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Datenschutzbehörde anerkennt Medienprivileg für den VGT und stärkt das Recht auf Meinungsfreiheit

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (25.09.2020)

Wien, 25.09.2020

In zwei bemerkenswerten Bescheiden gegen Anträge eines Spitzels von Mayr-Melnhof und eines Jägers hat die Behörde für den VGT und einen unabhängigen Tierschutzjournalisten entschieden

Im Juni 2019 beantragte eine ehemalige VGT-Aktivistin und, wie sich später herausstellen sollte, ein „Spitzel“ des Gatterjägers Max Mayr-Melnhof, dass der VGT ihre Daten aus einem Artikel auf seiner Website löschen soll, in welchem unter anderem über ihre Unterstützung der Jägerschaft bei einer Klage gegen den VGT berichtet wurde (siehe "Tierschutzsprecherin der KPÖ als Spitzel für Jägerschaft im VGT: Zeugin für Mayr-Melnhof") Der VGT hat den Antrag auf Löschung abgelehnt und sich dabei auf das sogenannte datenschutzrechtliche Medienprivileg (gemäß Art. 85 DSGVO in Verbindung mit § 9 DSG) gestützt, mit welchem das Recht auf freie Meinungsäußerung von Journalist_innen geschützt wird.

Strittig war, ob das Medienprivileg nur auf „klassische“ Medienunternehmen (wie zum Beispiel große Zeitungen und Magazine) oder auch auf NGOs anwendbar sein kann. Nach dem Gesetzeswortlaut müssen dafür zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Einerseits müssen die Daten für journalistische Zwecke verarbeitet werden und andererseits muss diese Datenverarbeitung eben durch ein Medienunternehmen im Sinne des österreichischen Mediengesetzes erfolgen.

Nach langwierigen, ressourcenintensiven rechtlichen Auseinandersetzungen und der Offenlegung der redaktionellen Struktur des VGT gegenüber der Datenschutzbehörde, wurde die Beschwerde gegen den VGT nicht nur zurückgewiesen, sondern es wurde auch festgestellt, dass der VGT beim Betrieb seiner Webseite als Medienunternehmen handelt und dass der zur Rede stehende Artikel journalistische Zwecke verfolgt. Ein Erfolg für den VGT im Besonderen und ein wichtiger Schritt für die behördliche Anerkennung journalistischer Leistungen von NGOs allgemein!

In der gleichen Woche erging noch ein zweiter erfreulicher Bescheid der Datenschutzbehörde, in welchem eine weitere Beschwerde aus den Kreisen der Jägerschaft gegen einen Tierschützer als unbegründet abgewiesen wurde. Besagter Tierschützer hatte in der Vergangenheit die Jagd auf ausgesetzte Zuchtfasane in der Steiermark beobachtet und zum Teil auch bildlich dokumentiert, um die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen. Die dortigen Jäger_innen fühlten sich dadurch unter anderem in ihrem Recht auf Geheimhaltung ihrer Daten verletzt.

Doch die Datenschutzbehörde sieht das anders: Das Grundrecht auf Datenschutz gilt nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, beschränkt werden. Die Tätigkeit des Tierschützers sei zweifellos als „Bürgerjournalismus“ zu qualifizieren und unterfällt damit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Insbesondere da die Bildaufnahmen der durchaus umstrittenen Fasanenjagd offensichtlich das Ziel hatten, einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse zu leisten, überwiegen nach Ansicht der Datenschutzbehörde die berechtigten Interessen des Tierschützers (Freiheit der Meinungsäußerung) den Interessen der Jäger_innen an der Geheimhaltung ihrer Daten.

VGT-Obmann Martin Balluch dazu: Es ist sehr erfreulich, dass es auch im engen Rahmen des Datenschutzrechts möglich ist, dass der VGT weiterhin von kritischer, qualitativ hochwertiger Recherchearbeit anderer Tierschützer_innen profitieren und auch seinen eigenen journalistischen Tätigkeiten durch das Medienprivileg geschützt nachkommen kann.

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