Hältern ist Tierquälerei
Aus Sicht des VGT handelt es sich beim Hältern von Fischen und anderen Wassertieren, z. B. Krebse, um eine Praxis, die den Grundsätzen des Tierschutzes widerspricht.
Laut § 5 Tierschutzgesetz (TschG)3 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Es ist weiters verboten, ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen. Wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird, verstößt gegen diese Tierschutzgrundsätze.
Gemäß den Grundsätzen der Tierhaltung, die im § 13 TschG definiert sind, hat der Halter eines Tieres dafür zu sorgen, dass die Körperfunktionen der Tiere und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Dann ist da noch der § 16 TschG, demzufolge die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein darf, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
Und schließlich schreibt die 1. Tierhaltungsverordnung unter den Mindestanforderungen für die Haltung von Nutzfischen, Punkt 1.2 vor: „[...] insbesondere Art und Menge des natürlichen Nahrungsangebotes und die ernährungsphysiologischen Bedürfnisse der jeweiligen Fischarten zu berücksichtigen. Ist nicht ausreichend Naturnahrung vorhanden, muss in geeigneter Form beigefüttert werden". 4
Trotz dieser gesetzlichen Vorschriften ist die Hälterung von Speisefischen in Österreich erlaubt. Geregelt ist das in der Tierschutz-Schlachtverordnung, wo im Anhang B Vorschriften über das Aufbewahren und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren zu finden sind.5