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Bgld Landesregierung bringt Verfassungsklage gegen Schweine-Vollspaltenboden ein

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (16.03.2022)

Eisenstadt, 16.03.2022

Das allererste Mal in Österreich wird § 139 (1) Zi 5 Bundesverfassungsgesetz, die Kompetenz der Landesregierungen zur verfassungsrechtlichen Normenkontrolle, im Tierschutz eingesetzt

Die Haltung von Schweinen auf einstreulosem Vollspaltenboden, sowie der geringe Mindestplatz für diese Tiere, widersprechen schon längst dem gesteigerten Tierschutzempfinden der Bevölkerung. Aber nicht nur das. Beides widerspricht auch den allgemeinen Bestimmungen zur Tierhaltung im Tierschutzgesetz. Da normiert § 13 (2), dass die Bodenbeschaffenheit den Bedürfnissen der Tiere entsprechen muss, und § 16 (1), dass die Bewegungsfreiheit nicht so eingeschränkt werden darf, dass Schmerzen und Leiden entstehen. Aber der Vollspaltenboden widerspricht auch der Staatszielbestimmung Tierschutz, derzufolge der Gesetzgeber verpflichtet ist, bei seinen Normen das Wohlbefinden der Tiere zu berücksichtigen. Bisher galt, wo kein Kläger da kein Richter. Doch die SPÖ-Landesregierung im Burgenland hat heute § 139 (1) Zi 5 des Bundesverfassungsgesetzes in Anspruch genommen und diesbezüglich den Verfassungsgerichtshof angerufen.

Konkret wird in dem 83-seitigen Antrag auf Normenkontrolle der Verordnung zur Schweinehaltung wie folgt argumentiert:

  • Der Vollspaltenboden und das geringe Platzangebot in der Schweinehaltung widersprechen der Staatszielbestimmung Tierschutz. Diese überträgt dem Gesetzgeber nämlich eine Schutzverpflichtung für Tiere, der der einstreulose Vollspaltenboden und das geringe Platzangebot nicht entsprechen.
  • Die Verfassung verpflichtet in Artikel 7 den Gesetzgeber, das öffentliche Interesse der Bürger:innen zu berücksichtigen. Umfragen zeigen mit Mehrheiten um 90 % aber klar, dass die Menschen in Österreich den Vollspaltenboden aus Tierschutzgründen ablehnen.
  • Die § 13 (2), § 16 (1) und § 24 (1) Tierschutzgesetz verpflichten den Gesetzgeber bei seinen Verordnungen, die Bedürfnisse der Schweine nach neuestem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu berücksichtigen und sie vor Schmerzen und Schäden zu bewahren. Das ist beim Vollspaltenboden und beim geringen Platzangebot aber nicht der Fall.
  • Die EU-Richtlinie schreibt einen physisch angenehmen Liegebereich für alle Schweine vor. Der Vollspaltenboden ist zweifellos weder physisch angenehm, noch bietet er überhaupt einen eigenen Liegebereich. Deshalb wird angeregt, der VfGH möge den Europäischen Gerichtshof EuGH um eine Auslegung bitten.

Kommt der Verfassungsgerichtshof diesen Anträgen der Bgld Landesregierung nach, dann wird die Verordnung zur Schweinehaltung bzgl. der Erlaubnis des Vollspaltenbodens, des geringen Mindestplatzangebots und der fehlenden Verpflichtung zur Stroheinstreu, aufgehoben. Damit würde der Vollspaltenboden durch ein Höchstgericht als verfassungswidrig erklärt. Und kommt der EuGH zum Schluss, dass der Vollspaltenboden keinen physisch angenehmen Liegebereich bietet, dann fällt dieses Haltungssystem sogar EU-weit!

VGT-Obmann DDr. Martin Balluch dazu: Wir sind hocherfreut, dass die Bgld Landesregierung unserer Anregung, eine solche Normenkontrollklage einzubringen, nachgekommen ist. Das kann man mit Fug und Recht als revolutionär bezeichnen. Die SPÖ im Burgenland beweist damit, dass ihr der Tierschutz tatsächlich am Herzen liegt. Wir setzen große Hoffnungen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts. Es ist offensichtlich, dass der Vollspaltenboden eine schwere Tierquälerei ist. Wenn die ÖVP in der Regierung nicht selbst reagiert und diesen Boden verbietet, dann muss sie eben durch ein Höchstgericht dazu gezwungen werden!

Diese Klage muss in den nächsten 8-12 Wochen vom neuen Tierschutzminister Rauch beantwortet werden. Danach wird der VfGH eine mündliche Verhandlung anberaumen und aller Wahrscheinlichkeit nach noch heuer eine Entscheidung fällen!

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