Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (23.02.2011)
Wien, am 23.02.2011Schweiz: Vorzeigeland in punkto Tierschutz
Der Schweizer Tierschutz (STS) stellt in seiner soeben publizierten Broschüre „Freihandel und Tierschutz – ein Vergleich Schweiz-EU“ die Tierschutzbestimmungen seines Landes vor
Im Jahr 1981erließ die Schweiz eine Beschränkung der Höchsttierzahlen pro Betrieb, um die Entstehung von Massentierhaltungsbetrieben zu verhindern und dem allgemeinen Trend der immer größer werdenden Mastanlagen entgegen zu steuern. Auch ist die Tierzahl durch die am Betrieb vorhandenen Futterflächen beschränkt.
Die EU belohnt hingegen größere Betriebe mit höheren Subventionen
So
werden Kleinbauern je Hektar mit 448
Euro gefördert, Großbauern
hingegen bekommen je Hektar Land 544
Euro. Alle Kleinbauern zusammen erhalten
nur zwanzig Prozent der landwirtschaftlichen
Fördermilliarden, während der Großteil
des Förderkuchens (2008 insgesamt 2,213
Milliarden Euro) an Großbauern und
Reiche geht.
Quelle: Schwarzbuch Landwirtschaft
von Hans Weiss, Deuticke Verlag.
Der Schweizer Bundesrat, der das Tierwohl als eine der fünf tragenden Säulen der Agrarpolitik bezeichnet, wünscht sich zZ ein Freihandelsabkommen mit der EU. Der Tierschutz befürchtet, dass der dadurch entstehende Preisdruck, die erhöhten Futter- und Nahrungsmittelimporte das Inlandsproduktvolumen senken würden und somit auch in der Schweiz Massentierhaltung, Qualtransporte und einem Abbau des Natur- und Umweltschutzes Vorschub leisten könnte.
Trotz dieser wesentlich strengeren Regelungen hält der STS fest:
Die Tierschutzgesetzgebung bezeichnet mit konkreten Vorschriften und Detailmaßen die Grenze zur Tierquälerei. Wer sie erfüllt bietet seinen Tieren noch lange keine tierfreundliche Haltung. Generell ist zu sagen, dass diese Grenze zur Tierquälerei in der Schweiz restriktiver festgelegt ist.
Vergleich Tierschutzgesetzgebung Schweiz – Österreich – EU:
Masthühner |
Schweiz |
erhöhte Liegeflächen als Rückzugs- und Ruhebereich sowie Tageslicht sind vorgeschrieben,
Besatzdichte 30kg Huhn pro m² |
Österreich |
vollkommen unstrukturierte, fensterlose Hallen sind legal, Besatzdichte
30kg Huhn pro m² |
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EU |
unstrukturierte, fensterlose Hallen, Besatzdichte 42kg/m² |
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Legebatterien |
Schweiz |
Legebatterien und ausgestaltete Käfige verboten |
Österreich |
Legebatterien verboten, ausgestaltete Käfige bis längstens 2019 erlaubt |
|
EU |
Legebatterien ab dem Jahr 2012 verboten, ausgestaltete Käfige ohne Frist erlaubt |
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Kälber |
Schweiz |
Gruppenhaltung ab 2. Lebenswoche vorgeschrieben, Aufzucht auf Vollspaltenboden
verboten |
Österreich | Gruppenhaltung ab 8. Lebenswoche vorgeschrieben, Ausnahme kleine Betriebe, die
weniger als 6 Kälber haben, Zucht
auf Vollspaltenboden ab dem 4. Lebensmonat
erlaubt |
|
EU |
Gruppenhaltung ab 8. Lebenswoche vorgeschrieben, Ausnahme kleine Betriebe, die
weniger als 6 Kälber haben, eingestreute
Liegefläche ist nur bis zu einem
Alter von 2 Wochen vorgeschrieben |
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Zuchtsauen |
Schweiz |
der Kastenstand ist höchstens für 10 Tage nach der künstlichen Befruchtung erlaubt,
Abferkelgitter sind komplett verboten |
Österreich |
Kastenstand und Abferkelgitter ohne Zeitlimit erlaubt, ab dem Jahr 2013 muss
die EU Richtlinie zum Schutz von
Schweinen umgesetzt werden, die besagt: |
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EU |
EU zZ wie Österreich ab 2013: Kastenstand ist 4 Wochen nach der künstlichen Befruchtung
erlaubt, dann wieder eine Woche vor
dem berechneten Geburtstermin. Abferkelgitter
die gesamte Säugeperiode erlaubt
(ca. 4 Wochen) – somit sind die Mütter
fast ihr halbes Leben einer kompletten
Bewegungslosigkeit ausgesetzt |
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Mastschweine |
Schweiz |
Vollspaltenböden bei allen Neubauten verboten, Platzangebot: 0,65m², ab dem Jahr 2018 0,9m² für alle Mastschweine mit einer nicht perforierten Liegefläche |
Österreich |
Haltung auf Vollspaltenboden unbeschränkt erlaubt, Platzangebot: bis 110kg 0,70m²
über 110kg 1m² |
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EU |
Haltung auf Vollspaltenboden unbeschränkt erlaubt, Platzangebot: bis 110kg 0,65m²
über 110kg 1m² |
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Eingriffe |
Schweiz |
Alle Nutztiere dürfen nur mit vorheriger Schmerzausschaltung kastriert werden,
Verbot des Schnabel- und Schwanzkupierens
sowie das Abzwicken der Zähne bei
Ferkel |
Österreich |
Ferkel dürfen OHNE vorheriger Schmerzausschaltung kastriert werden, Verbot des
routinemäßigen Schwanzkupierens sowie
das Abzwicken der Zähne bei Schweinen,
dieser Verordnungspunkt wird allerdings
nicht vollzogen, in der Praxis haben
fast ausschließlich alle Schweine
kupierte Schwänze sowie abgezwickte
Eckzähne. Die Schnäbel der Hühner
dürfen gekürzt werden |
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EU |
Ferkel dürfen OHNE vorheriger Schmerzausschaltung kastriert werden, Verbot des routinemäßigen Schwanzkupierens sowie das Abzwicken der Zähne bei Schweinen, dieser Verordnungspunkt wird allerdings nicht vollzogen, in der Praxis haben fast ausschließlich alle Schweine kupierte Schwänze sowie abgezwickte Eckzähne. Die Schnäbel der Hühner dürfen gekürzt werden. Ab dem Jahr 2012 darf die Kastration der Ferkel nur mehr mit Schmerzausschaltung durchgeführt werden, diese Methode lindert aber nicht den Schmerz während des Eingriffes sondern nur den postoperativen Schmerz |
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Tiertransporte |
Schweiz |
Transporte dürfen höchstens 6 Stunden dauern, der Transit von Schlachttieren
ist verboten |
Österreich |
das österr. Tiertransportgesetz ist mit dem Beitritt zur EU gefallen, nun gilt
die EU Regelung: |
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EU |
Transporte dürfen ohne Limit durchgeführt werden, verpflichtend vorgeschrieben
sind lediglich Ruhe-, Tränk- und
Fütterungszeiten |
Quelle: Freihandel und Tierschutz – ein Vergleich Schweiz-EU, herausgegeben vom
Schweizer Tierschutz
Webseite: www.tierschutz.com