Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (30.03.2010)
Wien, am 30.03.2010Verfassungsgerichtshof entscheidet: Legebatterieverbot war richtig!
Legebatteriebetreiber hatte argumentiert, er wäre durch das Verbot in seinem Recht verletzt, mit seinen Hühnern umzugehen wie er wolle
In den Jahren 2003 und 2004 haben wir beim VGT alle Hebel in Bewegung gesetzt, um ein Käfigverbot für Legehühner zu erreichen. Diese sogenannten Legebatterien waren praktisch allen Menschen bekannt und 86% - so ergab eine Umfrage - wollten sie abgeschafft sehen. Wir haben in einer intensiven konfrontativen Kampagne diesen Mehrheitswillen gegen Widerstände der Tierindustrie durchgesetzt. Im Mai 2004 wurde das Verbot beschlossen und ab 1. Jänner 2009 war es soweit: das Verbot von Legebatterien trat bundesweit in Kraft.
Doch einer der Legebatteriebetreiber wollte das nicht wahrhaben. Nicht nur, dass er bis heute immer wieder von TierschützerInnen dabei erwischt wird, weiterhin Legehennen in Käfigen zu halten. Er hat auch den Verfassungsgerichtshof angerufen, um das Legebatterieverbot auszuhebeln.
Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 steht nämlich, dass jeder Eigentümer das Recht habe, mit seinem Eigentum umzugehen, wie er will. Er hat das Recht es beliebig zu nützen oder auch zu vernichten. Legehühner gelten nach dem selben Gesetz, wie alle andere Tiere, als Sachen, als Eigentum. Dieser Legebatteriebetreiber wollte jetzt dieses Recht geltend machen und argumentierte, der Staat würde ihn durch das Legebatterieverbot unverhältnismäßig in seinen Rechten beschneiden.
Bei der Güterabwägung konnte der Verfassungsgerichtshof dabei nicht etwa das Interesse der Hühner, nicht in Käfigen zu leiden, mit dem Interesse dieses Legebatteriebetreibers, möglichst viel Geld zu verdienen, vergleichen. Als Sachen haben alle Tiere, und damit auch Hühner, vor dem Gesetz keine Interessen. Vielmehr musste der Verfassungsgerichtshof das Interesse der Öffentlichkeit an Tierschutznormen gegen das Interesse des Legebatteriebetreibers, möglichst viel Profit zu machen, abwägen. Zum Glück kam aber auch dabei der Verfassungsgerichtshof zu dem Schluss, dass das Legebatterieverbot zu Recht besteht.
Dem Profitinteresse des Legebatteriebetreibers sei dadurch genüge getan, dass es lange Übergangsfristen und Zuschüsse durch den Staat für den Umbau zur Bodenhaltung gegeben habe. Das Interesse der Gesellschaft an einem Legebatterieverbot sei dagegen sehr gross.
Dieses Urteil ist sehr erfreulich. Es ebnet den Weg für weitere Verbote. Aber es belegt einmal mehr eindrucksvoll, dass der Tierschutz in unserer Gesellschaft immer wichtiger wird. Da können sie uns verfolgen und einsperren, der Tierschutz ist jetzt nicht mehr aufzuhalten, auch wenn alles viel zu langsam geht.