von nicht-menschlichen Tieren durch Nicht-EigentümerInnen lässt sich ein Einschreiten, wie oben gesagt, nur dadurch rechtfertigen, dass man mit dem vermuteten Einverständnis der EigentümerInnen deren Eigentum schützen will. Für die Opfer, die nicht-menschlichen Tiere selbst, gibt es nicht einmal ein schutzfähiges Recht als Sache. "Einmal unterstellt es würde sich bei einer Robbeninvasion in Österreich bei diesen Tieren um [...] wilde Tiere handeln, die in niemandes Eigentum stehen, [dann gäbe es auch kein Nothilferecht.] Diese Fiktion soll nur zeigen, dass nicht nur Eigentümer, sondern schlicht jeder ein herrenloses Tier quälen kann, nämlich ohne dass Dritte dagegen einschreiten dürfen." (Böhm 1994, "Rechtliche Probleme und Grenzen des tierschützerischen Aktionismus", in "Tierschutz und Recht", Orac Verlag).

Diese Ansicht wurde auch vom Obersten Gerichtshof (OGH) in seinem Erkenntnis vom 11. 7. 1989 bestätigt, in dem der Wiener Tierschutzverein zur Herausgabe der beiden SchimpansInnen Rosi und Hiasl an das Tierversuchslabor der Immuno AG verurteilt wurde. Der OGH entschied, dass "die Unversehrtheit von Tieren" nicht notwehrfähig sei, da eine Erweiterung des in §3 StGB normierten Katalogs der notwehrfähigen Güter für den Bereich des bürgerlichen Rechts unzulässig sei. Demzufolge seien "Tiere nur als Vermögen von Menschen notwehrfähig"; eine Nothilfehandlung zugunsten eines nicht-menschlichen Tieres gegen seine EigentümerInnen wurde dabei vom OGH begrifflich ausgeschlossen. (OGH, 11. 7. 1989, SZ 62/132)

Nicht-menschliche Tiere sind nach herrschender Rechtsauffassung praktisch ihrem Wesen nach Eigentum. Ist das bei sogenannten Haus- und Nutztieren besonders offensichtlich, so erstreckt sich aber dieses Eigentumsrecht auch auf Wildtiere, und zwar nicht nur in Zirkussen und Zoos. Genauso, wie im mittelalterlichen Feudalsystem die LandbesitzerInnen auch die gesamte auf diesem Land lebende Bevölkerung als Leibeigene besass, so besitzen heutige LandbesitzerInnen auch alle Wildtiere mit, die auf ihrem Land leben (§295 ABGB). Findet man beim Wandern ein von einem Hirsch abgeworfenes Geweih und nimmt es an sich, so begeht man Diebstahl. Und wie bei der Sklavenhaltung im Alten Rom, so legt auch heute §405 ABGB fest, wessen Eigentum ein Kind zweier im Eigentum stehender Individuen ist: es gehört den EigentümerInnen der Mutter. §406 ABGB entbindet die EigentümerInnen der Mutter eines Zeugungsentgeltes an die EigentümerInnen des Vaters, wenn keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen worden ist.

Im Jahr 1988 wurde der §1332a in das ABGB eingefügt, nach dem "bei Verletzung eines Tieres seinem Eigentümer die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der verursachten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, [gebühren], vorausgesetzt ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten hätte die Kosten ebenfalls aufgewendet. Damit wurde [aber nur] eine nicht unbeträchtliche Verbesserung der Situation des Tierhalters [und nicht des nicht-menschlichen Tieres] bewirkt. [...] Dass es um menschliche Präferenzen und nicht tierische Interessen geht, zeigt sich deutlich daran, dass §1332a ABGB bloss Haus- nicht aber Nutztieren zugute kommt. [...] Die zivilistische Behandlung des Tieres im Schadenersatzrecht hängt davon ab, ob das Tier das Glück hat, Gegenstand der Präferenzen eines Menschen zu sein. [Somit dient der §1332a ABGB auch] nur dem Schutz menschlicher, nicht aber tierischer Interessen. [...] Tiere [können] wie leblose Dinge Gegenstand des Schuld- und Sachenrechts sein[...]; an ihnen kann Eigentum bestehen und sie können Gegenstand von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften sein, ebenso wie alle anderen Sachen." (Graf 1994, "Tierschutz nach Zivilrecht?", in "Tierschutz und Recht", Orac Verlag)

Nach §354 ABGB dürfen EigentümerInnen mit der Substanz ihres Eigentums nach Willkür schalten und walten. Nach §362 ABGB können EigentümerInnen frei über ihr Eigentum verfügen, es also "nach Willkür benützen", oder gar beliebig "vertilgen", also vernichten. Aber wie stichhaltig ist die herrschende Ansicht eigentlich, dass nicht-menschliche Tiere Eigentum sein können, bzw. keine Personen sind? §353 ABGB legt fest, dass nur Sachen ein Eigentum sein können. §285 ABGB definiert: "Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt." Seit 1988 schränkt dazu aber der §285a ABGB ein: "Tiere sind keine Sachen. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen."

Offensichtlich wird hier, dass die GesetzgeberInnen bei diesen Formulierungen implizit voraussetzen, dass nicht-menschliche Tiere Sachen sind, und Menschen keine. So geht §285a Satz 2 von einem imaginären Grundsatz aus, dass die für Sachen geltenden Vorschriften überhaupt auf nicht-menschliche Tiere anzuwenden sind. Damit werden die Definitionen zirkulär.

Der §16 ABGB besagt: "Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten." Eine Definition, was nun Menschen sind, findet sich aber nirgends im ABGB. Ist davon auszugehen, dass die Kategorie "Menschen" hier biologisch-genetisch als "zur biologischen Gattung homo" zugehörig zu verstehen ist, dann sind nach dem heutigen Stand der Wissenschaft zumindest auch SchimpansInnen und Bonobos "Menschen" im Sinne des ABGB. Die genetische Nähe und der Umstand, dass der letzte gemeinsame Vorfahre von Menschen, SchimpansInnen und Bonobos vor nur etwa 4,5 Millionen Jahren gelebt hat, zwingen dazu, Menschen, SchimpansInnen und Bonobos derselben Gattung (homo) zuzuordnen, wie das auch bei ähnlichen Verwandtschaftsgraden bei anderen Tieren (wie Pferd und Esel oder Tiger und Löwe) der Fall ist. Beispiele diesbezüglicher Argumentation findet man bei Jared Diamond (1991, "The Rise and Fall of the Third Chimpanzee", Harper Collins), Cavalieri und Singer (1993, "The Great Ape Project", Fourth Estate London), Wise (2000, "Rattling the Cage", Perseus Books) oder Tiuschka (1998, "Der moralische Status von Tieren", Diss. Univ. Innsbruck). Tiuschka argumentiert sogar dafür, auch die Gorillas in die Gattung "homo" mitaufzunehmen, und damit biologisch als Menschen zu definieren. Zumindest diese Menschenaffenarten müssten also, wären wir objektiv und rational in unserem Rechtsverständnis, Personenstatus nach dem österreichischen Gesetz bekommen. Dann könnten sie aber grundsätzlich niemandes Eigentum mehr sein und wären RechtsträgerInnen.

Der Aufteilung in Mensch und "Tier" nach dem ABGB liegt die Kant'sche Sichtweise zugrunde: "Die Wesen, deren Dasein zwar nicht auf unserem Willen, sondern auf deren Natur beruht, haben dennoch, wenn sie vernunftlose Wesen sind, nur einen relativen Wert, als Mittel, und heissen daher Sachen, dagegen vernünftige Wesen Personen genannt werden, weil ihre Natur sie schon als Zwecke an sich selbst, das ist als etwas, das nicht bloss als Mittel gebraucht werden darf, auszeichnet" (Kant 1797, "Die Metaphysik der Sitten").

Hier werden Personen als "vernunftbegabte" Lebewesen definiert und also solche von sogenannten "Tieren" unterschieden. Interessant ist hierzu auch, dass in dem Nebensatz im §16 ABGB wie vorher zitiert in typisch zirkulärem Definitionsstil der Personenstatus von Menschen damit begründet wird, dass das "schon durch die Vernunft einleuchten" würde. Vernunft wird nach dem Brockhaus-Lexikon (Ausgabe 1984) mit den Begriffen "Besonnenheit, Einsicht, Geist, Denkvermögen und Intelligenz" präzisiert. Dass diese Begriffe aber ausschliesslich auf Individuen der Art homo sapiens Anwendung finden, ist längst wissenschaftlich widerlegt. Ein derart plumper Fehler ist bestenfalls Immanuel Kant nachzusehen, dessen Wissensstand vor 200 Jahren natürlich praktisch keine Daten und Fakten der heutigen Ethologie umfasste. Es ist jedenfalls unbestreitbar, dass, wenn "Vernunft" so definiert ist, dass alle Individuen der Art homo sapiens sie haben, auch die meisten Individuen zumindest der Menschenaffenarten Vernunft besitzen. Wissenschaftliche Argumente dazu findet man u.a. in McGrew, Marchant und Nishida (1996, "Great Ape Societies", Cambridge Univ. Press), Goodall (1990, "Through a Window", Soko Publ. Ltd.), Cavalieri und Singer (1993, "The Great Ape Project", Fourth Estate London), Wrangham, McGrew, de Waal und Heltne (1994, "Chimpanzee Cultures", Harvard Univ. Press), Parker, Mitchell und Boccia (1994, "Self-awareness in Animals and Humans", Cambridge Univ. Press), Parker und Gibson (1990, "Language and intelligence in monkeys and apes", Cambridge Univ. Press), Dawkins (1993, "Through our eyes only?", Freeman and Comp. Ltd.), Wise (2000, "Rattling the Cage", Perseus Books), Tiuschka (1998, "Der moralische Status von Tieren", Diss. Univ. Innsbruck), Tomasello und Call (1997, "Primate Cognition", Oxford Univ. Press), Parker und McKinney (1999, "Origins of intelligence", Johns Hopkins Univ. Press), King (1999, "The origins of Language", School of American Research Press) und Savage-Rumbaugh und Lewin (1994, "Kanzi", Doubleday).

Dem ABGB wurden über Jahrhunderte hinweg Novellierungen und Ergänzungen hinzugefügt. An vielen Stellen spielen deshalb die Vorurteile der vergangenen Jahrhunderte hinein. Dem gesamten ABGB liegt eine hunderte Jahre alte, vorurteilsbeladene Vorstellung von Mensch und "Tier" zugrunde, die nach dem heutigen Stand der Wissenschaft als völlig veraltet angesehen werden muss. Angesichts der Fülle moderner Forschungsergebnisse tierlichen Verhaltens und tierlicher Intelligenz, ist die Schlussfolgerung unvermeidlich, dass zumindest einige nicht-menschliche Tiere Personen im Sinne des ABGB sind. Damit können sie kein Eigentum sein. Vielmehr sind sie rechtsfähig und es ist möglich in ihrem Namen Prozesse zu führen.

Doch würde man im Namen eines dieser nach objektiv-wissenschaftlichen Kriterien als Personen zu sehenden nicht-menschlichen Tiere einen Prozess beginnen wollen, so müssten RichterInnen zunächst entscheiden, ob die Prozessführungsbefugnis zu erteilen ist. Dabei müssen sie sich auf das ABGB berufen. Kein Gesetz beschreibt aber 100% wie in einer realen Situation in der Praxis zu entscheiden ist. RichterInnen extrapolieren die bisher gefassten Entscheidungen und Interpretationen der Gesetze auf den jeweils vorliegenden, realen Fall in verschiedener Weise. Diese Extrapolation kann formal sein, d.h. sich auf die wörtliche Auslegung des Gesetzes beziehen, oder sie kann prinzipiell sein, d.h. auf dem Prinzip hinter dem Gesetz beruhen, das die GesetzgeberInnen im Auge hatten. RichterInnen können aber auch das vorgegebene Gesetz in dem Sinn interpretieren, wie es im gegebenen Moment in der Gesellschaft allgemein gesehen würde, oder sich daran orientieren, was ihr Urteil für Auswirkungen auf die Gesellschaft hätte, und ob diese allgemein als wünschenswert oder als nicht wünschenswert empfunden würden.

Aber bei der Entscheidung über den rechtlichen Personenstatus von nicht-menschlichen Tieren darf der Umstand, wie diese Frage bisher in der Gesellschaft gesehen wurde, nicht relevant sein, weil ja gerade die gängigen Vorurteile den nicht-menschlichen Tieren ihre Rechte verwehren. Sich formal an Gesetze zu halten, die zu einer Zeit geschaffen wurden, in der gewisse naturwissenschaftliche Erkenntnisse über nicht-menschliche Tiere noch nicht vorhanden waren, ist offensichtlich ebenso verfehlt. Auch sich an der Meinung einer vorurteilsbeladenen Gesellschaft zu orientieren kann für sich allein genommen nicht fair sein. Und die Frage nach den Auswirkungen auf die Gesellschaft darf auf das Urteil darüber, wem Rechte gebühren, keinen Einfluss haben, weil Rechte ja gerade vor solchen utilitaristischen Überlegungen schützen sollen.

Um hier fair vorzugehen müssten die RichterInnen die moralischen Grundprinzipien hinter den Gesetzen des ABGB isolieren und dann möglichst vorurteilsfrei und objektiv-faktisch interpretieren und auf die Frage nach der Rechtsfähigkeit nicht-menschlicher Tiere anwenden. Nur so kann ein gerechtes Urteil gefällt werden.

"Das ABGB entspringt den Ideen der Aufklärung und des Naturrechts, es postuliert grundsätzlich die Gleichheit und Freiheit des Individuums" (Österreich Lexikon 1995, Verlagsgemeinschaft Österreich-Lexikon). Die Grundprinzipien hinter dem ABGB sind also Freiheit und Gleichheit der Individuen. Die Freiheit von Sklaverei und die Freiheit von Gefangennahme und Folter werden als ein Naturrecht interpretiert. Sie sind also unabhängig von der jeweiligen gesellschaftlichen Rechtslage. Auf der Basis dieser Anschauung wurden z.B. die Naziprozesse in Nürnberg geführt. Die Forderung nach Gleichheit bedeutet, dass eine ungleiche Behandlung nur dann fair und akzeptabel ist, wenn sie sich auf einen relevanten und objektiv nachprüfbaren Unterschied zwischen den betroffenen Individuen bezieht. Kein objektives Urteil kann hier übersehen, dass zumindest sehr viele nicht-menschliche Tiere in für die Rechtsfähigkeit relevanten Kriterien keinen Unterschied zu biologischen Menschen zeigen. Wie auch immer spezifische Gesetze formuliert werden, Freiheit und Gleichheit gelten als absolute Minimalforderungen, und daher als nahezu absolute Rechte, die auch von verfassungsändernden Mehrheiten nicht einfach entzogen werden können. Wenn man sich auf diese naturrechtlichen Grundprinzipien beruft, dann kann zumindest gewissen nicht-menschlichen Tieren der Personenstatus nicht weiter vorenthalten werden.

Deine Privatsphäre ist uns wichtig!

Wir verwenden Cookies und verwandte Technologien, um unsere Website weiter zu entwickeln, um unsere Bewerbung dieser Website zu optimieren, die Ergebnisse zu messen und zu verstehen, woher unsere Besucher:innen kommen.

Du kannst die Cookies hier auswählen oder ablehnen.

DatenschutzhinweisImpressum
Einstellungen Alle ablehnen Alle erlauben

Cookie Einstellungen

Notwendige Cookies

Die notwendigen Cookies sind zur Funktion der Website unverzichtbar und können daher nicht deaktiviert werden.

Tracking und Performance

Mit diesen Cookies können wir analysieren, wie Besucher:innen unsere Website nutzen.

Wir können beispielsweise nachverfolgen, wie lange du auf der Website bleibst oder welche Seiten du besuchst. Das hilft uns unser Angebot zu optimieren.

Du bleibst aber anonym, denn die Daten werden nur statistisch ausgewertet.

Targeting und Werbung

Diese Targeting Technologien nutzen wir, um den Erfolg unserer Werbemaßnahmen zu messen und um Zielgruppen für diese zu definieren.

Konkret kann das Unternehmen Meta Informationen, die auf unserer Website gesammelt werden, mit anderen Informationen die dem Unternehmen bereits zur Verfügung stehen, kombinieren. Auf diese Weise können wir Menschen in den sozialen Medien Facebook und Instagram möglichst gezielt ansprechen.

Speichern Alle erlauben