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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (27.11.2015)

Wien, am 27.11.2015

Kriterienkatalog Tierversuche: letzte Chance für eine vernünftige Regelung!

Bitte helfen Sie mit Wissenschaftsminister Reinhold Mitterlehner an seine Verantwortung für Tierversuche zu erinnern! Wir brauchen eine Evaluierung, die auch tatsächlich Tierversuchsanträge aufgrund seriöser ethischer Erwägungen ablehnen kann.

Wegen Erlassung der EU-Richtlinie 2010/63 musste Österreich bis Ende 2012 eine ethische Evaluierung von Tierversuchen in sein Tierversuchsgesetz integrieren. Die EU-Richtline lässt zwar keine strengeren nationalen Regelungen zu Tierversuchen zu, gibt aber klare Bedingungen vor.
Bei dieser Gelegenheit hat der VGT mit seiner großen Tierversuchskampagne dazu beigetragen, dass letztlich in Österreich ein Kriterienkatalog zur Evaluierung von Tierversuchen gesetzlich vorgeschrieben wurde. Die Nutzung eines seriösen Kriterienkataloges für die Zulassung von Tierversuchen würde es – im Gegensatz zur bisherigen Praxis – tatsächlich ermöglichen, dass Tierversuchsanträge aus ethischen Gründen abgelehnt werden können.

Bisher werden Tierversuche von einzelnen Amtsorganen nach eigenem Ermessen genehmigt. ForscherInnen können wegen abgelehnter Tierversuchsanträge in Berufung gehen. Dies verursacht den BeamtInnen in der Genehmigungsstelle einen erheblichen Mehraufwand. Dagegen gilt die Zulassung auch der groteskesten, sinnlos und grausam erscheinenden Tierversuche sofort und niemand kann dagegen Berufung einlegen. Dem entsprechend werden in der Praxis keine Tierversuche abgelehnt, sondern schlimmstenfalls aus formalen Gründen beanstandet und anschließend leicht adaptiert trotzdem zugelassen.

Es gibt in Österreich im Moment keine ethische Hürde für die Genehmigung von Tierversuchen.

Da aber 2012 der Einsatz eines Kriterienkatalogs ab Juli 2016 ins Tierversuchsgesetz geschrieben wurde, muss bis Ende 2015 auch ein solcher entwickelt werden. Deswegen hat das Wissenschaftsministerium ein ExpertInnengremium des Messerli-Forschungsinstituts der Veterinärmedizinischen Universität Wien mit der Erstellung eines solchen Kriterienkatalogs beauftragt und drei Jahre lang finanziert. Dieses Team nahm seine Aufgabe sehr ernst. Unter Einbeziehung von VertreterInnen aus Forschung, Tierschutz und den zuständigen Behörden wurde ein einhundert Fragen umfassender Kriterienkatalog erarbeitet, der über ein numerisches Wertungssystem zu klaren, unabhängig reproduzierbaren Abwägungsergebnissen führt. Im Sommer 2015 wurde dieser Fragenkatalog dem Wissenschaftsministerium übergeben.

Völlig überraschend veröffentlichte das Wissenschaftsministerium dann im Oktober 2015 zur Begutachtung einen Entwurf, der praktisch nichts mit dem Jahre lang entwickelten Vorschlag des Messerli-Forschungsinstituts zu tun hat. Der Ministeriumsentwurf enthält nur neun Fragen, keine numerische Bewertung zur Objektivierung mehr und er nimmt alle zur Herstellung von Produkten, z. B. eines neuen Autolacks, vorgeschriebene Tierversuche aus einer ethischen Überprüfung aus. Zusätzlich wird darin der Zweck der Versuche nicht mehr berücksichtigt. Über den vom Ministerium präsentierten Fragenkatalog kann unmöglich tatsächlich die gesetzlich festgeschriebene Schaden-Nutzen-Abwägung erfolgen, weil der Nutzen nicht hinterfragt, sondern pauschal vorausgesetzt wird, indem es keine unterschiedliche Bewertung verschiedener Zwecke gibt. (Ein Tierversuch zur Profitsteigerung in der Nutztierhaltung ist dem nach genauso relevant wie ein Versuch zum Heilen einer schweren Krankheit.) Der vom Ministerium zur Begutachtung veröffentlichte Vorschlag ist gesetzeswidrig, weil er den Anforderungen einer objektiven Schaden-Nutzen-Analyse nicht gerecht werden kann.

Tierversuchsanträge sollen auch künftig nicht aus ethischen Gründen abgelehnt werden können.

Es ist leider nicht zu erwarten, dass über den zur Begutachtung veröffentlichen Fragebogen jemals irgendein Versuch tatsächlich abgelehnt werden könnte. Er ist so formuliert, dass Tierversuchsanträge, die sich an die gesetzlichen Mindestanforderungen halten, in jedem Fall stattfinden dürfen. Eine Ablehnung aus ethischen Gründen ist damit – trotz Kriterienkatalog – auch künftig ausgeschlossen.
Welche Rolle spielt aber eine ethische Hinterfragung von Tierversuchsanträgen, wenn ihre Ergebnisse unter keinen Umständen zu einer Ablehnung von Anträgen führen darf? Hat das Ministerium absichtlich keinen großen Wert auf einen glaubwürdig objektiven Bewertungsprozess gelegt weil sowieso klar war, dass eine ethische Hinterfragung in der Praxis auch in Zukunft niemals zu einer Ablehnung von ethisch fragwürdigen Tierversuchsanträgen führen soll?

Tierversuche müssen auch dann wegen ethischer Bedenken abgelehnt werden können, wenn die Anträge allen anderen gesetzlichen Anforderungen genügen. Versuche sollen selbst dann untersagt werden können, wenn die jeweiligen Zwecke ohne solche Versuche nicht erreicht werden können. Wenn beispielsweise ein Diätprodukt entwickelt werden soll, für dessen Einführung Tierversuche rechtlich vorgeschrieben sind, dann muss dennoch eine ethische Hinterfragung des Tierversuchsantrags durchgeführt werden. Falls diese Evaluierung zu dem Ergebnis gelangt, dass die dazu nötigen Tierversuche ethisch nicht vertretbar sind, dann kann eben dieses Diätprodukt nicht entwickelt werden. Eine ethische Evaluierung von Tierversuchen, die ein derartiges Szenario nicht erlaubt, kann nur als wirkungslos abgelehnt werden.

Als Begründung für die Behauptung, dass Tierversuchsanträge in jedem Fall stattfinden können müssen, wenn sie den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen, wird ins Feld geführt, dass Verordnungen nicht einschränken dürften, was per Gesetz erlaubt ist. Denn Gesetze stehen über Verordnungen und der Kriterienkatalog ist eine Verordnung. Allerdings ist der Kriterienkatalog zur ethischen Überprüfung von Tierversuchsanträgen ein wichtiger Teil des 2012 beschlossenen Tierversuchsgesetzes und somit lediglich als eine genauere Ausführung des Tierversuchsgesetzes zu verstehen. Es entspricht der üblichen legislativen Praxis Gesetzestexte nicht durch Detailbeschreibungen zu überladen und ihre genaue Bedeutung durch entsprechende Verordnungen im Detail festzulegen.
Die Festschreibung eines Kriterienkataloges im Tierversuchsgesetz wäre auch völlig sinnfrei gewesen, wenn nicht der Zweck dieser Überprüfung eine mögliche Ablehnung von Tierversuchen aus ethischen Gründen gewesen wäre. Das Tierversuchsgesetz kann also nur so verstanden werden, dass eine Evaluierung über den Kriterienkatalog dem Ziel dient, ethisch nicht vertretbare Tierversuchsanträge abzulehnen. Dass alle überhaupt in Erwägung gezogenen Tierversuchsanträge sowieso allen Mindestanforderungen der österreichischen Rechtsordnung entsprechen müssen, versteht sich hoffentlich von selbst.

Es ist also unsinnig zu argumentieren, dass alle Tierversuche auch tatsächlich stattfinden können müssen, wenn sie nur den rechtlichen Mindestanforderungen genügen. Diese Deutung der Gesetzeslage lässt nämlich gar keinen Raum für eine ethische Überprüfung von Tierversuchen und widerspricht damit eindeutig der EU-Richtlinie 2010/63 und auch dem österreichischen Tierschutzgesetz.

Der vom Wissenschaftsministerium veröffentlichte Entwurf hat nicht nur die Jahre lange Entwicklungsarbeit des Messerli-Forschungsinstituts verworfen und damit alle Involvierten vor den Kopf gestoßen, sondern er ist auch aus Tierschutzsicht höchst fragwürdig. Er bürdet einzelnen BeamtInnen auf ohne sachlich hinreichende Grundlagen über die Zulassung Tierversuchsanträgen zu entscheiden. Durch entsprechende Rahmenbedingungen sind diesen BeamtInnen dann dennoch die Hände gebunden und sie können unmöglich Tierversuche ablehnen, selbst wenn sie im Zuge ihrer Begutachtung zu der Überzeugung gelangen sollten, dass die vorgelegten Anträge ethisch unverantwortlich sind.

In der Begutachtungsfrist nutzten daher neben dem VGT auch andere Tierschutzvereine, Wissenschaftler, Politiker, Juristen, Verwaltungsangestellte und ganz gewöhnliche BürgerInnen die Gelegenheit kritische Stellungnahmen zu diesem Ministeriumsvorschlag abzugeben. Über 600 Stellungnahmen wurden eingebracht. Am 11. November 2015 endete die Begutachtungsfrist.

Jetzt ist unser Wissenschaftsminister gefordert

Leider können StaatsbürgerInnen zum jetzigen Zeitpunkt keine direkten Stellungnahmen zum Entwurf mehr abgeben. Dennoch können aber engagierte Menschen, denen zumindest eine rudimentäre ethische Hinterfragung von Tierversuchsanträgen am Herzen liegt, noch dazu beitragen das Schlimmste zu verhindern. Im Moment liegt der Entwurf nämlich im Wissenschaftsministerium, das die Aufgabe hat noch bis Ende 2015 die Stellungnahmen auszuwerten und unter Berücksichtigung dieser Rückmeldungen eine finale Fassung als Verordnung zu erlassen. Wissenschaftsminister Reinhold Mitterlehner hat also die Chance noch eine ihres Namens würdige ethische Hinterfragung von Tierversuchsanträgen vorzulegen. Helfen Sie mit ihn zu motivieren das auch tatsächlich zu tun, indem Sie ihn kontaktieren!

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