Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (21.12.2018)
Wien, am 21.12.2018Katastrophale Änderung des Tierschutzgesetzes
Der Tierschutz wurde vor vollendete Tatsachen mit deutlichen Verschlechterungen gestellt, denn ein Initiativantrag von Nationalratsabgeordneten kann ohne Möglichkeit zur Stellungnahme beschlosen werden.
Das Tierschutzgesetz wurde aktuell in einigen Punkten maßgeblich geändert. Insbesondere in Bezug auf das Töten von sogenannten „invasiven“ Arten, den Verkauf von Hunden und Katzen in Tierhandlungen sowie die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland, etwa aus Tötungsstationen. Üblicherweise - und das war beim Tierschutzgesetz bisher ebenfalls der Fall - wird ein Gesetzesvorschlag mittels Regierungsvorlage eingebracht. Anschließend kommt es zu einem Begutachtungsverfahren, bei welchem sich sowohl Interessensvertretungen, Expert_innen als auch sämtliche andere Bürger_innen beteiligen können. Sie sollen alle die Möglichkeit haben, zu dem Gesetz Stellung zu nehmen, Kritik zu äußern, Verbesserungsvorschläge einzubringen und auf legistische Fehler hinzuweisen.
Hier griff man jedoch auf das zwar erlaubte, jedoch unübliche Mittel eines durch Mitglieder des Nationalrates eingebrachten Initativantrages zurück. Diese Vorgehensweise kann zwar ein legitimes Mittel für die Opposition sein, bei den Regierungsparteien ist ein solches Vorgehen jedoch zu Recht verpönt, kann damit ja immerhin wie hier geschehen ein Gesetz in Windeseile durchgepeitscht und die Bevölkerung ohne eine Einbindung bzw. Anhörung vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Der VGT spricht sich jedenfalls vehement gegen ein solches Vorgehen aus. Gerade in sensiblen Angelegenheiten wie dem Tierschutz MUSS es Usus bleiben, dass sowohl Interessensvertretungen wie die Tierschutzombudspersonen als auch Tierschutzvereine in den Gesetzgebungsprozess eingebunden werden, insbesondere wenn es um gesetzliche Verschlechterungen geht.
Doch nicht nur die Art der Gesetzgebung, sondern auch die inhaltlichen Änderungen stellen eine massive Verschlechterung aus Tierschutzsicht dar. Grundsätzlich dürfen Tiere nur von Tierärzt_innen getötet werden, das Gesetz kennt hiervon jedoch einige Ausnahmen. Dieser Tierärzt_innenvorbehalt wurde jetzt jedoch für einige Tierarten gänzlich aufgehoben. Insbesondere betrifft dies invasive bzw. gebietsfremde Arten, jedoch kann diese Liste auch durch landesgesetzliche Bestimmungen noch weiter ausgeweitet werden. Wenn einer Landesregierung also eine Tierart unangenehm wird, kann sie diese einfach auf die Liste setzen und die Tiere können auch von Personen getötet werden, welche kein Veterinärstudium abgeschlossen haben. Dies könnte etwa den Biber betreffen.
Als besonders perfide darf das neu eingeführte Hunde- bzw. Katzenhaltungsverbot in Tierhandlungen bezeichnet werden, wird es von der Regierung ja immerhin als großer Erfolg gefeiert. Schaut man sich die Gesetzesänderung jedoch genauer an, zeigt sich, dass ein solches Verbot sogar zu weiteren Verschlechterungen führen könnte. Denn es handelt sich nicht um ein Verkaufsverbot. Auch bisher mussten die Tiere bereits in eigenen, nur gemeinsam mit Personal betretbaren Räumen gehalten werden, dafür waren an diese Haltungen strenge Bedingungen geknüpft. So musste etwa ein Vertrag mit einem_r Betreuungstierarzt/ärztin bestehen, auch war eine behördliche Bewilligung notwendig.
Nun dürfen die Tiere nur mehr außerhalb der Tierhandlung gehalten, jedoch über diese verkauft werden. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass sich eine Tierhandlung einfach das Nebengebäude hinzumietet und die Tiere dort hält, was faktisch keinen Unterschied zur derzeitigen Regelung macht. Jedoch ist auf diese sogenannten „Pflegestellen“ laut Rechtsexpert_innen die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, welche die oben erwähnten strengen Voraussetzungen regelt, nicht anwendbar. Diese fallen somit weg. An die Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer Tierhandlung sind somit nach aktuellem Stand trotz eines Haltungsverbotes innerhalb der Tierhandlung weniger strenge Voraussetzungen geknüpft. Als Verbesserung aus Tierschutzsicht kann dies jedenfalls nicht bezeichnet werden, vielmehr herrscht hier noch gesetzlicher Reparaturbedarf. Der VGT fordert nach wie vor ein Hunde- und Katzenverkaufsverbot für Tierhandlungen.