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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (13.10.2022)

Wien, am 13.10.2022

Wie Fische in Österreich getötet werden – Teil 1

Vom brutalen und oft tierquälerischen Umgang mit Fischen bei ihrer Tötung

In Österreich sterben jeden Tag eine unbekannte Anzahl von Fischen eines unnatürlichen Todes. Sie werden von Menschen getötet. Hauptsächlich, um sie zu Nahrung für Menschen zu verarbeiten. Wie sie getötet werden, ist das Thema dieses Artikels. In diesem Teil werden die in Österreich praktizierten Tötungsmethoden von Fischen vorgestellt und erläutert. Der zweite Teil enthält Informationen, warum Fische getötet werden und wo das passiert. Im dritten Teil wird ein Blick auf die Gesetze und Verordnungen geworfen, die die Tötung von Fischen regeln.

1. Tötungsmethoden von Speisefischen

Wie Speisefische getötet werden dürfen, wird in der Tierschutz-Schlachtverordnung (1) geregelt. Grundsätzlich müssen die Fische von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben. Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäuben. Davon gibt es allerdings Ausnahmen:

1.1 Kehlschnitt bei Plattfischen ohne Betäubung

Plattfische – dazu zählen zahlreiche beliebte Speisefische wie Scholle, Steinbutt, Heilbutt, Flunder oder Seezunge – dürfen durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, getötet werden. Sie müssen vorher nicht betäubt werden! Der Kehl-/Wirbelsäulenschnitt erfolgt bei vollem Bewusstsein der Tiere. Diese Form der Tötung von Plattfischen ist tierquälerisch und wird vom VGT scharf kritisiert.

1.2 Wirbelsäulenstich bei Aalen ohne Betäubung

Aale dürfen durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Aufschneiden und Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens getötet werden. Die Tiere müssen vor dieser Tötungsmethode ebenfalls nicht betäubt werden! Erlaubt ist das, wenn Aale nicht gewerbsmäßig gefangen werden. Wenn also beispielsweise ein:e Hobbyfischer:in einen oder einige Aale mit der Angel fängt, darf er oder sie die Tiere ohne Betäubung so brutal töten. Wenn Berufsfischer:innen das machen, verstoßen sie gegen das Gesetz. Diese gesetzliche Bestimmung ist ein Hohn und widerspricht den Grundgedanken des Tierschutzes und auch des Tierschutzgesetzes. Diese Form der Tötung von Aalen ist tierquälerisch und wird vom VGT scharf kritisiert.

2. Tötungsmethoden von Futterfischen

Die Tötungsmethoden von Futterfischen werden ebenfalls in der Tierschutz-Schlachtverordnung geregelt.1

2.1 Enthauptung bei kleinen Futterfischen

Futterfische dürfen durch Abtrennen des Kopfes getötet werden, wenn sie ein Körpergewicht von maximal 250 g haben. Diese Form der Tötung von kleinen Fischen ist tierquälerisch und wird vom VGT scharf kritisiert.

2.2 Herz- oder Nackenstich bei größeren Futterfischen

Futterfische mit mehr als 250 g Körpergewicht dürfen durch einen Stich in den Nacken oder ins Herz mit einem geeigneten Gegenstand getötet werden. Vorher müssen die Fische durch einen sachgemäßen Betäubungsschlag mit einem passenden Gegenstand, z.B. einem Fischtöter – das ist ein spezieller, kleiner Knüppel aus Holz oder Metall, mit dem Fischen auf den Kopf geschlagen wird -, so betäubt werden, dass sie nicht mehr bei Bewusstsein sind, wenn der Herz- oder Nackenstich erfolgt.

Wird ein Betäubungsschlag auf den Kopf sachgemäß ausgeführt, kommt es zum sofortigen Bewusstseinsverlust beim Fisch. Deshalb kann diese Betäubungsmethode als eine der schonendsten Betäubungsmethoden angesehen werden. Dies setzt jedoch Erfahrung, Wissen und Konzentration bei der Person voraus, die den Betäubungsschlag ausführt. Ist die ausführende Person nicht entsprechend geschult, erfahren, konzentriert und ausgeruht, kann es schnell zu einem oder mehreren unsachgemäßen Betäubungsschlägen auf den Kopf des Fisches kommen, die diesen nicht betäuben, sondern ihm Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen. Wird der nicht richtig betäubte Fisch dann möglicherweise durch Herz- oder Nackenstich getötet, stellt das eine eindeutig tierquälerische Handlung dar. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei dieser Tötungsmethode Fische nicht richtig betäubt werden und somit noch bei Bewusstsein sind, wenn der Herz- oder Nackenstich erfolgt, ist groß.

2.3 Genickbruch bei größeren Futterfischen

Futterfische mit mehr als 250 g Körpergewicht dürfen auch durch Genickbruch getötet werden. Vorher müssen die Fische ebenfalls durch einen richtigen Betäubungsschlag mit einem passenden Gegenstand, so betäubt werden, dass sie wenn der Genickbruch erfolgt, nicht bei Bewusstsein sind. Auch hier gilt das Problem mit dem sachgemäß ausgeführten Betäubungsschlag.

3. Tötungsmethoden bei der Angelfischerei

Die Ausübung der Fischerei ist von den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ausgenommen. Um dennoch ein wenig Tierschutz bei der Ausübung der Fischerei gewährleistet zu haben, sind Fischer:innen nach den Bestimmungen der Fischereigesetze verpflichtet, den Fischfang weidgerecht auszuüben. Als weidgerechte Tötungsformen gelten:

3.1 Kiemenschnitt bei der Angelfischerei

Der Kiemenschnitt – auch als Kiemenrundschnitt oder Kehlschnitt bezeichnet – ist eine von drei bei der Ausübung der Angelfischerei praktizierten und erlaubten Methoden. Dabei wird einem Fisch die Herz-Kiemenarterie durchtrennt, was zum Ausbluten und Tod des Fisches führt. Der Kiemenschnitt ist nur erlaubt, wenn der Fisch vorher sachgemäß und richtig betäubt wird. Als weidgerechte Betäubung gilt ein oder mehrere Schläge mit einem geeigneten Gegenstand, z.B einem Fischtöter, auf die richtige Stelle am Kopf des Fisches.

Das Problem mit einer möglichen unsachgemäßen Betäubung des Fisches durch unsachgemäße Betäubungsschläge auf den Kopf ist auch hier Thema. Fische, die bei der Angelfischerei aus dem Wasser gezogen werden, zappeln heftig mit dem ganzen Körper. Sie ringen mit dem Erstickungstod, kämpfen um ihr Leben, empfinden Angst und Schmerzen. Sie können nicht so leicht ruhig gehalten werden, wie es notwendig ist, um einen sachgemäßen Betäubungsschlag ausführen zu können. Alle Fische haben außerdem eine Schleimschicht als äußere Hautschicht, was das ruhige Halten noch zusätzlich erschwert. Es ist offenkundig, dass es bei der Betäubung und Tötung von Fischen bei der Angelfischerei regelmäßig zu tierquälerischen Handlungen kommt.

3.2 Herzstich bei der Angelfischerei

Neben dem Kiemenschnitt ist ein Stich ins Herz mit einem geeigneten Gegenstand, z.B. einem spitzen und scharfen Messer, eine weitere erlaubte und angewandte Tötungsform bei der Angelfischerei. Auch bei dieser Methode muss der Fisch vorher sachgemäß und richtig betäubt werden, damit er ohne Bewusstsein ist, wenn der Herzstich durchgeführt wird.

Ähnlich wie beim richtigen Betäubungsschlag, ist es auch nicht so leicht, das Herz eines Fisches mit einem gezielten Stich zu treffen. Das setzt praktische Erfahrung und Wissen voraus. Die Wahrscheinlichkeit, dass beispielsweise Anfänger:innen der Angelfischerei einen tödlichen Herzstich nicht richtig ausführen, ist groß. Wenn dann möglicherweise auch der Betäubungsschlag nicht richtig ausgeführt wird, bedeutet das, das der Fisch bei Bewusstsein erstochen wird.

3.3 Erschlagen kleiner Fische

Ein fachgerecht ausgeübter Schlag mit einem passenden Schlaggerät an der richtigen Stelle auf den Kopf, kann kleinere Fischarten töten. Das ist bei der Angelfischerei als Tötungsmethode gestattet. Wird der Schlag allerdings nicht richtig ausgeführt und der Fisch nicht getötet, sondern nur verletzt, leidet er unter Schmerzen. Das ist eindeutig tierquälerisch.

4. Tötungsmethoden in der Aquaristik

Aquaristik umfasst alle Tätigkeiten, die mit dem Betrieb eines Aquariums und der Pflege der darin gehaltenen Lebewesen verbunden sind. Personen, die sich damit beschäftigen, werden Aquarianer:innen genannt. Die Haltung von Aquarien- oder Zierfischen ist in Österreich durch das Tierschutzgesetz geregelt. Demzufolge darf kein Aquarianer, keine Aquarianerin, einen Zierfisch ohne vernünftigen Grund töten. Das wissentliche Töten von Zierfischen darf nur durch Tierärzt:innen erfolgen.

Den Einträgen, Kommentaren und Ratschlägen in Internetforen zum Thema Aquaristik zufolge scheint es allerdings normal und üblich zu sein, dass die Halter:innen von Zierfischen diese selbst töten. Was tatsächlich in Privathaushalten mit Zierfischen passiert und ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, ist schwer kontrollierbar. Es ist davon auszugehen, dass die folgenden Tötungsmethoden in der Aquaristik auch in Österreich angewandt werden. All diese Methoden sind brutal, grausam und tierquälerisch.

4.1 Tötung mit Eis-Salzwasser

Süßwasser-Aquarienfische werden ohne vorherige fachgerechte Betäubung in eisgekühltes Salzwasser geworfen oder damit überschüttet.

4.2 Zierfische in kochendes Wasser werfen

Zierfische werden ohne vorherige Betäubung in kochendes Wasser geworfen.

4.3 Aquarienfische vergiften

Aquarienfische werden mit Medikamenten oder anderen chemischen Stoffen (z.B. Nikotin) vergiftet.

4.4 Zierfische einfrieren

Zierfische werden ohne vorherige Betäubung eingefroren.

4.5 Tötung durch Genickschnitt

Kleinen Aquarienfischen wird mit einer Schere das Genick durchgeschnitten, ohne dass die Fische vorher betäubt werden.

4.6. Zierfische werden in der Toilette weggespült

Nach wie vor dürfte es passieren, dass Zierfische in die Toilette geworfen und weggespült werden.

5. Tötungsmethoden in der Aquakultur

Die von der Statistik Austria erhobenen Daten zur Aquakulturproduktion aus dem Jahr 2020 geben an, dass es bereits 526 Unternehmen gibt, die Aquakultur betreiben, also Fische bzw. auch andere Wassertiere wie beispielsweise Garnelen, züchten.2 Insgesamt 4.527 Tonnen Speisefisch wurden in Aquakulturanlagen in Österreich im Jahr 2020 produziert. 4.527 Tonnen Fische bedeutet einige Hunderttausend, vielleicht sogar Millionen von einzelnen Fischen. Bei diesen Dimensionen handelt es sich um industrielle Tierhaltung und Tierzucht. Der Begriff Massentierhaltung von Wassertieren ist sehr treffend. Auch die Tötung einer solchen Menge an Fischen ist als problematisch anzusehen, weil dabei die schonende und tierschutzgerechte Tötung von Fischen aus wirtschaftlichen Überlegungen sehr wahrscheinlich nicht oberste Priorität hat.

Grundsätzlich muss in der Aquakultur gemäß der Tierschutz-Schlachtverordnung jeder Fisch fachgerecht betäubt werden, bevor er getötet wird (Ausnahmen siehe Punkt 1 – Tötung von Speisefischen).

In der Aquakultur übliche Tötungsmethoden sind der Herz- oder Nackenstich, Genickbruch, Kiemenschnitt oder das Erschlagen.

Mögliche weitere Tötungsmethoden sind:

Das sogenannte Spiking
Dabei wird mit einer Druckpistole ein Dorn in das Hirn des Fisches geschossen.
Eiswassertötung
Diese Methode wird bei Afrikanischen Welsen angewandt. Die Fische werden in ein Eiswasserbecken mit einer Wassertemperatur von 0 bis 1 Grad Celsius gesetzt und ersticken in dem kalten Wasser an Sauerstoffmangel. Das kann Studien zufolge allerdings bis zu 190 Minuten dauern. Diese Methode ist eindeutig tierquälerisch.
Ersticken
Nachdem Fische aus dem Wasser geholt wurden, ersticken sie an der Luft. So ist es beispielsweise bei der Meeresfischerei üblich. Das ist ebenfalls tierquälerisch. Je nach Fischart tritt der Tod erst nach 5 bis 60 Minuten ein. Diese Tötungsform ist in Österreich eigentlich nicht erlaubt, wird möglicherweise aber trotzdem in der Aquakultur angewandt, weil nicht effizient kontrolliert werden kann, ob das geschieht oder nicht. Aus wirtschaftlichen Überlegungen ist die Methode einfach und billig.

Die in diesem Artikel dargestellten Tötungsformen von Fischen in Österreich zeigen, dass die Grundgedanken des Tierschutzes - einem Fisch keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder ihn in schwere Angst zu versetzen - bei der Tötung von Fischen kaum realisiert werden. Das ist traurig und beschämend zugleich. Denn es zeigt, dass Fische auch in Österreich viel weniger Schutz, Respekt und Achtsamkeit vom Gesetz, der Politik, der Wirtschaft, aber auch großen Teilen der Bevölkerung oder verschiedenen Interessensgruppen erhalten, als andere Tierarten. Der VGT arbeitet intensiv daran, das zu verändern.

Quellen

  1. Tierschutz-Schlachtverordnung, gültig seit 1. Oktober 2015
  2. Statistik Austria, Aquakulturproduktion 2020 in Österreich

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