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Die Hälterung von Speisefischen aus Tierschutzsicht

Es ist üblich, Zuchtfische vor der Tötung hungern zu lassen. Tierfreundlich ist das nicht.

Bevor Speisefische aus Fischzuchtbetrieben getötet werden, erhalten sie keine Nahrung. Sie müssen hungern. Zwangsweise, denn freiwillig machen sie das nicht. Diese Hungerphase kann einige Tage bis Wochen dauern. Diese tierschutzfeindliche Behandlung von Zuchtfischen wird „Hältern“ bzw. „Hälterung“ genannt.

Laut dem Handbuch Nutzfische ist Hälterung: „[…] die vorübergehende Aufbewahrung von lebenden Fischen in speziellen Einheiten (Teiche, Becken, ...) ohne Zuwachs“.1 Der Deutsche Tierschutzbund definiert Hälterung als: „[...] die Aufbewahrung von lebenden Fischen und Krustentieren ohne Fütterung“.2

Hälterungsbecken oder Hälterungsaquarien sind in Fischgeschäften, Restaurants und bei Fischzuchtbetrieben zu finden. Der VGT wird seit Jahren immer wieder von aufmerksamen Tierfreund:innen über Fische in Hälterungen informiert. Die aktuellsten Meldungen stammen von einem Restaurant in Altaussee, einem Restaurant in der Wachau und vom Piburger See in Tirol.

Wenn der VGT solche Meldungen erhält, werden die übermittelten Informationen von uns geprüft und die Situation aus Tierschutzsicht beurteilt. Beim Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen tritt der VGT als Anwalt für die Fische ein und erstattet Anzeige.

Warum werden Fische gehältert? 

Das Hältern von Speisefischen ist weder vorgeschrieben, noch notwendig. Bei unseren Nachforschungen haben wir einige Gründe gefunden, warum Fische gehältert werden. Die Fische erhalten kein Essen...

  • weil sich so der Verdauungstrakt der Fische entleert. Ein leerer Verdauungstrakt kann das Fleisch des Fisches weder durch Futterreste noch durch Kot verunreinigen, wenn der Fisch nach dem Hungern getötet und ausgenommen wird.
  • damit sich die Wasserqualität in den Hälterungsbecken nicht zu schnell verschlechtert. Fische sind Wirbeltiere und verstoffwechseln Nahrung vereinfacht gesagt ähnlich wie Tiere am Land. Sie essen, verdauen und scheiden Kot und Urin aus. Bei den meist kleinen Hälterungsbecken mit oft zu vielen Fischen darin, würde sich die Wasserqualität schnell durch Kot und Futterreste massiv verschlechtern.
  • damit das Fleisch der getöteten Fische weniger schnell verdirbt. Ein leerer Darm verzögert den Prozess des Verderbens des Fischfleisches.
  • weil manche Menschen darin eine Tradition sehen.
  • weil manche Fischesser:innen meinen, dass ihnen das Fleisch von Fischen, die kurz vor dem Verzehr getötet worden sind, besser schmeckt.

Hältern ist Tierquälerei

Aus Sicht des VGT handelt es sich beim Hältern von Fischen und anderen Wassertieren, z. B. Krebse, um eine Praxis, die den Grundsätzen des Tierschutzes widerspricht.

Laut § 5 Tierschutzgesetz (TschG)3 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Es ist weiters verboten, ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen. Wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird, verstößt gegen diese Tierschutzgrundsätze.

Gemäß den Grundsätzen der Tierhaltung, die im § 13 TschG definiert sind, hat der Halter eines Tieres dafür zu sorgen, dass die Körperfunktionen der Tiere und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Dann ist da noch der § 16 TschG, demzufolge die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein darf, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

Und schließlich schreibt die 1. Tierhaltungsverordnung unter den Mindestanforderungen für die Haltung von Nutzfischen, Punkt 1.2 vor: „[...] insbesondere Art und Menge des natürlichen Nahrungsangebotes und die ernährungsphysiologischen Bedürfnisse der jeweiligen Fischarten zu berücksichtigen. Ist nicht ausreichend Naturnahrung vorhanden, muss in geeigneter Form beigefüttert werden". 4

Trotz dieser gesetzlichen Vorschriften ist die Hälterung von Speisefischen in Österreich erlaubt. Geregelt ist das in der Tierschutz-Schlachtverordnung, wo im Anhang B Vorschriften über das Aufbewahren und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren zu finden sind.5

Die Vorschriften der Tierschutz-Schlachtverordnung über das Aufbewahren von Speisefischen sind nach Ansicht des VGT nicht tierschutzgerecht, nicht zeitgemäß und vom Grundgedanken her falsch. Fischen die Nahrung zu entziehen, ist weder tierfreundlich noch im Sinne des Schutzes der Fische. Der VGT spricht sich deutlich für ein Ende der Hälterung von Fischen aus.

Mag. Erich Schacherl, VGT-Campaigner

Das Leiden der Fische in Hälterungsbecken ließe sich einfach beenden. Die Fische könnten in den Fischzuchtbetrieben am Ende der Zucht tierschutzgerecht betäubt, getötet und dann auf Eis dorthin transportiert werden, wo der Verkauf stattfindet. Der Deutsche Tierschutzbund formuliert das treffend so: „Es gibt im Zeitalter geschlossener Kühlketten keinen vernünftigen Grund, warum die Tiere nicht direkt nach dem Entnehmen aus dem Meer, See oder Zuchtbecken sachkundig betäubt und getötet werden. Alle Transportwege sowie die Hälterung ohne Fütterung in kleinen Becken, die dem Besucherverkehr ausgesetzt sind, bedeuten zusätzliches unnötiges Leiden für die Tiere." 2

Die fischfreundlichste Lösung ist der Verzicht auf den Konsum von Fischfleisch.

(1) Handbuch Nutzfische, herausgegeben von der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, 1. Auflage, August 2023

(2) Deutscher Tierschutzbund e.V.: Positionspapier zur Hälterung von Speisefischen und Krustentieren vom Januar 2016

(3) Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG)

(4) 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 10, Mindestanforderungen für die Haltung von Nutzfischen

(5) Tierschutz-Schlachtverordnung, Anhang B, Vorschriften über das Aufbewahren und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren

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