Ferkelspenden! vgt.at Verein gegen Tierfabriken Menü

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (20.05.2004)

Wien, am 20.05.2004

Das neue Bundestierschutzgesetz - ein historischer Erfolg!

Wermutstropfen bleibt vor allem die Schweinehaltung - Österreichs größter Nutztierhaltungsbereich.

Nach einer über 12 stündigen Marathonsitzung von Dienstag den 18. Mai auf Mittwoch den 19. Mai, konnten die VertreterInnen der Parlamentsparteien eine Einigung zum Bundestierschutzgesetz erzielen. Diese Einigung samt den Details zu den Verordnungen wurde am Dienstag den 25. Mai in der letzten Unterausschusssitzung niedergeschrieben und schon 2 Tage danach, am 27. Mai, als Gesetz vom Parlament verabschiedet worden.

Das Ergebnis ist tatsächlich ein historischer Fortschritt, zumal es ja bis dato nicht gelungen war, im Nutztierschutz auch nur eine einzige relevante Verbesserung zu erreichen, die nicht von der EU als Mindestrichtlinie Österreich sowieso aufgezwungen worden ist. Historisch ist auch der Umstand zu bewerten, dass es nach jahrzehntelangen Bemühungen nicht nur zu einem Bundestierschutzgesetz gekommen ist, sondern dass auch alle 3 Forderungen des Tierschutz-Volksbegehrens erfüllt wurden. Allen 4 parlamentarischen Verhandlungsparteien, und vor allem den TierschutzsprecherInnen der Parteien, muss höchstes Lob gezollt werden. Ihnen allen war sehr ernsthaft an diesem Gesetz gelegen, sonst wäre es niemals zustande gekommen.

Die Oppositionsparteien haben sich bereits längere Zeit vorbildlich für die Tierschutzforderungen eingesetzt. Die ÖVP stand unter erheblichem Druck aus den eigenen Reihen, und gerade deshalb kann ihre Bereitschaft ernsthafte Verbesserungen einzuführen nicht hoch genug eingeschätzt werden.

Andererseits gibt es natürlich dennoch einige Wehrmutstropfen im Gesetz, und es bleibt im Tierschutz viel zu tun. So sind die Haltungsvorschriften in der Schweinehaltung überall an den EU-Mindestrichtlinien orientiert. D.h. in der Schweinehaltung, der größten Nutztierindustrie Österreichs, bleiben die Haltungsbedingungen gleich wie z.B. in Portugal oder Griechenland, wie in Ländern also, die bis dato ohne relevanten Tierschutz waren. Die Mastgeflügeldichten wurden zwar nicht erhöht, aber bundesweit nur den jeweils schlechtesten Landesgesetzen angepasst. Auch die schmerzhaften Eingriffe bei Ferkeln, Hühnern oder Rindern usw. sind weiter nach den EU-Mindestrichtlinien z.B. bei den Ferkeln in den ersten 7 Lebenstagen für Laien ohne Betäubung erlaubt. Bei der Milchkuhhaltung gibt es mehr Ausnahmen als Betriebe, die sich an das Daueranbindehaltungsverbot halten werden müssen. Und ob die 4-Parteien Resolution wirklich zu der Erhebung von Tierschutz als Staatsziel in die Bundesverfassung führt, wird die Zukunft zeigen.

Unsere Kommentare dazu im Einzelnen:

    1. LEGEBATTERIEVERBOT
    2. VERFASSUNG
    3. FÖRDERUNG von Tierschutz
    4. TIERANWALTSCHAFT
    5. DAUERANBINDEHALTUNG
    6. HUNDETRAINING
    7. TIERSCHUTZBERICHT
    8. TIERSCHUTZRAT
    9. EINSCHREITEPFLICHT
    10. SCHÄCHTEN
    11. KONTROLLEN
    12. HANDEL MIT HUNDEN UND KATZEN
    13. ZERTIFIZIERUNG von HALTUNGSSYSTEMEN
    14. MINDESTSTRAFEN
    15. MASTGEFLÜGELBESATZDICHTEN
    16. ÜBERGANGSFRISTEN
    17. WASSERGEFLÜGEL
    18. EINGRIFFE
    19. SCHWEINE
    20. PELZFARMVERBOT und WILDTIERHALTUNGSVERBOT
    21. MASTRINDER und KÄLBERBOXEN

 

  1. LEGEBATTERIEVERBOT
    Ab 1. 1. 2005 dürfen keine neuen Legebatterien mehr gebaut werden.
    Ab 1. 1. 2009 dürfen keine konventionellen Legebatterien mehr existieren.
    Bis 15 Jahre nach Inbetriebnahme müssen auch alle ausgestalteten Legebatterien geschlossen haben.
    Kleinvolieren werden dadurch ausgeschlossen, dass die EU-Definition der Volieren genommen wird.

    Kommentar: Grundsätzlich ist diese Entscheidung sehr positiv zu bewerten. Wenn es bis zum 1. Jänner 2005 zu keinen großen Umbauten von konventionellen zu ausgestalteten Legebatterien kommt, dürften ab 1. Jänner 2009 nur mehr eine handvoll Legebatterien existieren. Es bleibt zu hoffen, dass das Verbot nicht wie in Salzburg und Kärnten hinausgezögert, oder durch Großkäfige verwässert wird. Und wir müssen gemeinsam danach trachten, dass es nach dem Verbot nicht zu Käfigeierimporten aus dem Ausland kommt.

  2. VERFASSUNG
    Es gibt einen 4-Parteien Entschließungsantrag, der wie folgt lautet.
    Der Nationalrat möge beschließen: „Die Bundesregierung wird ersucht, im Rahmen des Österreich-Konvent dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz des Lebens und Des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf als Staatszielbestimmung Eingang in den neuen Verfassungsentwurf findet.“

    Kommentar: Im Prinzip ist sowohl die Formulierung als auch der einstimmige Entschließungsantrag ein historisches Ereignis. Wenn allerdings der Konvent diesem Antrag nicht zustimmt, oder der Konvent überhaupt scheitert, wird Tierschutz nicht in die Verfassung kommen.

  3. FÖRDERUNG von Tierschutz
    Auch die 2. Forderung des Volksbegehrens wird erfüllt:
    §2 Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.

    Kommentar: Auch dieser Schritt ist voll und ganz zu begrüßen und sehr beachtenswert. Gerade Tierheime und Gnadenhöfe, aber auch die Sensibilisierungsarbeit der Öffentlichkeit durch die Tierrechtsvereine, darf nicht mehr reine ehrenamtliche Arbeit von IdealistInnen bleiben, die bestenfalls durch Spendengelder gefördert wird. Wie sich dieses Gesetz in der Praxis umsetzt wird sich aber noch zeigen.

  4. TIERANWALTSCHAFT
    Jedes Land hat gegenüber dem Gesundheitsministerium einen Tierschutzombudsmann zu bestellen.
    Zum Tierschutzombudsmann können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes vorzuweisen haben.
    Funktionsperiode ist 5 Jahre. Eine Wiederbestellung zulässig.
    Der Tierschutzombudsmann vertritt die Interessen der Tiere.
    Der Tierschutzombudsmann kann Akteneinsicht nehmen, ist weisungsfrei, die Behörden sind verpflichtet ihn/sie zu unterstützen und er/sie hat Parteienstellung in Verfahren.
    Die Tierschutzombudsschaft ist eine Anlaufstelle für BürgerInnen und dafür da, in tierrelevante Verfahren im Namen der betroffenen Tiere einzugreifen.

    Kommentar: Die Tierombudsschaft ist genauso gesetzlich ausgestaltet, wie das von uns gefordert worden ist.

  5. DAUERANBINDEHALTUNG
    Milchkühe müssen mindestens 90 Tage im Jahr Auslauf haben, außer „zwingende technische oder rechtliche Gründe“ sprechen dagegen.
    Es kann konkrete Ausnahmen für kleine und mittlere Betriebe geben.
    Pferde und Schafe etc. dürfen überhaupt nicht angebunden sein.

    Kommentar: Die Ausnahmen für das Daueranbindehaltungsverbot wurden leider erweitert. Es ist durchaus möglich, dass mehr Betriebe Ausnahmen bekommen werden, als sich an das Verbot halten müssen. Da rund 90% der Milchkuhbetriebe Daueranbindehaltung haben, und die meisten kleinstrukturiert sind, werden sie alle Ausnahmen wollen. Warum allerdings eine Kuh, die zu viert angekettet ist, weniger dringend einen Auslauf brauchen soll, als eine Kuh in einem Stall mit 100 Leidensgenossinnen, ist nicht zu verstehen.

  6. HUNDETRAINING
    Schmerzhafte Hundetrainingsmethoden sind auch für Heer und Polizei verboten, ausgenommen Korallenhalsbänder, die bei der Polizei weiter erlaubt sind.
    Der Handel, Besitz, Erwerb und die Verwendung von Elektrohalsbändern ist verboten.

    Kommentar: Die Ausnahme für Korallenhalsbänder bei der Polizei ist unverständlich, aber ansonsten eine positive Entwicklung. Es verwundert, dass bei Elektrohalsbändern der Handel, Besitz, Erwerb und die Verwendung verboten werden können, aber bei Tierpelzen oder Legebatterieeiern nicht. Sollte das vielleicht doch nur am politischen Willen mangeln?

  7. TIERSCHUTZBERICHT
    Alle 2 Jahre soll es einen Tierschutzbericht geben, den die Regierung dem Parlament vorlegen soll und der so veröffentlicht wird.

    Kommentar: Ein sehr wichtiger und nicht zu unterschätzender Schritt in Richtung seriöse politische Tierschutzarbeit.

  8. TIERSCHUTZRAT
    Im Tierschutzrat mit 19 Mitgliedern sitzt nur 1 Person vom Tierschutz, die vom VÖT (Verband der österreichischen Tierschutzorganisationen) bestellt wird.

    Kommentar: Der Tierschutzrat hat nur beratende Funktion und ist damit ziemlich in seiner Wirkung eingeschränkt. Wir wollten dennoch mehr als eine VertreterIn in diesem Rat haben, allerdings wurde dieses Ziel nicht erreicht.

  9. EINSCHREITEPFLICHT
    §37 Die Behörde ist verpflichtet bei Anzeigen einzuschreiten. Es liegt nicht mehr nur in ihrem Ermessen das zu tun oder nicht.

    Kommentar: Ein sehr wesentlicher Punkt, zumal unserer Erfahrung nach die Behörden oft Anzeigen völlig ignorieren, wenn sie nicht durch medialen oder sonstigen Druck zum Handeln gezwungen werden. Tierquälerei ist eben gerade im Nutztierbereich ein Delikt, das bisher nicht ernstgenommen wird.

  10. SCHÄCHTEN
    Post-cut Stunning wird vorgeschrieben, d.h. das Tier muss „sofort“ nach dem Schächtschnitt betäubt werden. Zusätzlich müssen die Schächtungen mit Anwesenheit eines/r Tierarztes/Tierärztin und in einem zertifizierten Schlachthof stattfinden.
    Die Schächtopfer dürfen erst dann in die Schächtposition gebracht werden, wenn der/die BetäuberIn zur Vornahme der Betäubung bereit ist.

    Kommentar: Die Bestimmung ist maximal scharf nach der gegebenen Verfassung. Wenn es zu einer Verfassungsänderung kommt, könnte vielleicht auch das betäubungslose Schächten verboten werden.

  11. KONTROLLEN
    Nach der Kontrollverordnung müssen 2% der Betriebe pro Jahr kontrolliert werden. Ausgenommen von diesem Prozentsatz sind Schwerpunktkontrollen, AMA-Kontrollen, Gütesiegelkontrollen, Kontrollen bei Verdacht und Nachkontrollen. Insgesamt soll sich damit eine Kontrollrate von 4% der Betriebe pro Jahr ergeben.
    Die Kontrollberichte müssen 5 Jahre aufgehoben werden.

    Kommentar: 2% Kontrollen im Jahr bedeutet, dass erst nach 50 Jahren jeder Betrieb einmal kontrolliert worden ist. Das überschreitet weit die Lebensdauer der meisten Betriebe. Dieser niedrige Prozentsatz spiegelt die Tatsache wieder, dass fast überall viel zu wenige kontrollierende Amtstierärzte und Amtstierärztinnen angestellt sind. Für eine Erhöhung der Kontrollrate müssten daher viele weitere Kontrolleure angestellt werden. Ein Ausweg aus der Misere könnte die Auslagerung der Kontrollen an staatlich akkreditierte Kontrollstellen, wie unsere Kontrollstelle für artgemäße Nutztierhaltung, sein.

  12. HANDEL MIT HUNDEN UND KATZEN
    Der Verkauf von Hunden und Katzen in gewerblichen Betrieben und Zoohandlungen ist verboten.

    Kommentar: Der Hintergrund dieses Verbots ist das Leiden der jungen Katzen und Hunde in den Zoofachgeschäften, bis sie gekauft werden. Aber natürlich leiden andere Tiere in diesen Geschäften nicht minder, wie z.B. Papageien, sogar Affen, usw.

  13. ZERTIFIZIERUNG von HALTUNGSSYSTEMEN
    §18 (8) Für neue, serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neue technische Ausrüstungen für Tierhaltung ist ein Zulassungsverfahren verpflichtend vorgeschrieben.

    Kommentar: Ein positiver Schritt, weil er die eine Überprüfung aller neuer Systeme nach ihrer Tiergerechtigkeit ermöglicht.

  14. MINDESTSTRAFEN
    Bei Verurteilung wegen Tierquälerei ist eine Mindeststrafe von 2000 Euro vorgesehen. Die Maximalstrafen bleiben gleich, d.h. wegen kleinen Vergehen maximal 3750 Euro, wegen großen 7500 Euro, und bei Wiederholung bis zu 15.000 Euro.

    Kommentar: Die Mindeststrafe in dieser Höhe ist sehr zu begrüßen, allerdings sind die Höchststrafen, auch im Vergleich zur Mindeststrafe, auffällig gering bemessen.

  15. MASTGEFLÜGELBESATZDICHTEN
    Die Besatzdichten für Hühner und Puten bleiben gleich wie die schlechtesten Ländergesetze, also die Artikel 15A Vereinbarung. D.h. es wird keine Erhöhung der Besatzdichten geben.

    Kommentar: Die Erhöhung der Besatzdichten konnte abgewendet werden. Allerdings können wir schwerlich damit zufrieden sein, dass österreichweit die schlechtesten Landesgesetze gültig werden sollen.

  16. ÜBERGANGSFRISTEN
    Im landwirtschaftlichen Nutztierbereich wurden die Übergangsfristen in der Rinder- und Schweinehaltung bis 2020 verlängert.

    Kommentar: Übergangsfristen sind sehr wichtig, damit die vage Forderung, dass bauliche Anpassungen an das Gesetz erst nach Umbau aus anderen Gründen oder bei Neubau erfolgen müssen, hintangehalten wird. Allerdings sind 16 Jahre Übergangsfrist eine Ewigkeit.

  17. WASSERGEFLÜGEL
    Der Auslauf ist entsprechend der Artikel 15A Vereinbarung geregelt, es sind Bade- und Duschmöglichkeiten vorgeschrieben.

    Kommentar: Die 15A Vereinbarung sind die Mindestvoraussetzungen, die für die Landestierschutzgesetze vereinbart worden sind.

  18. EINGRIFFE
    Nach EU-Mindestrichtlinie für Kupieren und Kastrieren bei Nutztieren.
    “Brutale“ Methoden wie Gummiringe oder Ätzstiften werden verboten.
    Brandzeichen bleiben bei Pferden (Lipizzaner haben 3 Brandzeichen pro Pferd!!) erlaubt.

    Kommentar: Laien dürfen also ohne Betäubung Ferkel bis zum 7. Lebenstag kupieren und kastrieren.

  19. SCHWEINE
    Praktisch unverändert die EU-Mindestrichtlinien.

    Kommentar: Die Vollspaltenböden ohne Stroheinstreu werden damit in 3 Bundesländern wieder eingeführt und bundesweit erlaubt. Der Platz pro 110 kg Mastschwein wird auf 0,7 m², also das schlechteste Landesgesetz, bundesweit eingeschränkt. Die Anbindehaltung für Zuchtsauen wird nach der EU-Mindestrichtlinie ab 2006 verboten und der Kastenstand zeitlich eingeschränkt. Für Schweine ist dieses Bundestierschutzgesetz also weiterhin eine Katastrophe. Allerdings könnte vielleicht mithilfe der Tierombudsschaft wenigstens sichergestellt werden, dass die Anpassungen an die EU-Mindestrichtlinien auch wirklich umgesetzt werden.

  20. PELZFARMVERBOT und WILDTIERHALTUNGSVERBOT
    Pelzfarmverbot und Wildtierhaltungsverbot im Zirkus bleiben wie im Entwurf erhalten.

    Kommentar: Die bisherigen Errungenschaften bleiben erhalten.
  21. MASTRINDER und KÄLBERBOXEN
    Vollspaltenböden für Mastrinder werden bundesweit erlaubt. Die Kälberboxen werden gemäß der EU-Mindestrichtlinie und deren Ausnahmen abgeschafft.

    Kommentar: Auch hier keinerlei Verbesserungen, eher im Gegenteil.

Es gab einen Appell an alle KonsumentInnen, "die Bauern nicht im Stich zu lassen", und auch wenn es teurer wird österreichische landwirtschaftliche Produkte zu kaufen.

Deine Privatsphäre ist uns wichtig!

Wir verwenden Cookies und verwandte Technologien, um unsere Website weiter zu entwickeln, um unsere Bewerbung dieser Website zu optimieren, die Ergebnisse zu messen und zu verstehen, woher unsere Besucher:innen kommen.

Du kannst die Cookies hier auswählen oder ablehnen.

DatenschutzhinweisImpressum
Einstellungen Alle ablehnen Alle erlauben

Cookie Einstellungen

Notwendige Cookies

Die notwendigen Cookies sind zur Funktion der Website unverzichtbar und können daher nicht deaktiviert werden.

Tracking und Performance

Mit diesen Cookies können wir analysieren, wie Besucher:innen unsere Website nutzen.

Wir können beispielsweise nachverfolgen, wie lange du auf der Website bleibst oder welche Seiten du besuchst. Das hilft uns unser Angebot zu optimieren.

Du bleibst aber anonym, denn die Daten werden nur statistisch ausgewertet.

Targeting und Werbung

Diese Targeting Technologien nutzen wir, um den Erfolg unserer Werbemaßnahmen zu messen und um Zielgruppen für diese zu definieren.

Konkret kann das Unternehmen Meta Informationen, die auf unserer Website gesammelt werden, mit anderen Informationen die dem Unternehmen bereits zur Verfügung stehen, kombinieren. Auf diese Weise können wir Menschen in den sozialen Medien Facebook und Instagram möglichst gezielt ansprechen.

Speichern Alle erlauben