VGT hat Anzeige erstattet
Seit 2022 fordert die Verordnung zur Schweinehaltung, dass jedem Schwein ein "physisch angenehmer Liegebereich" geboten werden muss – auch der "strukturierte Vollspaltenboden" bietet das nicht. Der Boden besteht komplett aus Beton, hat überall Spalten, nirgends gibt es Einstreu. Dabei ist das Gesetz dazu eindeutig. Es steht im Punkt 2.1 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung wörtlich: „Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine Zugang zu einem physisch […] angenehmen Liegebereich haben, der […] sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen können.“ Das ist nicht der Fall, weder am Vollspaltenboden Alt, noch am Vollspaltenboden Neu, und damit auch nicht in diesem aufgedeckten Betrieb. Der VGT hat heute Anzeige erstattet.