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Schweinerettung: die weiteren Entwicklungen

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (18.09.2002)

Wien, 18.09.2002

Wie bereits berichtet wurde in den frühen Morgenstunden des 25. August 2002 vom Verein Gegen Tierfabriken VGT das todkranke und schwer verletzte Schwein Mona aus dem Mastbetrieb von Adolf Beckerle in Neukirchen/Enknach, OÖ, gerettet. Nachdem Mona aus dem Mastbetrieb geborgen worden war, wurde sie mit einer per Notruf gerufenen Tierrettung zum Gnadenhof Lochen gebracht und dort ärztlich versorgt.

Der behandelnde Tierarzt war sich anfänglich nicht sicher, ob das Schwein überleben wird. Er diagnostizierte eine schwere Lungenentzündung, durch die bereits die halbe Lunge nicht mehr funktionstüchtig war, einen Milben- oder Bakterienbefall, durch den die Haut am gesamten Körper des Schweins mit einem Ausschlag überzogen war, und große (5cm Durchmesser) offene Wunden an den Gelenken. Alle Gelenke waren arthritisch geschwollen. Die Behandlung wurde bis heute fortgesetzt. Mittlerweile ist Mona aber über den Berg und spielt mit ihren Artgenossen und Freunden anderer Tierarten im Hof in der Sonne.

Am Dienstag den 27. August erstattete Dr. Martin Balluch vom VGT bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis Anzeige gegen den Betreiber der Schweinemastanlage wegen Tierquälerei. In einer detaillierten Zeugenaussage, die auch mit mehreren graphischen Fotos belegt ist (siehe www.vgt.at/aktuell.html), wird ihm vorgeworfen, dass er 4 individuellen Schweinen unter denen auch das gerettete Schwein Mona ist, und die alle offensichtlich ärztlicher Hilfe bedurft hatten, die ärztliche Hilfe vorsätzlich vorenthalten und ihnen damit großes Leid zugefügt zu haben.

Die Gendarmerie war bereits am Gnadenhof Lochen, um sich über den Zustand des geretteten Schweins zu informieren und die Anzeige der Tierquälerei zu bewerten.

Die Zeugenaussage bzgl. Tierquälerei enthält aber natürlich auch ein offenes Bekenntnis von Dr. Balluch Gesetze übertreten zu haben. So gibt er an, durch die Lüftung in den Mastbetrieb eingestiegen zu sein und das Schwein ohne dem Wissen des "Besitzers" mitgenommen zu haben. Allerdings ist bei der Aktion kein Sachschaden entstanden, ja es wurden keinerlei Spuren hinterlassen. Die Gendarmerie hat Herrn Dr. Balluch bereits in dieser Sache befragt.

Dieses Bekenntnis von Dr. Balluch soll der Staatsanwaltschaft - aber auch den Schweinemäster - ermöglichen gegen Dr. Balluch eine Anklage bzw. eine Klage einzubringen, z.B. wegen Besitzstörung oder dauerhafter Sachentziehung. Dr. Balluch will damit bewusst einen Prozess provozieren, in dem geklärt werden könnte, ob Tiere entgegen dem 1988 ins Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten §285a noch immer nur als Sachen gelten, oder ob sie im Gegensatz zu Sachen ein gesetzlich anerkanntes und besonders geschütztes Wohlbefinden haben, das als eigenes Rechtsgut gilt.

In diesem Fall könnte der sogenannte "übergesetzliche Notstand" eintreten: bedeutende Nachteile an Rechtsgütern dürfen LEGAL auf Kosten an sich unbeteiligter Rechtsgüter abgewehrt werden.

Im Falle der Rettung des Schweines aus unmittelbarer Lebensgefahr ist also die drohende Beeinträchtigung des Tiereswohls gegen die Störung des Besitzes des Schweinemastbetreibers und die dauernde Entziehung des Zugriffs auf sein Eigentum, das Schwein, abzuwägen. Die Besitzstörung ist als sehr gering einzustufen, weil die Störung des Besitzes, d.h. das Eindringen in die Schweinefabrik, ohne Sachschaden, ja sogar ohne Spuren zu hinterlassen und ohne, dass der Besitzer es überhaupt gemerkt hat, durchgeführt wurde. Der dauerhafte Entzug des Besitzes, des Schweins, aus dem Zugriff des Besitzers, wiegt ebenso nicht sehr schwer, weil der Besitz des Schweinebesitzers nur auf dem späteren Genuss des durch Verkauf des Schweins etwaig entstandenen materiellen Vorteils basiert. Hätte der Retter aber nicht eingegriffen, wäre das Schwein glaubhaft gestorben, und somit dieser Genuss des Besitzers in jedem Fall nicht konsumierbar gewesen.

Ein unabhängiges Gericht müsste also aller Wahrscheinlichkeit nach den übergesetzlichen Notstand geltend machen. Damit wäre allerdings das erste Mal in der österreichischen Rechtsgeschichte der Status eines Tieres als von Sachen verschieden anerkannt. Die Konsequenzen eines solchen Urteils sind nicht absehbar. Es könnte die gesamte gängige Rechtsauffassung von Tieren, und damit den Status von Tieren in der menschlichen Gesellschaft, revolutionieren.

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