Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (04.01.2011)
Wien, am 04.01.2011Österreichische Schweinezucht: Ein Fall für den Volksanwalt!
Aufgrund der Beschwerde einer Juristin ist der Volksanwalt aktiv geworden. Die hierzulande üblichen Sauenkäfige, die sogenannten Kastenstände, widersprechen fundamental den Anforderungen des Bundestierschutzgesetzes
So schreibt beispielsweise § 16. (2) vor: „Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist“. In vollem Widerspruch dazu sind Kastenstände in der 1. Tierhaltungsverordnung aber explizit erlaubt. Damit widerspricht sich der Gesetzgeber selbst, zumal eine Verordnung nicht die Grundsätze ihres übergeordneten Gesetzes brechen darf.
In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht 1999 und 2010 bereits zwei Mal eine Verordnung als gesetzwidrig annulliert, die Legebatterien für Hühner erlaubt hat. Begründung: Die Hühnerkäfige widersprechen den allgemeinen Anforderungen des deutschen Tierschutzgesetzes, die Verordnung sei daher rechtswidrig.
Der VGT fordert den zuständigen Bundesminister Alois Stöger auf, von sich aus die tierquälerischen Kastenstände in Österreich nach dem Vorbild von Ländern wie der Schweiz oder Großbritanniens komplett zu verbieten
Damit
wäre der Widerspruch von Verordnung und
Gesetz
beseitigt. Andernfalls hofft der VGT,
dass die Volksanwaltschaft nach deutschem Vorbild hierzulande ein
Verordnungsprüfungsverfahren
beim Verfassungsgerichtshof initiiert.
Dann läge der Ball bei den obersten
RichterInnen, den Bundesminister zu zwingen,
die Widersprüche
zwischen Verordnung und Gesetz zu beseitigen,
und die Schweinekastenstände zu verbieten.
Film und Fotomaterial zu Kastenständen:
http://www.vgt.at/filme/fotos/recherchen/20060928Schweine/kastenstaende/index.php
Die Situation im Detail:
Die Volksanwaltschaft kann nach Art 148 a Abs 2 B-VG von amtswegen Missstände aufgreifen und ein Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Artikel 139 Abs.1 B-VG einleiten. In einem solchen Verfahren müsste der Verfassungsgerichtshof klären, ob die Zulassung von Kastenständen in der 1. Tierhaltungsverordnung dem Bundestierschutzgesetz widerspricht.
Wenn es zu diesem Verfahren kommen sollte und das Verfassungsgericht diesen Widerspruch anerkennt, so muss der Gesetzgeber, im konkreten Fall der für Tierschutz zuständige Minister Stöger die Tierhaltungsverordnung ändern: Kastenstände müssten dann in Österreich endlich verboten werden, ähnlich wie dies in anderen Ländern wie der Schweiz oder Großbritannien längst der Fall ist.
Hintergrund: Eklatanter Widerspruch zwischen Gesetz und Verordnung:
1) Bundestierschutzgesetz
Das Bundestierschutzgesetz schreibt folgendes vor:
Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
10. ein Tier [...] einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;Grundsätze der Tierhaltung
§ 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen [...] sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Bewegungsfreiheit
§ 16. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
In vollem Widerspruch dazu wird in Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung die Haltung von Zuchtsauen in körperengen Kastenständen erlaubt:
2) 1. Tierhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 530/2006, VO der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen),
Anlage 5, 3.1.1 sowie 3.2
Für Sauen in den ersten 4 Wochen nach dem Decken und ab 1 Woche vor dem Abferkeltermin für die gesamte Zeit des Abferkelns und Säugens sind Kastenstände erlaubt. Betriebe mit weniger als 10 Sauen können die Tiere in der restlichen Zeit einzeln halten, sofern die Bucht ein ungehindertes Umdrehen erlaubt, alle anderen Betriebe müssen die Sauen in der restlichen Zeit in Gruppen halten. Gilt ab 1. Jänner 2003 für neu gebaute Betriebe, ab 1. Jänner 2013 für alle.
3.2. regelt die Haltung von Sauen in Kastenständen: Für Jungsauen müssen diese Käfige mindestens 60 x 170 cm Fläche aufweisen, für Sauen 65 x 190 cm.
In der Praxis bedeutet das, dass auch nach 2013 Sauen regelmäßig zwischen 61 und 78 Tage durchgängig im Kastenstand leben müssen, und zwar von der Zeit 7 Tage vor dem Abferkeltermin über die gesamte Säugezeit, die gesamte Güstzeit bis 4 Wochen nach dem Decken. Schweine verbringen also trotz des sehr eindeutig formulierten Tierschutzgesetzes immer noch die Hälfte ihres Lebens in Kastenständen, da sie ausschließlich während eines Teils der Schwangerschaft (77-81 Tage lang) nicht in Kastenständen gehalten werden dürfen.