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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (14.06.2005)

Wien, am 14.06.2005

Memorandum zum Defizit im Vollzug der Tierschutzgesetze

Am 10. April 2003 wurde im Rahmen der Parlamentsenquete von ExpertInnen moniert, dass nur 1 von 5000 Übertretungen der Tierschutzgesetze geahndet werden. Im neuen Bundestierschutzgesetz sollte daher der Vollzug sichergestellt werden. Nach 6 monatiger Erfahrung mit diesem Gesetz muss aber leider festgestellt werden: in Österreich werden Tierschutzgesetze nicht eingehalten, sondern einfach ignoriert und nicht ernst genommen. In Österreich herrscht Anarchie in der Tiernutzung.

6 Monate Tierschutzgesetz:
viele schöne Worte - im Vollzug allerdings keine Verbesserung

Memorandum als PDF (778 KB)

Die ersten Tierschutzgesetze haben nur die vorsätzliche Quälerei von Tieren, aus Lust an der Qual, verboten. Solange mit der Quälerei „vernünftige Gründe“ verbunden waren, wie z.B. das Geldverdienen, galten sie grundsätzlich als gesetzeskonform. Tiere als Eigentum lassen sich vor ihren EigentümerInnen, den Menschen, eben nur bedingt schützen. Immerhin gilt nach §362 ABGB: „Eigentümer können frei über ihr Eigentum verfügen, es beliebig benützen oder vernichten“. Tierschutzgesetze müssten also gegen das Eigentumsrecht, mit Eigentum beliebig verfahren zu können, ankommen.

Nutztierschutzgesetze sind nicht einmal 20 Jahre alt. Nach dem 2. Weltkrieg wurde die Tierproduktion industrialisiert. Die Tierhaltung begann sich an der Profitmaximierung zu orientieren, die Bedürfnisse der Tiere wurden nur in dem Maße relevant, indem sie durch Krankheit oder Tod den Profit reduzierten. Die ersten Nutztierschutzgesetze sollten nur das gesetzliche Vakuum füllen, und legten daher die durch Profitmaximierung bestimmten Haltungsbedingungen einfach als gesetzliche Mindeststandards fest.

Die heutige Tiernutzer-Generation hat „schon immer“ in diesem Bewußtsein gewirtschaftet. Sie empfindet es zutiefst als Einmischung in ihre persönlichen Angelegenheiten, wenn ihr Haltungsvorschriften gemacht werden. Deshalb wird sie sich an diese auch nicht halten, wenn die Tierschutzgesetze nicht mit entsprechendem Nachdruck vollzogen, kontrolliert und geahndet werden. Allerdings steht dem die entsprechende Einstellung der BehördenvertreterInnen im Weg. Die Folge ist Gesetzlosigkeit und Anarchie im Tiernutzbereich.

Trotz dem persönlichen Engagement vieler Tierschutz-Ombudspersonen konnten auch sie diese Anarchie bisher nicht beseitigen. Auch der Tierschutz-Rat, der sich in seiner ersten Sitzung z.B. für das Beibehalten des Singvogelfangverbots aussprach, soll von den Verantwortlichen, wie bekannt wurde, aufs politische Abstellgleis gestellt werden. Es zeigt sich, dass das Tierschutzgesetz nicht exekutiert wird, trotz aller Beteuerungen und trotz aller Versuche im Gesetz mittels Kontrollverordnungen, Ombudspersonen und Räten den Vollzug sicherzustellen.

Warum werden andere Gesetze eingehalten? Weil sie, sofern sie Menschen betreffen, von den betroffenen Menschen einklagbar sind. Die einzige Möglichkeit die Umsetzung der Tierschutzgesetze sicherzustellen, sind daher subjektive Rechte der Tiere auf Vollzug der Tierschutzgesetze. Nur dann ist nämlich auch §302 StGB „Amtsmissbrauch“ anwendbar, um die Behörden unter Strafdrohung zur Umsetzung zu zwingen.

 

Anbindehaltung von Schweinen. Bereits 1997 wurde die Anbindehaltung von Zuchtsauen in Salzburg verboten, mit 2002 ist die Übergangsfrist für bestehende Betriebe abgelaufen. Trotz mindestens 6-maliger Anzeige gegen den Schweinezüchter Neumayr in Seekirchen, hält dieser weiterhin seine Schweine gesetzwidrig angebunden. Ende 2004, aber auch im Jänner und Februar 2005 versprachen die Landeshauptfrau von Salzburg und der zuständige Landerat persönlich, dass der Betrieb seine Anbindehaltung beendet hätte. Am 24. Mai 2005 fand der VGT-Obmann am besagten Betrieb alle Schweine, unverändert, weiterhin angebunden vor.

Wildtierhaltungsverbot in Zirkussen. Trotzdem am 1. Jänner 2005 die Übergangsfrist für das Halten und Mitwirken von Wildtieren in Zirkussen abgelaufen war, begann der Zirkus Knie sen. am 12. März seine Zirkustournee mit Wildtieren in NÖ. Anzeigen bei jedem Auftritt und alle Bemühungen der betroffenen Tierschutzombudspersonen konnten nicht verhindern, dass der Zirkus weiterhin, jetzt bereits seit über 3 Monaten, gesetzwidrig durch die Lande zieht.

Hummerhaltung in Tiermärkten und im Metro. Für Hummer gelten nach §3 TSG explizit alle Paragraphen des Tierschutzgesetzes, so auch §16 (2) TSG: „Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist“. Trotzdem werden Hummer landauf landab mit gefesselten Scheren in Aquarien übereinander gestapelt. Man könnte ihre „Bewegungsfreiheit“ bei bestem Willen nicht weiter einschränken. Dennoch haben alle Anzeigen nichts an den Verhältnissen geändert.

Besatzdichten für Mastgeflügel. Schon in der Diskussion zum Bundestierschutzgesetz wurde von Landwirtschaftsseite gefordert, dass die bisher erlaubten Besatzdichten erhöht werden müssten. Bei Nachfrage ließ man durchblicken, dass sich sowieso niemand an die gesetzlichen Besatzdichten hält. Recherchen des Verein Gegen Tierfabriken bestätigen: alle besuchten Masthuhn- und Mastputenhallen sind in den letzten Wochen vor der Schlachtung bis zu 30% überbelegt. Die Behörden unternehmen nichts gegen diesen allgemein bekannten Missstand.

Fasanerien, ausgestaltete Legebatterien, … Die in der 2. Tierhalteverordnung angegebenen Vorschriften für Fasanerien werden bundesweit nicht eingehalten. Die Legebatterien mit ausgestalteten Käfigen, die bereits heute als solche statt als konventionelle geführt werden müssten, um in den Genuss der 15 jährigen Übergangsfrist zu kommen, sind wie konventionelle überbelegt. Wohin man schaut wird das Tierschutzgesetz ignoriert.

Wenn die allgemeinen Vorschriften des Tierschutzgesetzes eine Haltungsform verbieten, dann erlaubt z.T. die Verordnung im Widerspruch zum Tierschutzgesetz diese Haltung erst recht wieder, wie z.B. bei der Fisch-Hälterung in Tiermärkten. Laut Schlachtverordnung Anhang G ist es z.B. erlaubt worden, 200 kg Karpfen in einen 100 Liter Behälter zu pressen. Da 1 kg Karpfen etwa 1 Liter Volumen braucht, sonst würden Karpfen nicht schwimmen sondern wie Steine untergehen, könnten 200 kg Karpfen nicht einmal in püriertem Zustand in einen derart kleinen Behälter passen. Und das obwohl §16 (2) TSG auch für Karpfen gilt: „Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bed ürfnissen angemessen ist“.

Mit §16 (1) TSG und §2 (2) Veranstaltungsverordnung wurden der Singvogelfang und die Singvogelfangausstellungen im oö Salzkammergut verboten. Das zuständige Gesundheitsministerium hat bereits verlautet, dass der Tierschutzrat ignoriert und diese Verordnung so abgeändert werden soll, dass der Singvogelfang wieder erlaubt werden wird.

Tierversuchsgesetz: Ethikkommission ohne Bedeutung

Die Tierversuche sind explizit vom Tierschutzgesetz ausgenommen, weil sie durch das Tierversuchsgesetz 1989 geregelt wären. Das Tierversuchsgesetz sieht Ethikkommissionen vor, die nicht nur alle Tierversuchslabors jährlich einmal unangemeldet kontrollieren sollen, was nicht geschieht, sondern auch die beantragten Versuche vor der Bewilligung begutachten. Es ist bekannt, dass nicht bewilligte Versuche ohne Konsequenz durchgeführt wurden. Bereits 2003 waren von der Konrad-Lorenz Forschungsstelle Tierversuche an Graugänsen beantragt und von 3 Gutachten der Ethikkommission abgelehnt worden. Dennoch wurden sie im Alleingang vom Wissenschaftsministerium am 16. April 2005 bewilligt und ab 26. April 2005 durchgeführt.

 

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