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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (31.08.2015)

Wien, am 31.08.2015

VGT kritisiert überbordende Kompetenzen der Fachstelle für Tierschutz und Tierhaltung

Aktuell liegt der Entwurf einer veränderten Form der zweiten Tierhaltungsverordnung vor, doch nicht alle Bestimmungen verändern sich zum Positiven. Wir haben dazu Stellung bezogen.

Das Tierschutzgesetz definiert eine spezielle Fachstelle, welche neuartige Aufstallungssysteme, technische Ausrüstungen für Tierhaltungen, Heimtierunterkünfte sowie Heimtierzubehör auf tierschutzrechtliche Vorgaben überprüfen darf. Stellt sich die technische Einrichtung als tierschutzgesetzkonform heraus, wird ein Gütesiegel vergeben, das KundInnen die Gewissheit geben soll, mit der Verwendung im Einklang mit dem Tierschutzgesetz zu handeln. Das soll eine Erhöhung der Rechtssicherheit der TierhalterInnen und eine Verbesserung des Vollzuges zur Folge haben.

Bei der neuen Regelung, die in die veränderte zweite Tierhaltungsverordnung eingefügt werden soll, werden der Fachstelle zusätzliche Ermächtigungen zugesprochen. Nach der neuen Regelung dürfte dann die Fachstelle, nach ihrem Ermessen, die oben genannten Tierhaltungssysteme als tierschutzkonform erklären, selbst wenn diese den übrigen Verordnungen widersprechen.

In der Praxis kann diese zusätzliche Ermächtigung folgendes bedeuten:

Wenn ProduzentInnen eines Tierhaltungssystems eine technische Ausrüstung herstellen (z.B. ein Stall-System zur Legehennen-Haltung), die den österreichischen Bestimmungen widerspricht, dann ist die Verwendung dieser Einrichtung vorerst einmal illegal. Wenn sie dieses Produkt aber trotzdem in Österreich verkaufen wollen, dann können sie die Fachstelle konsultieren, welche wiederum die Möglichkeit hat, diese Ausrüstung trotzdem als gesetzeskonform zu erklären und damit den Verkauf und die Verwendung zu legalisieren.

Diese Veränderung können wir als Tierschutzorganisation nicht gut heißen, da sie demokratischen Grundsätzen widerspricht und die Gefahr besteht, dass sich Haltungsbedingungen für die Tiere verschlechtern.

Es ist die ureigenste Aufgabe des Gesetzgebers, gesetzliche Bestimmungen zu schaffen und nicht die Entscheidung darüber an eine dritte Person (in diesem Fall die Fachstelle) zu delegieren. Auch das Tierschutzgesetz sieht eine derartig weitreichende Kompetenz der Fachstelle nicht vor.

Die Kompetenz sich über die Bestimmungen in den Tierhaltungsverordnungen hinwegsetzen zu dürfen, trägt auch in keinster Weise dazu bei die Rechtssicherheit der TierhalterInnen zu erhöhen oder den Vollzug zu verbessern. Genau aber nur diese beiden Zwecke sind für die Tätigkeit der Fachstelle im Gesetz angeführt und rechtfertigen damit ihre Aktivitäten.

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