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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (09.11.2016)

Wien, am 09.11.2016

Morgen Donnerstag erneut Prozess Mayr-Melnhof gegen VGT am Handelsgericht Wien

Der Gatterjäger aus Salzburg fordert € 6000 Schmerzensgeld, weil ihm Gatterjagd-Award „Das Steinerne Herz“ überreicht wurde; erneut VGT-Anzeige wegen kupiertem Jagdhundeschwanz

Wann: Donnerstag 10. November 2016, 10 Uhr
Wo: Handelsgericht Wien, Marxerg. 1a, Zi. 2304, 23.Stock

Was: Klage von Max Mayr-Melnhof gegen den VGT und dessen Obmann auf Unterlassung und Ersatz für die beleidigte Ehre von € 6000 wegen verschiedener Protestaktionen

Max Mayr-Melnhof klagt gerne. Zumindest den VGT und, wie man so hört, Radfahrer. Alle, die ihm bei seinen Jagdgelüsten im Weg stehen eben. Der VGT hat sich erdreistet, den „Baron“, der keiner mehr ist (er musste nach einer Anzeige diese Bezeichnung von seiner Werbewebseite für eines seiner Schlösser nehmen), öffentlich zu kritisieren, insbesondere durch die satirische Verleihung eines Preises für besondere Grausamkeit bei der Gatterjagd, nämlich „Das Steinerne Herz“. Seine Klage auf Unterlassung wird morgen am Handelsgericht Wien verhandelt.

Unterdessen hat der VGT eine weitere Anzeige eingebracht. Bei der ORF-Sendung „Salzburg Heute“ vom 25. Oktober 2016 von Ulli Wolf wurde ein Beitrag zur Jagdhundeausbildung gezeigt. Zu sehen war ein Hund mit kupiertem Schwanz, und zwar nach Angaben von AnrainerInnen auf einer Wiese vor dem Gutshof des Schlosses Glanegg von Mayr-Melnhof, wo die Sendung gedreht wurde. Gemäß der Auflistung des § 7 Abs 1 des Tierschutzgesetzes ist das „Kupieren des Schwanzes“ verboten. Ähnliches regelt auch Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren. Gemäß § 7 Abs 5 des Tierschutzgesetzes ist weiters „das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind“ verboten. Ebenso „das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind“. Es ist davon auszugehen, dass der Hund nicht vor dem 1. Jänner 2008 geboren ist, vor allem da eine Jagdausbildung in der Regel in den ersten Lebensjahren eines Hundes erfolgt.

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