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Schweinequälerei: Schuldsprüche bei Prozess in Graz

Graz, 21.11.2025

VGT enttäuscht über äußerst mildes Strafausmaß

Der heutige Prozesstag am Grazer Landesgericht für Strafsachen brachte ein eindeutiges Urteil, sorgte bei den zahlreichenen Zuhörer:innen aber auch für Verwunderung. Die Angeklagten wurden wegen Tierquälerei und Beweismittelunterdrückung schuldig gesprochen, die Strafhöhe bleibt aber unter den angemessenen Möglichkeiten. Der VGT demonstrierte zu Prozessbeginn vor dem Gerichtsgebäude, um seinen Unmut über diesen Fall schlimmster Tierquälerei und die über die tierquälerische Haltung auf Vollspaltenboden kundzutun.

Link zum Video: Steirischer Tierqual-Fall: Urteil in Strafprozess!

Anfang April 2025 erreichten mehrere Amtstierärzt:innen einen Schweinemastbetrieb im Bezirk Leibnitz, der durch den VGT angezeigt worden war. Beim heutigen Verhandlungstag schilderten sie eindrücklich ihre Bestürzung darüber, welche Zustände in diesem Betrieb vorgefunden wurden. Zitat Amtstierärztin Mag. Cordula Konstantopoulos: "Ich muss sagen, bin schon seit 16 Jahren in diesem Beruf, aber diese Bilder sind beispiellos".

Drei Amtstierärzt:innen begutachteten am 3. und 4. April 2025 nach einer Anzeige des VGT den Betrieb und riefen umgehend eine Polizeistreife zur Unterstützung, da bei der ersten Beschau das erhebliche Ausmaß der Missstände sofort offensichtlich war.

Die Tierärztin schildert, untermauert von ihrem vorgelegten Gutachten, wie dicht gedrängt die Tiere untergebracht waren. Einige Tiere mussten sogar im Futtertrog liegen, andere lagen übereinander. Die Krankheiten und Verletzungen wurden im Detail geschildert. Eitrige Wunden, die im aufgestauten Kot wochenlang nicht abheilen konnten und zahlreiche Lahmheiten werden ebenfalls aufgezählt. Auf die Frage des Richters, ob der Bauer die Verletzungen erkennen hätte müssen, kam ein eindeutiges „Ja“. Diesen Umstand hatte die Verteidigung angezweifelt.

Gesamt wurden beim Betrieb fünf Schweine tot aufgefunden, mehrere Tiere mussten notgetötet werden. Mindestens 40 Tiere mussten akut behandelt werden. Einige der Tiere hatten laut Amtstierärztin mehrere Tage lang hochgradige Schmerzen, bevor sie verstarben oder notgetötet wurden. Die Schilderung der Missstände schien buchstäblich kein Ende zu nehmen, da es sich um viele Stallräume handelte, in denen Tierquälereien vorgefunden worden waren.

Nebst des Vorwurfs der Tierquälerei mussten sich die Angeklagten auch wegen Beweismittelunterdrückung verantworten. Einige der im Stall am Vortag durch die Amtstierärzt:innen  gekennzeichneten Schweine verschwanden auf mysteriöse Art und Weise. Es war der Auftrag erteilt worden, diese tierärztlich zu versorgen. Am nächsten Tag wurden sie nach einiger Suche und inteniver Befragung der Verdächtigen tot am benachbarten Hof vorgefunden.

Urteil überrascht

Dass die Angeklagten verurteilt wurden überraschte niemanden, aber die Strafhöhe doch. Freiheitsstrafe wurde keine ausgesprochen, sondern aufgrund der Unbescholtenheit Geldstrafen verhängt. Die wird laut Erklärung durch den Richter an der Höhe des Einkommens bemessen. Und da diese Einkommen der Angeklagten unter dem Existenzminimum liegen, kommen die wegen Tierquälerei in zahlreichen Fällen verurteilen Eheleute mit Strafen von jeweils 1.200 Euro davon, der Sohn muss nur 960 Euro bezahlen, da nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte, dass er für die Tierhaltung am elterlichen Betrieb mitverantwortlich war.

Der Rechtsanwalt plädierte davor auf "nicht schuldig" und kündigte eine teilweise Berufung an.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

David Richter vom VGT dazu: "Dieser Fall ist an grausamen Details schwer zu überbieten. Aufgrund der Anzeige des VGT konnte die Behörde akribisch dokumentieren und nachweisen, welches unvorstellbare Tierleid dort geherrscht hat. Trotzdem scheinen die Konsequenz für diesen Betrieb enttäuschend gering zu sein. Ob eine so niedrige Bestrafung abschreckend wirkt, muss angezweifelt werden. Es zeigt sich auch hier wieder, dass die Gesetze zum Schutze der Tiere viel zu schwach sind."

Pressefotos (Copyright: VGT.at)

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