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Kastenstand: der Horror jeder Zuchtsau
Kastenstände sind körpergroße Einzelkäfige für Zuchtsauen,
durch die fast jede Bewegung unmöglich gemacht wird.
Derzeit stehen viele Zuchtschweine ihr ganzes Leben
lang im völligen Stillstand in diesen Käfigen. Ab
2013 wird die Dauer, in der Zuchtsauen in Kastenstände
eingesperrt werden dürfen, aufgrund einer EU-Mindestrichtlinie
auf ungefähr die Hälfte beschränkt. Die Schweine müssen
dann aber immer noch etwa 6 Monate pro Jahr im Kastenstand
ausharren. Tierschutzminister Stöger hat nun einen
Verordnungsentwurf präsentiert, der das Einsperren
der Sauen in dieses tierquälerische Haltungssystem
auf etwa 1 Monat pro Jahr einschränken soll. Die Landwirtschaft
läuft gegen diesen Vorschlag Sturm.
Bitte helfen Sie! Fordern Sie Tierschutzminister
Stöger und Landwirtschaftminister Berlakovich auf,
die tierquälerische Kastenstandhaltung endgültig zu
verbieten:
Inhalt
Stellungnahme der österr.
Tierschutzorganisationen zur Haltung von Schweinen
Am 6.6.2011 wurde folgende gemeinsame Stellungnahme
zur Schweinehaltung an Tierschutzminister Stöger überreicht:
Download
der Stellungnahme als PDF

Kastenstand
In der Phase der Befruchtung und der Schwangerschaft
werden die Zuchtsauen in Kastenstände gesperrt. Diese
sind Sau an Sau angeordnet und ermöglichen so eine
platzsparende Aufstallung bei totaler Kontrolle über
das Tier.
Bilder von Kastenständen in der Phase der Befruchtung
und Schwangerschaft der Schweine:
 
 
Abferkelgitter
In der Phase der Geburt und des Säugens werden die
Mutterschweine in sogenannte "Abferkelgitter" gesperrt.
Auch bei dieser Variante des Kastenstands handelt
es sich um körpergroße Einzelkäfige in denen außer
Aufstehen und Hinlegen jede Bewegung für das Mutterschwein
unmöglich gemacht wird. Das Abferkelgitter steht in
einer Bucht in der sich die Ferkel befinden. Normalerweise
weist die Bucht einen perforierten Boden auf, durch
den Urin und Kot abrinnen bzw. durchgetreten werden.
Nest- und Beschäftigungsmaterial wie vor allem Stroh
ist daher in den Buchten nicht zu finden, da dieses
die Löcher im Boden verstopfen würde.
Bilder von Abferkelgittern:
 
 
 
 
Tierschutzproblem
Zitiert aus der Missstandsfeststellung
der Volksanwaltschaft:
Bei
einem Kastenstand handelt es sich um einen eisernen
Käfig, in dem die Zuchtsauen im Abferkelstand fixiert
werden. Den Tieren wird durch die Enge sogar das Abliegen
und das Aufstehen erschwert. Natürlich können
sie auch ihren Lebensraum nicht in Liegeplatz und
Kotplatz trennen und keinen adäquaten Nestbau
durchführen.
Diese
Sach- und Rechtslage wird nach den der Volksanwaltschaft
vorliegenden Informationen von anerkannten Experten
einhellig als nicht tierschutzgerecht angesehen:
So
führt der Veterinärdirektor des Magistrats der Stadt
Wien dazu aus, dass es bei einer solchen Haltung von
Muttersauen dem Muttertier nicht möglich sei, ein
arttypisches Nestbauverhalten auszuleben, sodass
die Mutter-Kind-Beziehung empfindlich gestört wird.
Das Abliegen und Aufstehen sei insbesondere für schwere
Tiere nur mit Mühe möglich, das Platzangebot müsse
als zu gering angesehen werden. Eine Strukturierung
der Schweinebox mit Liege- und Kotbereich, wie sie
dem Normalverhalten von Schweinen entspricht, sei
nicht mehr gegeben. Schließlich sei die Haltung des
Muttertiers und der Jungtiere ohne Einstreu als nicht
tiergerecht abzulehnen. [...]
Seitens
der Tierschutzombudsstelle Vorarlberg wird darauf
hingewiesen, dass es durch die Bodenbeschaffenheit
zu Schäden an den Gelenken und an der Haut komme.
Häufig auftretende Stereotypien wie z.B. Stangenbeißen
seien ein eindeutiges Symptom dafür, dass die Körperfunktionen
und das Verhalten nicht ungestört ablaufen können.
Die Haltung von Zuchtsauen in Kastenständen füge diesen
Schmerzen zu, die in Ermangelung jeglicher Rechtfertigung
als ungerechtfertigt angesehen werden müssen.
Univ.-Prof.
Dr. Christoph Winckler kommt in seinem der Volksanwaltschaft
vorliegenden Gutachten vom 22. Dezember 2009 ebenfalls
zu dem Ergebnis, dass die Kastenstandshaltung nicht
den ethologischen und physiologischen Bedürfnissen
von Sauen entspricht. In diesem Zusammenhang wird
auf massive Einschränkungen in der Möglichkeit der
Verhaltensausübung der Sauen infolge der Fixierung
im Kastenstand verwiesen. Dadurch würde den Schweinen
das für sie charakteristische, hoch motivierte Trennen
von Kot- und Liegeplatz verwehrt. Zudem müsste den
Schweinen jederzeit geeignetes Beschäftigungsmaterial
zur Verfügung stehen. Vor der Geburt benötigten
Sauen für das Nestbauverhalten neben einem ausreichenden
Platzangebot zusätzlich adäquates Einstreumaterial
wie Stroh, um ihnen ein ruhigeres Sauen in der Geburt
zu ermöglichen. Dabei handle es sich um ein angeborenes,
endogen durch vorgeburtliche Hormonumstellungen ausgelöstes
und damit bei allen vor der Geburt stehenden Sauen
hoch motiviertes Verhalten. Fehlen von Einstreu oder
Nicht-Erreichen im Kastenstand führe zu Verhaltensabweichungen
wie Pseudowühlen, Stangenbeißen oder Rütteln an der
Haltungseinrichtung.
Ähnliche
Ausführungen beinhaltet auch das Gutachten von Univ.-Prof.
Dr. Josef Troxler, der darauf hinweist, dass die heute
auf dem Markt befindlichen Kastenstandssysteme die
Bewegungsfreiheit der Sauen extrem einschränken würden.
Prof. Troxler gelangt zu dem Ergebnis, dass Abferkelbuchten
mit Kastenstand keine tiergerechte Haltung darstellen,
da die Sauen in ihrer Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt
seien. Neue Austallungsformen mit freier Bewegungsmöglichkeit
für die Sau und Nestbaumöglichkeiten würden die Tiergerechtheit
wesentlich verbessern.
Die Fixierung der
Sau im Kastenstand über eine Zeit von vier bis sechs
Wochen stelle eine übermäßige Einschränkung ihres
Normverhaltens dar, wobei auftretende Schäden und
Verhaltensstörungen zeigen würden, dass die Anpassungsfähigkeit
der Tiere überfordert ist. In nicht entsprechenden
Haltungssituationen wie Zugluft, zu hoher Umgebungstemperatur
oder nassen und kalten Liegeflächen sei der Sau im
Kastenstand keine Möglichkeit zum Meiden von schädlichen
Einflüssen und zum Aufsuchen geeigneter Plätze gegeben.
Somit verfüge sie nicht über einen Platz, der
ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen
entspricht.
Missstandsfeststellung der
Volksanwaltschaft
Die 1. Tierhaltungsverordnung steht im Widerspruch
zum Tierschutzgesetz
Eine Juristin brachte es in ihrer Seminararbeit auf
den Punkt: die Verwendung der in Österreich üblichen
Sauenkäfige, der sogenannten Kastenstände, widerspricht
fundamental den Vorgaben des Bundestierschutzgesetzes.
Sie wendete sich an die Volksanwaltschaft und diese
gab ihr Recht. Sie wendete sich an das zuständige
Tierschutzministerium und forderte es auf, den Wortlaut
der entsprechenden Verordnung (1. Tierhaltungsverordnung)
derart zu korrigieren, dass Kastenstände verboten
werden und somit die Verordnung in Einklang mit dem
Gesetz gebracht wird. Sollte das nicht geschehen,
kündigte die Volksanwaltschaft eine Klage vor dem
Verfassungsgerichtshof an.
Insbesondere werden folgende Bestimmungen des Bundestierschutzgesetzes
verletzt:
Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt
Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es
in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer 10.
ein Tier [...] einer Bewegungseinschränkung aussetzt
und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder
schwere Angst zufügt;
Bewegungsfreiheit
§ 16. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf
nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen,
Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere
Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der
seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen
angemessen ist.
Zitiert aus einer Presseaussendung
der Volksanwaltschaft vom 8. Jänner 2011:
Im
Mai 2004 wurde von allen im Nationalrat vertretenen
Parteien gemeinsam ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz
beschlossen, das am 1.1.2005 in Kraft getreten ist
und neue Maßstäbe für die Tierhaltung festlegt. Zeitgleich
wurden Durchführungsverordnungen erlassen, wie insbesondere
auch die 1. Tierhaltungsverordnung, welche die Haltungsbedingungen
für landwirtschaftliche Nutztiere regelt.
In
der Schweinemastproduktion werden mehr als 100 Kilo
schwere Zuchtsauen in körperengen 70 cm breiten und
1,90 cm langen Metallkäfigen, den sogenannten Kastenständen,
gehalten und können sich dort nahezu ihr ganzes Leben
kaum bewegen. Ihnen wird durch die Enge das Abliegen
und das Aufstehen erschwert, was zu Verletzungen und
Verhaltensstörungen führt. Bis zum 1. Januar 2013
müssen sauenhaltende Betriebe zwar auf Gruppenhaltung
umgerüstet haben. Auch danach bleibt aber nach EU-Recht
der Einzelkastenstand in den ersten 4 Wochen nach
dem Decken und die letzte Woche vor dem voraussichtlichen
Abferkeltermin weiterhin erlaubt.
Laut
der 1. Tierhaltungsverordnung, welche diese einschlägige
EU-Mindeststandards enthält, ist das zwar legal, wurde
aber von einer Juristin im Rahmen einer Seminararbeit
als mit dem österreichischen Tierschutzgesetz als
nicht vereinbar angesehen und war der Grund für deren
Kontaktnahme mit der Volksanwaltschaft.
Das
darauf hin eingeleitete amtswegige Prüfungsverfahren
gipfelte unter Zugrundelegungen einer Reihe von tierschutzrechtlichen
Äußerungen zu Fragen artgerechter Schweinehaltung
in einer Missstandsfeststellung und Empfehlung der
Volksanwaltschaft an den Bundesminister für Gesundheit
im September 2010. Die in der 1. Tierhaltungsverordnung
zugelassene Haltung von Sauen in Kastenständen fügt
den Tieren infolge der damit zwangsweise verbundenen
massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit Schmerzen,
Leiden und Schäden zu, indem ihnen ein Lebensraum
vorenthalten wird, der ihren physiologischen und ethologischen
Bedürfnissen angemessen ist. Dies widerspricht gem.
§ 1 iVm den §§ 5 Abs. 2 Z. 10, 13 Abs. 1 und 2 sowie
16 Abs. 1 und 2 Tierschutzgesetz und belastet die
entsprechenden Verordnungsbestimmungen mit Gesetzwidrigkeit.
Da Verordnungen im Sinne des B-VG nach dem in der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht
nur EU-Recht, sondern auch innerstaatlichem Gesetzesrecht
entsprechen müssen, ist es ohne Weiteres möglich,
dass eine unionsrechtlich zwar zulässige, aber nicht
zwingend gebotene Vorschrift auf Grund der nationalen
Gesetzeslage im Verordnungswege nicht erlassen werden
darf bzw. strengerem nationalen Recht angepasst werden
muss. Die Schweinehaltung in Kastenständen wurde in
einigen EU-Staaten daher bereits verboten.
[...]
Volksanwalt
Kostelka: „Wir warten auf den entsprechenden Verordnungsentwurf
und werden die Entwicklungen weiter beobachten. Wenn
sich nichts ändert, werden wir die geltende Verordnung
vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten.“
Der neue Verordnungsentwurf
Am 3.3.2011 veröffentlichte Tierschutzminister Alois
Stöger einen neuen Verordnungsentwurf.
Die Begutachtungsfrist endete am 4.4.2011.
Die Kastenstandhaltung betreffend orientiert sich
der Entwurf an den in der Schweiz geltenden Bestimmungen.
Das bedeutet:
- Kastenstand maximal 10 Tage: Die Haltung von Zuchtsauen
im Kastenstand in der Zeit, in der sie sich nicht
in der Abferkelbucht befinden, soll auf den Zeitraum
des Deckens, maximal 10 Tage, eingeschränkt werden.
Im Gegensatz zur EU-Mindestrichtlinie, die 2013
in Kraft treten wird, soll also die Kastenstandhaltung
von 4 Wochen oder 28 Tagen um 18 Tage auf 10 Tage
verkürzt werden.
- Abferkelgitter maximal 5 Tage: Die Verordnungsänderung
sieht eine Einschränkung der Zeit der Haltung der
Sauen im Abferkelgitter vom Beginn des Nestbauverhaltens
bis längstens zum dritten Tag, der auf die Geburt
folgt, vor. Gegenüber der EU-Mindestrichtlinie soll
die Dauer als von 5 Wochen auf den Zeitraum von
maximal 5 Tagen eingeschränkt werden.
Stellungnahme des VGT
zum Verordnungsentwurf
Wissenschaftliche Forschungen und die Erfahrungen
mit dem Legebatterieverbot bestätigen eindeutig, dass
ein absolutes Kastenstandverbot für alle Beteiligten
besser wäre
Ausgelöst wurde die jetzige Diskussion über eine
Verbesserung der Schweinehaltung durch eine Missstandsfeststellung
der Volksanwaltschaft. Das Tierschutzgesetz ist mit
einer Schweinehaltungsverordnung, die Kastenstände,
also körpergroße Käfige für Mutterschweine, erlaubt,
im Widerspruch. Und so einen Widerspruch verbietet
die Verfassung. Also musste der SPÖ-Gesundheitsminister
Stöger aktiv werden und gab eine Verordnungsänderung
in Begutachtung. Im Moment dürfen Mutterschweine lebenslang
in Kastenständen gehalten werden, ab 2013 schreibt
eine EU-Mindestrichtlinie vor, dass diese Zeit um
die Hälfte gekürzt werden muss. Die Verordnungsänderung
des Gesundheitsministeriums sieht vor, dass die Mutterschweine
statt 6 Monate pro Jahr im Kastenstand oder Abferkelgitter
zu stehen, nur noch maximal etwa 1 Monate pro Jahr
in diesen körpergroßen Käfigen stehen müssen. Dieses
Monat Ausnahme gliedert sich in 10 Tage während der
Schwangerschaft und 3 Tage während des Säugens.
Die Schweineindustrie, und allen voran das ÖVP-Landwirtschaftsministerium,
möchte diese Verbesserung nicht akzeptieren. Um der
EU-Mindestrichtlinie zu genügen, müssen die Schweinefabriken
sowieso ihre Haltungssysteme dahingehend umbauen,
dass die Mutterschweine während der Schwangerschaft
neben 4 Wochen im Kastenstand den Rest der Zeit in
Gruppen gehalten werden können. Hier sind also ohnehin
keine zusätzlichen baulichen Maßnahmen durch den Verordnungsentwurf
notwendig. Die Verordnungsänderung würde aber auch
einen Umbau der Abferkelbuchten notwendig machen.
Die Mutterschweine dürften dort nur maximal 3 Tage
im Abferkelgitter stehen, den Rest der Säugeperiode
müssten sie sich in der Bucht frei bewegen können.
Dazu müsste die Bucht eine Fläche von 5,5 m² aufweisen
und ein geschütztes Ferkelnest enthalten.
Um diesen Mehrkosten für den Umbau der Abferkelbucht
zu entgehen, behauptet die Schweineindustrie, dass
die Ferkel ohne Abferkelgitter in größerer Zahl sterben
würden, weil sie von der Mutter erdrückt würden. Aus
Propagandagründen spricht die Schweineindustrie sogar
von einem „Ferkelschutzkorb“, wenn sie das Abferkelgitter,
also einen körpergroßen Käfig für das Muttertier,
meint.
Die Abferkelbucht – für alle die bessere Lösung
So unnatürlich ist die Haltung der Schweine in den
Tierfabriken bereits, dass die Mutter zur Lebensgefahr
für die Kinder wird. Dabei ist in der Natur die Säugetiermutter
der größte Schutz für ihre Kinder! Statt den Schweinemüttern
einen natürlicheren Lebensraum zu bieten, in dem sie
eine Beziehung zu ihren Kindern herstellen und den
Umgang mit ihnen lernen können, sperrt man sie in
körpergroße Käfige ein. Das reduziert die Mutter zu
einer reinen Gebärmaschine, man merkt nichts mehr
von der in §1 des Tierschutzgesetzes vorgeschriebenen
Verantwortung des Menschen gegenüber dem Tier als
Mitgeschöpf.
Eine Reihe von Ländern hat deswegen bereits ein Kastenstandverbot
eingeführt. Dazu gehören Großbritannien, die Schweiz,
Schweden, Holland, Finnland und ab 2014 sogar Dänemark.
Der Schweinezuchtverband von Dänemark hat nämlich
in seinem Jahresbericht von 2004 (siehe http://vegs.us/5s,
Seite 35) festgestellt, dass der Ferkelverlust durch
Erdrücken zwar mit Abferkelgitter niedriger war (4,3%),
als ohne (6,2%), dass aber im selben Zeitraum insgesamt
8,9% der Ferkel in den Buchten mit Abferkelgitter
gestorben sind oder getötet werden mussten, ohne Abferkelgitter
aber nur 6,4%. Die getöteten Ferkel waren jene, die
zu geringe oder keine Gewichtszunahme zeigten und
nach Ansicht der Manager nicht überleben würden. Das
mittlere Gewicht beim Absetzen war bei den Ferkeln
in Buchten mit Abferkelgitter mit 7,4 kg signifikant
geringer als bei Ferkeln in Buchten ohne Abferkelgitter
mit 7,7 kg. Dasselbe traf auf das gesamte Wurfgewicht
zu (76,9 kg mit Abferkelgitter versus 79,9 kg ohne).
Die Mutterschweine im Abferkelgitter nahmen in der
Säugeperiode weniger Nahrung zu sich, als die Mutterschweine
in der freien Bucht ohne Abferkelgitter. Aus diesen
Ergebnissen wurde geschlossen, dass sich die Mutterschweine
ohne Abferkelgitter wohler fühlten, und daher mehr
aßen und auch mehr Milch produzierten. Letztendlich
überlebten mehr Ferkel in Buchten ohne Abferkelgitter
als in Buchten mit. Deshalb wurde in Dänemark ein
Kastenstandverbot ab 2014 beschlossen.
Ein ähnliches Ergebnis erhielt N. Dunn 2005, Positive
aspects of no-crate farrowing, Pig Progress 21, no7
20-3. Laut dieser Studie war die Mortalitätsrate der
Ferkel in Schmidbuchten in der Schweiz ohne Abferkelgitter
am 32. Lebenstag der Ferkel mit 11,3% geringer als
mit Abferkelgittern mit 12,2%.
Deshalb ist das Abferkelgitter in Anbetracht des
Wohlbefindens sowohl der Mutterschweine als auch der
Ferkel abzulehnen und grundsätzlich zu verbieten.
Das Legebatterieverbot – ein leuchtendes Vorbild
Im Jahr 2003 forderte der VGT ein Verbot der Käfighaltung
von Legehennen. Die Tierindustrie reagierte damals
genauso, wie heute auf die Forderung nach einem Kastenstandverbot:
Das würde das Ende der Eierproduktion in Österreich
bedeuten, man würde das Tierleid ins Ausland exportieren,
es würde dann nur noch Käfigeier aus Osteuropa in
Österreich geben.
Im Mai 2004 beschloss das Parlament trotz dieser
Unkenrufe einstimmig – nur der Bauernbundchef verließ
sicherheitshalber den Plenarsaal, um nicht mitstimmen
zu müssen – das Legebatterieverbot. Jetzt würde die
Legehennenhaltung in Österreich zuende gehen, jammerte
die Agrarlobby. Der VGT wurde stattdessen aktiv und
brachte nach langer Kampagnenarbeit alle Supermärkte
und zahlreiche Firmen dazu, von Käfigeiern abzurücken.
2009 trat das Legebatterieverbot in Kraft und es kam
zu keinem Zusammenbruch der Eierproduktion in Österreich,
die KonsumentInnen griffen nach den heimischen Eiern
aus Alternativhaltung, die gefürchteten Tierleidimporte
aus Legebatterien blieben aus.
Erstaunlicherweise versucht die Agrarlobby heute
das Legebatterieverbot ganz anders darzustellen. VertreterInnen
der Tierindustrie behaupten, dass die Käfigeiimporte
überhand nehmen würden, obwohl es im Eibereich immer
schon Importe gegeben hat. Heute werden in Österreich
mehr Eier für den heimischen Markt produziert, als
vor dem Legebatterieverbot.
Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration fehlt
im Verordnungsentwurf!
Im vorliegenden Verordnungsentwurf fehlt das Verbot
der betäubungslosen Ferkelkastration. Für alle anderen
Tiere ist die Kastration nur unter wirksamer Betäubung
durch entsprechend ausgebildete ExpertInnen erlaubt.
Nur bei Ferkeln dürfen Laien in den ersten 7 Lebenstagen
das Schwein ohne Betäubung und ohne Schmerzausschaltung
kastrieren. Die Schweineindustrie ist gerade dabei,
auf eine Schmerzbehandlung mittels Metacam oder ähnlichen
Medikamenten umzusteigen. Doch das reicht nicht aus.
Die Kastration darf nur unter wirksamer Betäubung
durchgeführt werden, und das bietet dieses Schmerzmittel
alleine nicht. Eine Lokalanästhesie ist bei Hoden
auch nicht wirklich möglich. Daher muss die Kastration
unter wirksamer Betäubung und Schmerznachbehandlung
ausschließlich durch TierärztInnen in der Schweinehaltungsverordnung
oder im Tierschutzgesetz vorgeschrieben werden. Es
wäre schade, bei einer Reform bzgl. der Schweinehaltung
nur halbe Sachen zu machen. Die neuen Vorschriften
müssen richtungsweisend sein und die Interessensparteien
auf absehbare Zeit zufrieden stellen. Daher ist es
unabdingbar, das Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration
in die Novelle mit aufzunehmen. Wenn die Schweinelobby
sich schon den Schutz der Ferkel („Ferkelschutzkorb“)
an die Fahnen heftet, dann wird sie ja auch für deren
Schutz vor eklatanten Schmerzen, wie sie bei der betäubungslosen
Kastration mit oder ohne Metacam auftreten, Verständnis
haben.
Alternativen zum Kastenstand
Beispiel Schweden:
In Schweden sind Kastenstände und Abferkelgitter
seit 1988 verboten und Schweden ist ein EU-Land. In
Schweden gibt es dennoch keine erhöhten Ferkelverluste
und im Frischfleischsektor bietet die Schweinefleischproduktion
zu 100% Selbstversorgung.“
Dieses Foto zeigt einen echten Ferkelschutzkorb,
der um das Ferkelnest angelegt ist. Das Abferkelgitter
in Österreich ist, umgekehrt, ein körpergroßes Eisengitter
um das Muttertier.
Univ.-Prof. Bo Algers vom Institut für Tierumwelt
und Gesundheit an der Schwedischen Universität für
Agrarwissenschaften bestätigte dem VGT im Gespräch,
dass diese Abferkelbuchten ohne Kastenstand bestens
funktionieren. Im Gegensatz zur Kastenstandhaltung
in Österreich können sich die Mutterschweine in Schweden
um ihren Nachwuchs kümmern und deshalb überleben ohne
Kastenstand mehr Ferkel, nicht weniger.
Forderungen
Der VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN (VGT) fordert Tierschutzminister
Stöger und Landwirtschaftsminister Berlakovich auf,
ein für alle Mal mit der tierquälerischen Haltungsform
Kastenstände aufzuräumen und sie komplett zu verbieten.
Der VGT weist in seiner Schweinekampagne seit Jahren
auf diesen Misstand hin und jetzt bietet sich die
Möglichkeit, das Leben der Zuchtschweine deutlich
zu erleichtern. Der VGT appelliert nun an die Minister
ohne Kompromisse und ohne breite Ausnahmenregelungen,
die schrecklichen Käfige für Sauen nach dem Vorbild
Großbritanniens und Schwedens endlich zu verbieten.
Der VGT fordert daher nachdrücklich:
-
Kastenstände für Mutterschweine müssen grundsätzlich
verboten werden, sowohl während der Zeit des
Deckens und der Schwangerschaft, als auch in
der Säugeperiode (Abferkelgitter)!
-
Schweine, egal in welchem Alter, dürfen nur
unter wirksamer Betäubung von ausgebildeten
TierärztInnen kastriert werden, wie das für
alle anderen Tierarten bereits selbstverständlich
gilt!
BITTE HELFEN SIE und fordern auch Sie Tierschutzminister
Stöger und Landwirtschaftsminister Berlakovich auf,
die tierquälerischen Kastenstände ein für alle mal
zu verbieten:
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