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Kastenstand: der Horror für jede Zuchtsau

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (26.01.2011)

Wien, 26.01.2011

VGT fordert Verbot und protestiert am Donnerstag vor dem Gesundheitsministerium

VGT fordert Verbot und protestiert am Donnerstag vor dem Gesundheitsministerium

Die Verordnung bezüglich der Verwendung von Kastenständen bei Schweinen soll geändert werden. Der VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN (VGT) fordert Minister Stöger auf, ein für alle Mal mit der tierquälerischen Haltungsform Kastenstände aufzuräumen und sie komplett zu verbieten.

Eine Juristin brachte es auf den Punkt: die Verwendung der in Österreich üblichen Sauenkäfige, der sogenannten Kastenstände, widerspricht fundamental den Anforderungen des Bundestierschutzgesetzes. Volksanwalt nahm sich der Sache an und initiierte ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof.

Das Ergebnis steht noch aus, aber Minister Stöger arbeitet derzeit an einem neuen Entwurf für die 1. Tierhaltungsverordnung, der den Widerspruch zwischen Verordnung und Gesetz beseitigen soll.

Der VGT weist in seiner Schweinekampagne seit Jahren auf diesen Misstand hin und jetzt bietet sich die Möglichkeit, das Leben der Zuchtschweine deutlich zu erleichtern. Der VGT appelliert nun an Minister Stöger ohne Kompromisse und ohne breite Ausnahmeregelungen, die schrecklichen sargähnlichen Käfige für Sauen nach dem Vorbild der Schweiz und Großbritanniens endlich zu verbieten.

VGT Protestaktion vor dem Gesunheitsministerium in Wien:

Wann: Donnerstag, den 27. 1. 2011 von 10 bis 11 Uhr
Wo: Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Kastenstände in Österreich:

Diese extrem tierquälerischen Käfige, die Muttersauen zu fast völliger Bewegungslosigkeit verdammen, sind in Österreich der Standard bei der Schweinezucht. Derzeit stehen manche Zuchtschweine fast ihr ganzes Leben lang in diesen Käfigen. Ab 2013 ist die Verwendung der Käfige in den ersten 4 Wochen nach dem Befruchten und ab 1 Woche vor dem Geburtstermin und 4 Wochen danach, also insgesamt ca. 9 Wochen noch erlaubt. Sauen werden durchschnittlich 2,5 Mal pro Jahr gedeckt, d.h sie verbringen auch ab 2013 noch mehr als die Hälfte ihres Lebens in Kastenständen. Die metallenen Käfige verhindern ein Umdrehen und auch sonst fast alle Bewegungen der Tiere. Einzig Aufstehen und Niederlegen sind noch möglich.

Das Bundestierschutzgesetz schreibt aber folgendes vor:

Verbot der Tierquälerei

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer 
10. ein Tier [...] einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

Grundsätze der Tierhaltung

§ 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen [...] sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Bewegungsfreiheit

§ 16. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.

Damit widerspricht sich der Gesetzgeber selbst, da die Tierhaltungsverordnung Kastenstände in oben erwähnter Weise erlaubt, zumal eine Verordnung nicht die Grundsätze ihres übergeordneten Gesetzes brechen darf.

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