OGH lehnt Sachwalterschaftsantrag für Schimpansen Hiasl ab - vgt

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OGH lehnt Sachwalterschaftsantrag für Schimpansen Hiasl ab

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (15.01.2008)

Wien, 15.01.2008

Antragsteller seien nicht berechtigt – wollen jetzt Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen "unfairen Verfahrens" anrufen

Antragsteller seien nicht berechtigt – wollen jetzt Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen „unfairen Verfahrens“ anrufen

Im Februar 2007 kam ein außergewöhnlicher Fall vor das Sachwalterschaftsgericht in Mödling, NÖ: Um den Schimpansen Hiasl vor der drohenden Deportation ins Ausland zu bewahren, wurde ein Sachwalter beantragt, der sich der rechtlichen Situation des Schimpansen in dessen Namen annehmen können solle. Doch Sachwalter werden nur für Personen bestellt, der Schimpanse galt aber in Österreich stillschweigend bis dato als Sache. Das Gericht lehnte letztendlich den Antrag ab, weil der Antragsteller zu einem derartigen Antrag nicht befugt sei. Er hätte keine Parteienstellung. Mit anderen Worten: es ginge ihn nichts an, was nur Sache des Schimpansen wäre. Nach entsprechenden Rekursen zum Landesgericht Wr. Neustadt, denen teilweise stattgegeben wurde, ging ein außerordentlicher Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof OGH. Dieser urteilte zuletzt, dass die Erhebung dieses Rechtsmittels nicht zulässig ist und lehnte mit dieser Begründung den Antrag auf Sachwalterschaft ab.

Schimpanse: Sache oder Person?

Antragsteller VGT-Obmann DDr. Martin Balluch dazu: „Die Gerichte haben sich erfolgreich davor gedrückt, zur so wesentlichen Frage Stellung zu nehmen, ob der Schimpanse eine Sache oder eine Person ist. Wir haben 4 wissenschaftliche Expertisen dafür vorgelegt, dass der Schimpanse nach dem heutigen Gesetz als Person zu gelten hat. Wenigstens vom Obersten Gerichtshof hätte ich erwartet, dass er sich inhaltlich mit der Frage des Personenstatus auseinandersetzt. Dass es um einen Schimpansen geht, ist keinem der Urteile zu entnehmen, auch dem des OGH nicht. Dieser Umstand hat auch eine positive Seite: offenbar ist es nicht so selbstverständlich klar, dass ein Schimpanse keine Person ist, sonst hätte das ja irgendein Gericht feststellen können. In der Tat zeigt das große Medieninteresse an dem Fall, dass die Gesellschaft diese Frage sehr bewegt, sie also nicht leicht zu beantworten ist. Doch uns einfach die Berechtigung abzusprechen, diesen Antrag und damit diese Frage überhaupt zu stellen, ist auch keine Lösung.“

Stellungnahme des Rechtsexperten

Rechtsexperte Mag. Eberhart Theuer, der das Verfahren begleitet, will den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR anrufen: „Diese Form der Urteilsfindung ist dem Schimpansen Hiasl gegenüber nicht fair. Statt die für ihn vorgebrachten Argumente anzuhören und zu beurteilen, wird den Antragstellern die Berechtigung dafür abgesprochen. Es geht hier um die Frage, ob ein Wesen grundlegendste Rechte hat oder nicht. Diese Frage hätte von den Gerichten äußerst sorgfältig inhaltlich geprüft werden müssen. Dies ist nicht geschehen, daher sind wesentliche Verfahrensrechte, sowie die grundlegenden Rechte des Betroffenen, verletzt worden. Wir werden in dieser Sache den EGMR wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren anrufen. Dem Schimpansen Hiasl wurden nämlich grundlegende Rechte abgesprochen, für die dieser Gerichtshof zuständig ist.“

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