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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (15.09.2008)

Wien, am 15.09.2008

Pressekonferenz: Tierschutz in die Verfassung

Eine der zentralen Forderungen der Tierschutzorganisationen

Am Freitag, den 12. September fand im Café Landtmann in Wien eine Pressekonferenz statt. Eingeladen haben folgende Vereine:

Grundlegende Gedanken über die Wichtigkeit von Tierschutz in die Verfassung

Tierschutzrecht versus menschliche Grundrechte

Die Verfassung schützt Grundrechte wie z.B. die „Freiheit der Wissenschaft und Lehre“, die „Freiheit der Kunst“, die „Religionsfreiheit“, die „Erwerbsausübungsfreiheit“ und das „Eigentumsrecht“.

Das Tierschutzrecht (Tierschutzgesetz, Tierversuchsgesetz, Tiertransportgesetz) greift in diese Grundrechte ein. Z.B. stellt das Legebatterieverbot einen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht dar.

Juristische Legitimation der Grundrechtseingriffe fragwürdig

Dieser Eingriff in Grundrechte wird durch einen Wertewandel in der Gesellschaft bedingt: Tiere werden nunmehr als leidensfähige Lebewesen gesehen, deren Leben und Wohlbefinden Werte an sich darstellen. Legebatterien wurden nicht im Interesse von Menschen verboten, etwa weil Eier aus Legebatterien ungesund wären. Nein! Legebatterien wurden aus Rücksicht auf das Wohlbefinden der betroffenen Tiere verboten.

Tatsächlich ist aber dieser Eingriff in Grundrechte aus Rücksicht auf die Interessen von Tieren verfassungsrechtlich gar nicht gedeckt! Es gibt keine Bestimmung auf Verfassungsebene mit der Einschränkungen von menschlichen Grundrechten wegen der Rücksicht auf die Interessen von Tieren gerechtfertigt werden könnten. Das Tierschutzrecht hängt in Österreich juristisch „in der Luft“ und es wäre fraglich ob es einer ernsthaften Überprüfung, ob es in allen Punkten verfassungskonform ist, standhalten würde.

Tierschutz im Verfassungsrang ist also notwendig zur Absicherung bestehender Tierschutzgesetze!

Tierschutz muss in der Verfassung verankert werden, um dem gesamten Tierschutzrecht endlich eine Basis zu geben und es juristisch zu legitimieren! Um den Wertewandel den unsere Gesellschaft in Hinblick auf Tiere in den letzten Jahrzehnten durchgemacht hat, endlich auch im Gesetz wiederzuspiegeln. Auf Tiere ist wegen ihrer selbst Rücksicht zu nehmen, eben weil sie leidensfähige Lebewesen und keine Sachen sind! Genau dem soll eine Staatszielbestimmung Tierschutz Ausdruck verleihen.

Tierheimförderungen

Bis dato fand diese Verfassungsforderung keinen gesetzlichen Niederschlag. Es blieb bei bloßen Willensäußerungen. Um die Politik an ihre Versprechungen zu erinnern, führt der Verband pro-tier.at in Akkordierung mit anderen Tierschutzorganisationen seit dem 1. 9. 2008 eine dementsprechende Kampagne. Die nahenden Nationalratswahlen am 28.9. bieten einen guten Anlass, der Verfassungsforderung neuen Nachdruck zu verleihen.

Wie steht es um den Rechtsstatus von Tieren in Österreich?

  • §285a ABGB besagt: „Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.“
  • Das steht in Analogie zum „Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere“ aus dem Vertrag von Amsterdam (seit 1. Mai 1999 in Kraft), wo es einleitend heißt: „In dem Wunsch sicherzustellen, dass der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berücksichtigt wird (…)“
  • Im Bundestierschutzgesetz vom 1.1.2005 steht in §2 zu lesen: „Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit (..) für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten (…) Anliegen des Tierschutzes zu fördern.“

Das heißt es besteht gegenwärtig eine Schere zwischen dem in Österreich und Europa anerkannten Grundwert, dass Tiere keine Sachen sind und der tatsächlichen Judizierung.

Tierschutz im Verfassungsrang brächte nicht den ganz großen Umschwung in der Rechtsstellung der Tiere, wohl aber würde diese Aufwertung bedeuten, dass bei allen legislativen Entscheidungen oder Gerichtsurteilen auf den Verfassungsrang des Tierschutzes Bezug zu nehmen wäre.

Und damit zum Fallbeispiel TIERHEIME:

Der Verband pro-tier.at ist der im BTSchG § 42 (2.10) verankerte Vertreter des NGO-Tierschutzes. Wir haben Sitz und Stimme im Tierschutzrat. Etwa die Hälfte unserer 21 Mitgliedsorganisationen sind Tierschutzvereine, die ein Tierheim betreiben.

All diese Tierheime haben eines gemeinsam: sie leisten tagein, tagaus großen Dienst am Tierschutz und an der Allgemeinheit. Eine adäquate Abgeltung dieser Leistungen gibt es allerdings nicht. Alle Tierheime sind auf den privaten Sektor, auf Spenden bzw. Sponsoren, angewiesen, was eine langfristige finanzielle Planung erschwert, da freiwillige Zuwendungen nun mal schwer kalkulierbar sind.

Einige Zahlen zu den Tierbeständen:

Alleine im Raum Wien leben 52.000 registrierte Hunde, die Zahl der Katzen wird auf 250.000 geschätzt; die Dunkelziffern sind weit höher anzusetzen. Österreichweit gibt es an die 600.000 Hunde und 1,5 Mio. Katzen. Hinzu kommt ein Heer von Kleintieren, über das es keine verlässlichen Zahlen gibt – zu versorgen sind auch sie.

  • Der Wiener Tierschutzverein mit seinem Tierschutzhaus in Vösendorf kommt über das Jahr gerechnet auf einen Tierbestand von 10.000+ Tieren, der Fixbestand liegt bei etwa 1.500 Schützlingen. In den Sommermonaten kommt man leicht auf 350 Hunde und 700 Katzen.
  • Das Linzer Tierheim hat einen Dauerbestand von rund 60 Hunden, 100 Katzen und 40 Kleintieren. Im Jahr 2007 wurden 710 Katzen, 250 Hunde und 280 Kleintiere vermittelt.
  • Das Tierheim des Tierschutzvereins für Tirol kommt auf ca. 2.500 zu betreuende Schützlinge, davon 400 Hunde und 1.000 Katzen, wobei es ein großes Problem mit der Kastration herrenloser Katzen gibt.
  • Das Tierheim in Klagenfurt kommt auf sage und schreibe 131.400 Futtertage für Hunde und 266.450 Futtertage für Katzen. Neben Kleintieren müssen zusätzlich noch 850 Wildtiere pro Jahr versorgt werden.

Aus diesen Zahlen wird die finanzielle Belastung der Tierheime klar erkenntlich. Der Staat ist lt. §2 BTSchG der Förderung des Tierschutzes verpflichtet. Ein Verfassungsrang für Tierschutz würde es erleichtern, dass die Länder mit den Tierheimen Leistungsverträge abschließen (wie z.B. einer zwischen dem Wiener Tierschutzverein und der Stadt Wien existiert). Ich sage ausdrücklich: es geht nicht um Subventionen, sondern um die finanzielle Abgeltung tatsächlich erbrachter Leistungen für den Tierschutz.

Der Verband pro-tier.at fordert daher die Verankerung des Tierschutzes im Verfassungsrang nach der Formulierung vom 27.5.2004: „Die Gesellschaft schützt das Leben und das Wohlbefinden der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“.

Tiertransporte

Herr Kulmer sprach vor allem über die vielen Tiertransportkontrollen die sein Verein gemeinsam mit der Polizei durchführt. Erschreckendes kommt dabei ans Tageslicht. Die Aufwertung des Tierschutzes in den Verfassungsrang müßte strengere Kontrollen nach sich ziehen. Wesentlich wären mehr bezahltes Personal, die diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben und mehr Ablade- und Kontrollstellen. Bei Kontrollen würde so manch herbeigerufener Amtstierarzt die geschundenen Tiere gerne abladen lassen, entscheidet sich dann aber wegen der fehlenden Möglichkeiten doch dazu, die Weiterfahrt zu genehmigen. Die Fahrt zu den wenigen vorhandenen Abladestationen würde eine zusätzliche Strapaze für die Tiere bedeuten.
Das sehr strenge österreichische Tiertransportgesetz von 1995 wurde von der EU wegen Einschränkung der Handelsfreiheit aufgehoben. Mit Tierschutz in der Verfassung müßte auch die EU anerkennen, dass Tierschutz der österreichischen Bevölkerung ein sehr wichtiges Gut ist, das auch Einschränkungen der Wirtschaft rechtfertigt!

 

Beispiel Tierversuche

Das Tierversuchsgesetz unterwirft Tierversuche einer Genehmigung (§ 8) und schränkt ihre Zulässigkeit ein (§ 3). Das Tierversuchsgesetz steht damit in Konflikt mit dem Grundrecht auf „Freiheit der Wissenschaft und Lehre“. In der Praxis wird dieser Konflikt dadurch gelöst, dass die Behörden sehr „genehmigungsfreundlich“ agiert und das Genehmigungsverfahren auf eine Formalprüfung beschränkt. Z.B. findet keine ethische Abwägung statt, ob die zu erwartende Belastung für die Tiere im Versuch durch den zu erwartenden Erkenntnisgewinn gerechtfertigt werden kann.

Würde die Behörde strenger prüfen, wäre damit zu rechnen, dass es über Beschwerden von Antragsstellern zu Höchstgerichtsurteilen kommen würde, die das Gesetz aushebeln würden.

Was ließe sich von einer Staatszielbestimmung „Tierschutz“ erwarten?

2002 wurde Tierschutz in Deutschland als erstem Land der EU in der Verfassung verankert. Kurzfristig zeigte das keine Auswirkung. Langfristig deutet sich aber mittlerweile eine tierschutzfreundlichere Tendenz in der ständigen Rechtssprechung an.

Im Hinblick auf Tierversuche kam es zu Höchstgerichtsurteilen, die bestätigten dass die Genehmigungsbehörden nunmehr angewiesen sind, Anträge zu Tierversuchen auch einer ethischen Abwägung und inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Es wurden Diskussionsprozesse in Gang gesetzt, wie diese ethischen Abwägungen objektiviert und vereinheitlicht werden könnten, usw.

Für Österreich wäre ähnliches zu erwarten. Das Tierversuchsgesetz wäre rechtlich abgesichert und es wäre die Basis dafür gelegt, das Gesetz auch so zu vollziehen wie es am Papier steht.

Beispiel: Jagd und Haustierabschuss

Jagdbare Tiere sind nur in den Landesjagdgesetzen geregelt. Sie unterliegen daher der Willkür jener Interessensgruppen, denen Tierschutz nicht unbedingt ein Hauptanliegen ist. Der Abschuss geschützter Wildtiere würde mit Tierschutz im Verfassungsrang anders geahndet werden, genauso wie der Haustierabschuss. Katzen scheinen dabei nicht einmal auf, gelangen Hundeabschüsse zu Strafverfahren, werden diese bloß minimal nach dem geschätzten Zeitwert abgegolten, der ethische Wert eines Haustieres wird nicht berücksichtigt.

Beispie: Tiere als Kunstobjekte

Entscheidung über Leben oder Tod

Im Rahmen der Ausstellung "Zerstörte Welten und die Utopie der Rekonstruktion" wurden Goldfische in Mixern gehalten, der Besucher konnte über Leben oder Tod der Tiere entscheiden, indem er die Geräte einschaltet oder eben nicht.

Wiener Festwochen 2008, Les Ephemeres:
Eine auf einem Bett liegende Person hält in der Hand einen Plastiksack, in dem sich ein Goldfisch befindet. Der Österreichische Tierschutzverein fragte diesbezüglich bei den Veranstaltern nach und bekam die lapidare Antwort: "Wir können jedenfalls bestätigen, dass wir über langjährige Erfahrung mit dem Umgang mit lebenden Tieren im Theater verfügen und sich bis jetzt alle Tiere bei uns sehr wohl gefühlt haben und ihre Auftritte genossen haben." Ob sich der Goldfisch im Plasticksack tatsächlich wohlgefühlt hat, ist eine andere Frage.

Oder der Tierverbrauch rings um Hermann Nitsch und sein Mysterientheater.

In Nicaragua ließ ein Künstler einen Hund als Kunstobjekt verhungern, dies wollte man in Spanien wiederholen und diesen "Kunstgenuss" auch in andere europäische Länder tragen..

Mit Tierschutz in der Verfassung wäre diesbezüglich die Freiheit der Kunst nicht grenzenlos

Beispiel: Zoo

Zootiere dienen einzig dem Gaudium der Besucher. Diese Tiergefängnisse gelten bei Zoobetreibern als Stätten der Arterhaltung, eine Ausrede, die leicht widerlegt werden kann.

Tierschutz in der Verfassung mit dem Wortlaut: "Die Gesellschaft schützt das Leben und das Wohlbefinden der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf" rechtfertigt weder den Wildfang noch die uferlose Nachzucht von Wildtieren in Gefangenschaft, auch hier wäre ein neuer Ansatzpunkt gegeben.

Beispiel: Singvogelfang

Im Streit über den Singvogelfang im oberösterreichischen Salzkammergut hat der Verfassungsgerichtshof das Verbot, "Wildfänge mit Ausnahmen von Fischen" auszustellen, aufgehoben. Die Verfassungsrichter stellen einen "Wertungswiderspruch" zwischen den Vorschriften des Bundes und des Landes fest. Denn laut dem oberösterreichischen Veranstaltungsgesetz dürfen "Veranstaltungen, die im Volksbrauchtum begründet sind", sogar ohne Bewilligung und Anzeige durchgeführt werden.
Bei einem solchen "Wertungswiderspruch" verlange die Verfassung eine "gegenseitige Rücksichtsnahmepflicht", hielt der VfGH fest. Der Gesetzgeber des Bundes darf also nicht die Interessen des Landes negieren oder unterlaufen.

Mit Tierschutz in der Verfassung hätte der Tierschutz Vorrang vor der Tradition gehabt.

Diesen Beispielen könnte man noch viele anfügen, beispielsweise zählt auch der Zirkus dazu, in dem zwar das Auftreten von Wildtieren in Österreich verboten ist, doch drohte dieses Verbot aus Gründen der Dienstleistungsfreiheit seitens der EU-Kommission zu kippen, doch immer noch müssen Tiere in Zirkussen auftreten, Pferde, Hunde, Kühe, Kamele und viele andere Tierarten, auf die das Wildtierverbot nicht zutrifft, auch hier hat die sogenannte "Kunst" den Vorrang.

Tierrechte müssen in der staatlichen Verfassung verankert werden, ohne Verfassungsrecht kein einfaches Recht.

EU und Tierschutz

Tierschutz in Österreich in die Verfassung aufzunehmen ist ein längst überfälliger Schritt. Dadurch wird der Schutz der Tiere auf allen Stufen der Gesetzgebung wesentlich stärker berücksichtigt werden müssen. Tierschutz würde mit dem Verfassungsrang endlich die gesellschaftliche Aufwertung erhalten, die ihm auch nach Ansicht der BürgerInnen zusteht.
Dieser Schritt ist auf nationaler Ebene notwendig, da der Tierschutz in der EU aus historischen Gründen leider immer noch ein Randthema ist. Dies kann man an dem breiten Vorbehalt in der Tierschutzformulierung der aktuell gültigen Europäischen Verfassung ablesen, strukturell der Aufteilung des Bereichs auf mehrere Generaldirektionen in der EU-Kommission sowie unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen und konkret inhaltlich an den Mindeststandards der entsprechenden EU-Gesetze.

Im Amsterdamer Vertrag von 1997, der derzeit die gesetzliche Grundlage der EU ist, sind Tiere zwar als "fühlende Wesen" anerkannt, doch dieser Passus ist nur in einem Zusatzprotokoll und nicht im Vertrag selbst enthalten. Dadurch stehen anderen Wertigkeiten, die direkt im Amsterdamer Vertrag verankert sind, stets im Rang über dem Tierschutz. Durch die Ratifizierung des Lissabonner Vertrages - dessen Zustandekommen noch zweifelhaft ist - würde der Tierschutz zumindest eine gewisse notwendige Aufwertung erhalten. Denn dann wären die Tiere in einem eigenen Artikel im Vertragstext selbst enthalten. Der Anwendungsbereic , in dem der Tierschutz zu berücksichtigen ist, würde um Fischerei, Raumfahrt und technologische Entwicklung erweitert werden.

Österreich hat zwar eines der besten Tierschutzgesetze innerhalb der EU, doch kann dieses Niveau nur dann weiter garantiert werden, wenn der Tierschutz in Österreich Verfassungsrang enthält. Das bedeutet, dass im Konfliktfall mit einem konkurrierenden Rechtsgut - zum Beispiel Kunstfreiheit - eine Rechtsgüteabwägung stattfinden muss. Ein konkreter Konflikt tauchte bereits beim Wildtierhaltungsverbot in Zirkussen auf, welches durch das Bundestierschutzgesetz 2005 in Kraft trat. Damit wurde verboten Wildtiere, wie z.B. Elefanten, Löwen, Affen in Österreich in Zirkussen mitzuführen oder auftreten zu lassen, da eine artgerechte Haltung dieser Tiere in Zirkussen aufgrund des ständigen Ortswechsels objektiv nicht möglich ist. Ebenso stehen die Dressurmethoden in der Kritik. Österreich hat nach Erlass des Verbots ein Mahnschreiben von der EU-Kommission erhalten mit dem Hinweis, dass Österreich mit diesem Verbot die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU - eine der vier Freiheiten - behindern würde. Erfreulicherweise wurde das Verbot nicht aufgehoben, da die österreichische Regierung die Gründe für dieses Verbot mit fundierten Argumenten belegen und somit die EU-Kommission davon überzeugen konnte. Die EU-Kommission hat dann von einem Vertragsverletzungsverfahren abgesehen. Hätte Tierschutz in Österreich Verfassungsrang, wäre es für die EU deutlich schwieriger, die strengeren Tierschutzgesetze von Österreich als unvereinbar mit dem EU-Recht anzumahnen.

Eines unserer Nachbarländer, nämlich Deutschland, hat den Tierschutz als ethisches Staatsziel sein 01.08.2002 bereits in der Verfassung verankert. Wir sollten diesem guten Beispiel folgen. Wir meinen, dass Österreich weiterhin als erster Vorreiter in Sachen Tierschutzgesetzgebung innerhalb der EU den Tierschutz nun als Staatsziel ebenfalls in die Verfassung aufzunehmen hat. Das entspricht auch dem Willen der BürgerInnen von Österreich, wie man schon in einem Volksbegehren von 1996 sehen konnte. Damals unterzeichneten fast eine halbe Million Menschen das Volksbegehren für die Aufnahme des Tierschutzes in die Verfassung! Selbst die politischen Parteien sind sich in diesem Punkt einmal einig: im Jahr 2004 nahmen alle Parteien einstimmig den Entschließungsantrag an, der für die Aufnahme des Tierschutzes in die Verfassung sprach. Bisher wurde dieser gemeinsame Wille noch nicht umgesetzt. Daher müssen wir nun die PolitikerInnen an ihr nicht eingehaltenes Wahlversprechen von 2006 erinnern. Denn Tierschutz muss in die Verfassung!

Vertrag von Amsterdam

"Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturellen Traditionen und das regionale Erbe."

Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere, in: Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die EU, der Verträge zur Gründung der EG sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte.
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10. November 1997

Vertrag von Lissabon (erwartet Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten)

"Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe."

Title II Article 5b no. 21 (was Article III-121)

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