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Hintergrundwissen Kaninchen

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (25.01.2017)

25.01.2017

Zahlen und Fakten

Bis vor wenigen Jahren war ein tristes Dasein in engen Gitterkäfigen für Mastkaninchen traurige Realität. Das Verletzen der Pfoten durch die Drahtböden, die völlige Bewegungsunfähigkeit und der Mangel an Rückzugsmöglichkeiten machte die Tiere aggressiv und führte zu Wirbelsäulenverkrümmungen und Knochenveränderungen.

Der Tierschutzforderung nach einem Käfigverbot für Mastkaninchen wurde nach einer intensiven Kampagne des VGT im Jahr 2007 durch das Parlament entsprochen. Seit 1.1.2012 gibt es ein Käfigverbot für alle Kaninchen für die Fleischgewinnung. Seitdem müssen solche Kaninchen in Buchten oder Freigehegen gehalten werden. Seit dem 1.1.2020 sind auch allfällige Übergangsfristen abgelaufen, weshalb dieses Käfighaltungsverbot für Kaninchen zur Fleischgewinnung nun ausnahmslos und absolut gilt, somit auch dann, wenn etwa Landwirt:innen Kaninchen züchten, um sie für den Eigenbedarf zu schlachten.

Auch die Haltung in Holzboxen/-käfigen ist von diesem Verbot erfasst, bei Buchten muss es sich um oben offene Haltungen auf dem Boden handeln. Es gibt Bereiche mit optimalerweise tiefer Einstreu, erhöhte Ebenen, Verstecke und vor allem genug Platz zum Hoppeln und Laufen. Dabei handelt es sich zweifellos um eine dramatische Verbesserung zu den völlig strukturlosen Käfigen, welche früher ebenfalls eine legale Haltungsform dargestellt haben.

Es ist auch jedenfalls nicht ausreichend, wenn die Kaninchen immer wieder Auslauf bekommen, jedoch grundsätzlich in Käfigen gehalten werden. Das Käfighaltungsverbot gilt absolut, d.h. Kaninchen zur Fleischgewinnung auch nur eine Zeit des Tages im Käfig oder in den Kaninchenställen zu halten, ist verboten. Die Kaninchen müssen die gesamte Zeit ihres Lebens mindestens Zugang zu einer Bucht oder einem Freigehegen haben.

Das Käfigverbot gilt allerdings nur für Kaninchen zur Fleischgewinnung, leider aber nicht für Kaninchen, die für andere Zwecke gehalten werden – wie zum Beispiel für Tierversuche.

Rechtliche Rahmenbedingungen

§18 Abs 3a TschG: Für die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt: 1. Der Betrieb von Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten. 2. Die Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme betreffend erhöhte Flächen und Nestkammern sowie die Bodenbeschaffenheit sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 festzulegen.

Laut Verordnung müssen alle Kaninchen erhöhte Flächen und/oder Rückzugsmöglichkeiten, Nagematerial, Raufutter und Wasser haben. Außerdem dürfen sie nicht länger in völliger Dunkelheit gehalten werden und ist eine Einzelhaltung von Kaninchen grundsätzlich verboten. Auch Drahtgitterböden sind für sämtliche Kaninchen verboten.

 

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