Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (01.05.2013)
Die aktuelle Situation in aller Kürze
Das momentan gültige österreichische Tierversuchsgesetz wurde 1988 beschlossen und trat 1989 in Kraft. Seitdem sind die essenziellen Aspekte dieses Gesetzes, wie die Kontrolle der Versuche und die Genehmigungsverfahren, um Tierversuche durchführen zu dürfen, im Wesentlichen gleich geblieben.
Da die Entstehung dieses Gesetzes bereits mehr als 23 Jahre her ist, sich aber im Tierschutz seitdem sehr viel getan hat, forderte der VGT bereits vor Jahren eine vernünftige Reform.
Im Herbst 2010 trat eine EU-Richtlinie zu Tierversuchen in Kraft, die bis November 2012 auch in Österreich umgesetzt werden muss. Eine Reform des Tierversuchsgesetzes ist also jetzt unabdingbar geworden. Leider sieht die Richtlinie nicht sehr viel Spielraum für eine gute Tierversuchsgesetzgebung vor, so darf Österreich nicht strenger als diese EU-Richtlinie sein. Doch jene Aspekte unseres Tierversuchsgesetzes, die momentan strenger sind, dürfen beibehalten werden, wenn sie vom Wissenschaftsministerium bis Anfang 2013 der EU gemeldet werden, wie z.B. das Verbot von Tierversuchen an Menschenaffen, das Verbot von LD-50 Tests und die Vorschrift, Tierversuchseinrichtungen jedes Jahr unangemeldet zu kontrollieren.
Tierschutz ins Tierversuchsgesetz
Der VGT fordert nun, dass bei der Umsetzung der Richtlinie wenigstens alle unnötigen Tierversuche ausgesondert und verboten werden müssen. Dazu ist ein strenges Genehmigungsverfahren einzuführen, das sich an einem Evaluierungskatalog, wie er bereits in der Schweiz existiert, orientiert. Der Schaden eines geplanten Tierversuchs für die Tiere muss mit dem Nutzen im Sinne eines Schutzes von Menschen vor Tod oder Krankheit objektiv abgeglichen werden. In diesem Genehmigungsverfahren sollten Tierschutzombudspersonen auf Seiten der Tiere eingreifen und zur Not auch gegen schlechte Entscheidungen der Behörde berufen dürfen. Im Tierschutzgesetz gibt es diese Ombudsschaften bereits, nur sind Tierversuche aus dem Tierschutzgesetz ausgenommen.
Tierschutz in die Verfassung
Bisher werden Anträge für Tierversuche nur dann abgelehnt, wenn der Versuch nicht wissenschaftlich durchgeführt würde oder es Alternativen zu dem konkreten Versuch ohne Tiere gibt. Es ist aber nicht möglich, Tierversuche zu verbieten, nur wenn der zu erzielende Wissenszuwachs das geforderte Tierleid einfach nicht rechtfertigt. Mit anderen Worten: bisher konnten Tierversuche aus Tierschutzgründen nicht abgelehnt werden.
Doch damit Tierschutzbedenken gegen die wissenschaftliche Neugier abgewogen werden können, muss Tierschutz als Staatsziel in der Verfassung verankert sein, da ja die Freiheit der Wissenschaft ein verfassungsmäßig geschütztes Grundrecht ist. Momentan konstituiert sich ein Unterausschuss im Parlament, der über diese Forderung diskutieren will. Der VGT meint nun, dass gleichzeitig mit einer guten Reform des Tierversuchsgesetzes im November 2012 auch Tierschutz in der Verfassung verankert werden muss, wie das in Deutschland und der Schweiz schon seit langem der Fall ist. Immerhin haben ein erfolgreiches Volksbegehren 1996 (!) und ein einstimmiger Beschluss des Parlaments 2004 die Aufnahme von Tierschutz in die Verfassung bereits gefordert.