Wie anzeigen?
Immer wieder zeigt der VGT Fiakerunternehmen wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes bzw. des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz an.
Damit sich alle TierschützerInnen für die Fiakerpferde einsetzen können und etwaige Gesetzesübertretungen selbst zur Anzeige bringen können, gibt es hier einen kleinen Leitfaden für etwaige Anzeigen.
Prinzipiell sind für eine Anzeige folgende Daten nötig:
- Ort der Übertretung(en)
- Art der Übertretung(en)
- Datum
- Uhrzeit
- F- Nummer und Platzkarte (hinten an der Kutsche montiert)
- Beweis: Zeuge/Zeugin, auch Foto möglich
Die Anzeige wird an das Magistratische Bezirksamt geschickt, wo die Übertretung stattgefunden hat. Mit der Bitte um Prüfung des Falles und um etwaige Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens endet die Anzeige. Wer den bürokratischen Weg scheut, kann die Daten auch per Mail an den VGT (vgt@vgt.at) schicken. Wir übernehmen dann die Anzeige für Sie.
Die häufigsten Übertretungen sind:
- Schweifanbinden
- Verwendung von Maulkörben
- Überschreitung der Betriebszeiten
- Einsatz der Tiere an hitzefreien Tagen
Schweifanbinden und Maulkörbe
Sowohl beim Schweifanbinden als auch beim Verpassen von Maulkörben sind Pferde in ihren Körperfunktionen und in ihrem Verhalten stark eingeschränkt und gestört, was zu einer Überforderung in ihrer Anpassungsfähigkeit führt. Diese Praktiken stellen für die ohnehin schon stark überlasteten und beanspruchten Tiere eine weitere umfassende Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens dar, das weit über ein schlichtes Unbehagen hinausgeht.
Übertretungen wegen Schweifanbinden und/oder der Verwendung von Maulkörben
Tierschutzgesetz
Verbot der Tierquälerei
§ 5 (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
Grundsätze der Tierhaltung
§ 13. (3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Übertretungen bei der Verwendung von Maulkörben
Tierschutzgesetz
Verbot der Tierquälerei
§ 5 (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
Grundsätze der Tierhaltung
§ 13. (2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
1. Tierhaltungsverordnung
Anlage 1
Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden)
2.7. Betreuung
Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, wie z.B. Geschirre, Zaumzeuge, Zügel, Gebisse oder Sattel die Tiere nicht verletzen können und ein ungehindertes Fressen und Misten ermöglichen. Diese Einrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.
Betriebszeiten und Hitzefrei
Die Tiere dürfen grundsätzlich nur von 10 bis 23 Uhr in “Betrieb” sein. Darunter ist jegliche Art der Nutzung zu verstehen. Ein Personenverkehr an sich - dieser ist ab dem Moment gegeben, an dem der Fiaker/die Fiakerin auf einen Standplatz auffährt und/oder bereits Personen transportiert - darf nur von 11 bis 22 Uhr stattfinden. Insofern an einem Tag ein Temperaturwert von 35 ° Celsius an der Messstation der ZAMG Wien Innere Stadt gemessen wird, haben die Tiere den restlichen Tag hitzefrei, weitere Fahrten sind dann nicht mehr zulässig. Eine bereits angetretene Fahrt darf noch zu Ende gebracht werden.
Übertretung wegen der Überschreitung der Betriebszeiten und/oder wegen Verwendung der Tiere an hitzefreien Tagen
Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)
Bewilligung
Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen – darunter sind die Tätigkeiten Anspannen, Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und Abschirren zu verstehen – ist nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr gestattet. Ausgenommen sind bestellte Fahrten auf Grund besonderer Beförderungsaufträge. Die bestellte Fahrt ist der Behörde vor Fahrtantritt unter Nennung des vollständigen Namens und der Anschrift des Auftraggebers anzuzeigen. Zwischen Anschirren und Anspannen dürfen nicht mehr als 60 Minuten vergehen. Das Auffahren auf Standplätze ist nur in der Zeit von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Bei Großveranstaltungen, die eine Zufahrt für die Fiakerkutschen zu den Fiakerstandplätzen zu den gesetzlich festgelegten Zeiten nicht ermöglichen, gelten die genannten zeitlichen Einschränkungen nicht. Erreicht die von der Wetterstation Wien Innere Stadt (TAWES) der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemessene Temperatur an einzelnen Tagen einen Wert von mindestens 35,00 ° Celsius, so sind an diesem Tag weitere Rundfahrten und bestellte Fahrten unzulässig. Der Betrieb ist für diesen Tag einzustellen und die Standplätze sind unverzüglich zu räumen.