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Wien, am 14.02.2016

Gutachten zur Jagd auf Zuchttiere

Gutachten: Bewegungsjagden in Jagdgattern sind keinesfalls zur Bestandsreduktion oder zur Vermeidung von Jagddruck notwendig.

Der niederösterreichische Landesjägermeister, Gatterjäger Josef Pröll, behauptet in einem Interview mit einer Jagdzeitschrift, der VGT sei „militant“ und würde nur „Radau“ machen wollen, würde aber keine rationalen Argumente bringen. In Wahrheit ist das Gegenteil der Fall, die Landesjagdverbände und allen voran Josef Pröll verweigern die vernünftige Diskussion, während die wissenschaftlichen Belege eindeutig für ein Verbot der Jagd auf Zuchttiere sprechen. Der VGT hat insgesamt 4 Gutachten zur Jagd auf Zuchttiere erstellen lassen.

Die Gutachten werden durch die Aussage der Tierschutzombudsfrau der Steiermark, der nicht praktizierenden Jägerin und ehemaligen Amtstierärztin Dr. Barbara Fiala-Köck, gestützt, die auf einer Fachtagung zur Jagd im November 2015 wörtlich sagte: „Bewegungsjagden in Jagdgattern sind keinesfalls zur Bestandsreduktion oder zur Vermeidung von Jagddruck notwendig und daher besonders tierschutzrelevant. Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Tierschutzrechts kann hier sehr schnell der Tatbestand der Tierquälerei erfüllt sein.“

Univ.-Prof. Klaus Hackländer vom Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft der BOKU Wien wiederum veröffentlichte 2014 einen Artikel in einer Jagdzeitschrift, in dem er das Aussetzen von gezüchtetem Federwild als wirkungslos für die Bestandsdichte bezeichnete. In einem Gutachten von 2010 nannte er das Aussetzen von Zuchttieren in die freie Wildbahn ohne wissenschaftliche Begleitung eine Tierquälerei.

Übersicht der Gutachten

  1. Gatterjagd: eine unnötige Tierquälerei
  2. Aussetzen von gezüchtetem Federwild: tier- und artenschutzwidrig
  3. Verfassungsrechtliche Vorgaben für eine Restriktion der sog. Gatterjagd
  4. Waldschädigung in Jagdgattern

1. Gutachten Gatterjagd: eine unnötige Tierquälerei

Autorin: Dr. Karoline Schmidt, Wildbiologin und Jagdexpertin
Das gesamte Gutachten als PDF-Datei ansehen.

Weidgerechtigkeit
Nach herkömmlicher Auffassung wird unter Weidgerechtigkeit die Summe jener Grundsätze und Verhaltensregeln verstanden, die gewährleisten, dass unnötige Qualen des Wildes vermieden werden, wie etwa das Bestreben rasch und sicher zu töten. Obwohl das Tierschutzgesetz für die Ausübung der Jagd nicht gilt, ist ein tierschutzgerechter Umgang mit Wildtieren in allen Jagdgesetzen verankert. Immer jedenfalls ist es das Ziel der Jagd, das Wildtier (meist tot) in seinen Besitz zu bekommen - wenn dieses Ziel erreicht werden kann, ohne dem Wildtier dabei Qualen zuzufügen, dann verstößt es gegen die Weidgerechtigkeit, wenn der Jäger dem Wild dennoch Qualen zufügt.
Tierqual:
Bewegungsjagden sind Gesellschaftsjagden mit mehreren Jägern und Hunden. Bei der Treibjagd (Drückjagd, Standtreiben, Riegeljagd) arbeiten Schützen, Treiber und Hunde zusammen. Das Wild wird beabsichtigt in Unruhe und Bewegung versetzt, es nimmt also die Gefahr (Treiber, Hunde) wahr und reagiert entsprechend, indem es vor der Gefahrenquelle flüchtet. Zahlreiche Untersuchungen dokumentieren einen signifikanten Zusammenhang zwischen der jagdlichen Beunruhigung des Wildes vor seinem Tod und den stressrelevanten physiologischen Parametern. Bewegungsjagden, insbesondere jene mit Hunden, verursachen hohen physiologischen und psychologischen Stress, also das, was man unter Qualen versteht, umso mehr, je länger und intensiver diese Jagden sind.
Gatterjagd:
Es besteht in Jagdgattern, umfriedeten Eigenjagden oder generell umschlossenen Gebieten keine Notwendigkeit, den Bestand mittels Treibjagd zu reduzieren, da die Tiere sich ja bereits in der Gewalt des Menschen befinden, dh. nicht freilebend sind.
Fleischqualität:
Treibjagden in Jagdgattern sind aber nicht nur unnötig, sondern hochgradig unsinnig, weil die Fleischqualität durch den Stress bei Treibjagden stark verringert wird. Eine Treibjagd in einem abgeschlossenen Gebiet ist also eine wissentlich herbeigeführte Verschlechterung der Wildbretqualität und konterkariert damit einen der wichtigsten Gründe für die Jagd – die Gewinnung hochwertigen Wildbrets.
Fazit:
In abgeschlossenen Gebieten (Jagdgattern, umfriedeten Eigenjagden) ist eine Treibjagd mit den damit unweigerlich verbundenen Qualen für das Wild UNNÖTIG und UNSINNIG und verstößt damit gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit.

2. Gutachten Aussetzen von gezüchtetem Federwild: tier- und artenschutzwidrig

Wien, im März 2016

Autor: Dr. Hans Frey, Veterinärmediziner und Universitätslektor für veterinärmedizinische Zoologie der Vet Uni Wien i.R.
Das gesamte Gutachten als PDF-Datei ansehen.

Die grundsätzliche Rechtsnorm des Tierschutzes:
Für das Zufügen von Leid oder das Töten von Tieren ist ein vernünftiger Grund Voraussetzung, Mutwilligkeit ist sogar strafrechtlich untersagt. Gebot ist die Vermeidung unnötiger Qualen und unnötiger Tötungen. Die Nahrungsmittelgewinnung dient als vernünftiger Grund für die Jagd. Die Gewinnung von Wildbret, als ein Lebensmittel hoher ökologischer Qualität, ist als übergeordneter Tatbestandsausschließungsgrund für Tierquälerei anzusehen, keinesfalls jedoch das Aussetzen von Wild zur unmittelbaren Steigerung der Jagdstrecken und zur Befriedigung der Lust zu töten. Jagdausübung auf eigens nachgezüchtete, ausgesetzte Tiere muss als „mutwillig“ und unnötig betrachtet werden.
Artenschutz:
Das Aussetzen von Federwild aus Nachzuchten, speziell Jagdfasanen, hat, trotz ungeheurer Tierstapel und meist aufwendiger Begleitmaßnahmen wie Prädatorenbekämpfung und Zufütterung, zu keinen nachhaltigen Resultaten geführt. Die Gründe für den Misserfolg sind durch eine Vielzahl wissenschaftlicher Studien zweifelsfrei belegt und analysiert. Das Aussetzen von Wild birgt ein hohes Risikopotential für die im Aussetzungsgebiet und anschließenden Lebensräumen existierenden Wildtiere. Tierverfrachtungen führten nachweislich auch in Österreich bereits zu erheblichen Schäden an freilebenden Tierarten.
Tierschutz:
Die Auswirkungen sind in hohem Maße tierschutzrelevant und führen zum vorzeitigen Tod der ausgesetzten Tiere. Es ist als erwiesen anzusehen, dass die Vögel aus Nachzuchten durch Aussetzung qualvollen Zuständen ausgesetzt werden, wie Stress durch Fang, Transport, fehlende Anpassungsmöglichkeit an die völlig neue Umgebung, Nahrungsmangel, Defizite im Sicherheitsbedürfnis, Immunsuppression und erhöhte Krankheitsanfälligkeit, was nachweislich zu extrem hohen Mortalitätsraten führt.
Fazit:
Die gängige Praxis des Aussetzens von Federwild aus Nachzuchten entspricht nicht den Anforderungen einer waidgerechten Jagd.
Aber:
Das Aussetzen von Federwild (in erster Linie der Fasan) ist in Österreich durch weitreichende Ausnahmeregelungen in der Jagd- und Naturschutzgesetzgebung unverhältnismäßig erleichtert, wodurch sowohl Anliegen des Tierschutzes, aber auch des Naturschutzes, ebenso wie internationale Richtlinien konterkariert werden.

3. Rechtsgutachten zu verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Restriktion der sog. Gatterjagd

Autor: Univ.-Prof. Dr. Stefan Hammer, Prof. für Verfassungsrecht an der Uni Wien
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In den Jagdgesetzen der Länder wird teilweise die Ausübung der Jagd in Jagdgebieten, die gegen Wildwechsel abgeschottet sind (Jagdgehege gemäß § 11 Abs 2 Bgld Jagdgesetz, umfriedete Eigenjagdgebiete gemäß § 7 NÖ Jagdgesetz, Wildgehege gemäß § 68 Sbg Jagdgesetz) erlaubt (sog. Gatterjagd). Daran wird wegen der erhöhten Beeinträchtigung des Wohlbefindens des davon betroffenen Jagdwildes zunehmend Kritik geäußert, sodass auf politischer Ebene eine Restriktion bzw ein Verbot der Gatterjagd in Erwägung gezogen werden kann. Die dem Gutachter gestellte Frage betrifft die verfassungsrechtlichen Vorgaben und Grenzen, die bei dahingehenden Änderungen der einschlägigen jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind.

Näherhin ist diese Fragestellung wie folgt aufzuschlüsseln:

  1. Welche Grundrechtspositionen wären durch ein landesgesetzliches Verbot der Gatterjagd beeinträchtigt? Inwieweit können diese Grundrechtseingriffe durch den Tierschutz als öffentliches Interesse gerechtfertigt werden, und unter welchen Bedingungen sind sie verhältnismäßig?
  2. Gelten darüber hinaus besondere Anforderungen, insb aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz für „wohlerworbene Rechte“, soweit ein Verbot bereits rechtskräftig bewilligte Gatterjagdgebiete erfasst?
  3. Inwieweit könnte eine Restriktion der Gatterjagd nicht nur verfassungsrechtlich erlaubt, sondern aufgrund der verfassungskräftigen Staatszielbestimmung des Tierschutzes sogar geboten sein, sodass die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Gesetzeslage fraglich sein könnte?

1. Restriktion der Gatterjagd und Grundrechte

  1. Eingriff in Eigentum und Erwerbsausübungsfreiheit

    Eine Restriktion bwz ein Verbot der Gatterjagd beschneidet die Rechtsstellung des Jagdberechtigten, indem die bisher gesetzlich erlaubten Möglichkeiten der Ausübung des Jagdrechts eingeschränkt werden. Das subjektive Jagdrecht ist eine aus dem (privatrechtlichen) Grundeigentum fließende Berechtigung, deren Ausübung nur unter den jagdgesetzlich näher geregelten Bedingungen erlaubt ist. Eine Restriktion der Jagd in eingefriedeten Jagdgebieten (Jagdgattern) beschneidet somit die Ausübung einer aus dem Grundeigentum fließenden Berechtigung und ist schon deshalb als ein Eingriff in das verfassungsrechtliche geschützte Eigentumsgrundrecht (Art 5 StGG) zu qualifizieren. Aber auch abgesehen von seiner Verbindung mit dem privatrechtlichen Grundeigentum stellt das Jagdrecht eine private, nicht verwaltungsbehördlich verliehene Rechtsposition dar, die zwar nicht veräußert, wohl aber verpachtet werden darf, über die also insoweit durch rechtsgeschäftlich gegen Entgelt disponiert werden kann. Dies gilt auch für das in Jagdgattern ausgeübte Jagdrecht. Auch insofern fällt das Jagdrecht somit im Sinne der Rechtsprechung des VfGH als „vermögenswertes Privatrecht“ in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie von Art 5 StGG und Art 1 1.ZP EMRK. Eine Restriktion der Gatterjagd greift also auch deshalb in dieses Grundrecht ein.

    Durch die Möglichkeit der Verpachtung und der entgeltlichen Überlassung von Abschüssen an Jagdgäste kann die Gatterjagd auch eine mögliche Einnahmequelle darstellen, die in nicht eingezäunten Jagdgebieten uU nicht im selben Ausmaß gegeben wäre. Wird diese Einnahmequelle in Erwerbsabsicht genutzt, so fällt sie in den Schutzbereich der Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG. Ein Verbot bzw eine Restriktion der Gatterjagd schränkt also die rechtlichen Möglichkeiten ein, die Jagd als Erwerbstätigkeit auszuüben, und bildet somit auch einen Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit.

  2. Zur Verfassungskonformität des Grundrechtseingriffs

    Sowohl das Eigentum als auch die Erwerbsfreiheit lassen gesetzliche Beschränkungen zu, doch müssen diese zum Schutz eines Rechtsguts bzw im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Verhältnismäßig ist ein Grundrechtseingriff dann, wenn er geeignet ist, einem legitimen Eingriffszweck zu dienen, wenn kein gelinderes Mittel offensteht, um diesen Zweck zu erreichen und wenn er bei Abwägung der Grundrechtsposition mit den gegenbeteiligten Rechtsgütern auch nicht unangemessen ist. Der VfGH drückt dies in Bezug auf die Erwerbsfreiheit auch so aus, dass gesetzliche Beschränkungen nur zulässig sind, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind. Hinsichtlich der Adäquanz der zur Zielerreichung erforderlichen Eingriffe ist dabei deren Intensität dem Gewicht des damit verfolgten Zieles gegenüberzustellen. Während bei Beschränkungen des Zugangs zu einer Erwerbstätigkeit ein strenger Maßstab angelegt wird, genießt der Gesetzgeber bei bloßen Ausübungsbeschränkungen einen größeren Ermessensspielraum.

    1. Tierschutz als öffentliches Interesse

      In der Rechtsprechung des VfGH gilt der Tierschutz bereits seit langem vor seiner Verankerung als Staatsziel im Verfassungsrecht als öffentliches Interesse, das zT auch gravierende gesetzliche Einschränkungen des Eigentums bzw der Erwerbsfreiheit gerechtfertigt hat. Das gilt insb. für vielfältige aufgrund des Tierschutzgesetzes bestehende generelle Verbote wie etwa der Haltung und Ausstellung von Hunden und Katzen in Zoofachgeschäften (VfSlg 17.731/2005), der Verwendung von elektrisierenden Dressurgeräten (VfSlg 18.150/2007) oder der Haltung und Verwendung von Wildtieren in Zirkussen (VfSlg 19.563/2011). Dem Landesgesetzgeber ist es unbenommen, im Rahmen seiner Kompetenzen Tierschutzinteressen wahrzunehmen, soweit sie von der Tierschutzkompetenz des Bundes gemäß Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG nicht erfasst sind. Dies gilt explizit für die Regelung der Ausübung der Jagd und der Fischerei, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. (Die Frage, inwieweit der Landesgesetzgeber im Rahmen dieser Zuständigkeiten durch den Verfassungsauftrag zum Tierschutz sogar verpflichtet ist, entsprechende Regelungen zu treffen, wird unter Punkt 3 erörtert.)

    2. Verhältnismäßigkeit der Grundrechtsbeschränkung

      Die Zulässigkeit gesetzlicher Restriktionen der Gatterjagd bis hin zu einem gänzlichen Verbot hängt von den oben abstrakt umrissenen Bedingungen für Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der damit verbundenen Eingriffe in Grundrechtspositionen ab.

      Ein Verbot der Gatterjagd bleibt in Bezug auf seine Eingriffsintensität etwa hinter jener zurück, die mit dem Verbot der Verwendung von Wildtieren in Zirkussen verbunden ist: Während die „lange Tradition der Erwerbs- und Lebensform des Zirkusses (einschließlich historisch immer damit verbunden gewesener Darbietungen mit bestimmten Wildtieren)“, wie sie der VfGH selbst in VfSlg 19.568/2011 herausstreicht, durch ein solches Verbot im Kern getroffen war, kann dies für ein Verbot der Gatterjagd nicht in gleicher Weise gelten, da diese kaum zum Kernbereich der überkommenen Tradition des Jagdlebens zählt. Ein Indiz dafür bildet allein schon der Umstand, dass die Jagdgesetze der Länder die Gatterjagd überwiegend nicht (mehr) kennen. Selbst der das Bild vom Zirkus von alters her prägende Einsatz exotischer Wildtiere, der demgemäß auch ein zentrales Element der damit verbundenen Erwerbschancen bildete, musste aber in der Einschätzung des VfGH dem Gewicht des Tierschutzes weichen, das mit dem allgemeinen gesellschaftlichen Wertewandel zugenommen hat. Dass dieses Gewicht bis heute im Steigen begriffen ist, zeigt nicht zuletzt die verfassungskräftige Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel durch § 2 des BVG BGBl I 11/2013 („BVG Nachhaltigkeit“). Selbst wenn man die Gatterjagd als integrales Element eines (etwa regional geprägten) traditionellen Jagdlebens ansehen wollte, dürfte sie der Gesetzgeber demnach im Interesse des Tierschutzes zurückdrängen, soweit der damit verbundene Grundrechtseingriff durch die Zwecke des Tierschutzes aufgewogen wird.

      Dagegen könnte argumentiert werden, dass die mit der Gatterjagd verbundene Beeinträchtigung des Wildes nur die Begleitumstände seines Todes betrifft und daher weniger schwer wiegt als etwa die Beeinträchtigung durch bestimmte Haltungsbedingungen, die Artgerechtigkeit des gesamten Tierlebens in Frage stellt. Abgesehen davon, dass die Angst- und Leidenszustände, der die bejagten Tiere in einem abgezäunten Gebiet ausgesetzt, sich uU auch mehrfach wiederholen können, solange sie nicht erlegt sind, ist die vielfach dokumentierte Intensität der Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere durch diese Jagdpraxis so hoch, dass sie besonders schwer ins Gewicht fallen dürfte. Zudem dürfte auch die mit der Gatterjagd verbundene Aufzucht der Tiere in Zuchtgattern und die kurze Frist vor ihrer Aussetzung im Jagdgehege keine Lebensweise ermöglichen, die in der Gesamtbetrachtung als artgerecht gelten kann (zu diesen und anderen Punkten siehe das Gutachten von Karoline Schmidt zu Tierschutzaspekten der Gatterjagd). In einer gesamthaften Abwägung erscheint daher ein Verbot der Gatterjagd gerechtfertigt, zumal die damit Verbundene Intensität des Grundrechtseingriffs als geringer einzustufen ist als etwa das Verbot der Verwendung von Wildtieren in Zirkussen.

      Dieses Ergebnis impliziert allerdings auch, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf das Gebot der Erforderlichkeit des Eingriffs nicht grundrechtswidrig handelt. Dies könnte im vorliegenden Zusammenhang insoweit bezweifelt werden, als (wiederum im Unterschied zum gänzlichen Wildtierverbot in Zirkussen) gelindere Mittel zur Verfügung stehen könnten, um das mit der Gatterjagd verbundene Leid der Tiere zu minimieren. So könnte in Betracht gezogen werden, die Art und Weise der Bejagung in eingezäunten Jagdgebieten einzuschränken, wie dies etwa § 68 Abs 5 des Sbg Jagdgesetzes ermöglichen dürfte, und dementsprechend etwa die Treibjagd zu verbieten, oder aber auch die Mindestgröße von Jagdgattern deutlich zu erhöhen. Es ist jedoch plausibel, davon auszugehen, dass etwa auch die Bejagung von einem festen Ansitz (Hochstand) das Wild in Todesangst und Panik versetzen kann oder diese Angst zumindest verstärken kann, wenn es durch die Umzäunung an weiträumigerer Flucht gehindert wird, selbst wenn auch die Mindestgröße des umfriedeten Jagdgebietes erheblich erweitert sein sollte.

      Wie aus dem Erkenntnis des VfGH zum Verbot von elektrisierenden Dressurgeräten erhellt (VfSlg 18.150/2007), „fällt (es) grundsätzlich in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine Wertung darüber zu treffen, welche Verhaltensweisen als Formen der Tierquälerei verpönt sind und konkretisierende Regelungen hiezu vorzusehen.“ Dass das Tierschutzgesetz nicht zwischen verschiedenen Arten und Einsatzmöglichkeiten von Dressurgeräten differenziert, macht das generelle Verbot nicht unverhältnismäßig, auch wenn fachliche Expertisen von einer abgestuften Wirkung und damit von einer unterschiedlichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere durch verschiedenartige elektrisierenden Dressurgeräte ausgehen. Insbesondere verstößt der Gesetzgeber damit auch nicht gegen das allgemeinen Gleichheitsgebot (Art 2 StGG, Art 7 B-VG), indem er etwa wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Dieser gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird schließlich auch aus der Perspektive des grundrechtlichen Eigentumsschutzes nicht eingeengt. Entscheidend ist für den vorliegenden Zusammenhang, dass der VfGH für ein pauschales Verbot bestimmter Praktiken im Interesse des Tierschutzes offenbar keine fachliche Expertise verlangt, die zweifelsfrei belegt, dass in den unterschiedlichen sachlichen Anwendungsbereichen des Verbots auch eine ähnlich hohe Intensität an Beeinträchtigung der Tiere unterbunden wird. Vielmehr genügt es, wenn der Gesetzgeber „offenbar annimmt“, dass Beeinträchtigungen der Tiere durch eine bestimmte Praxis „jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können“ und er daher diese Praxis eben im Hinblick auf die ihr „beigemessene, potentiell tierschädigende Wirkung“ „in typisierender Betrachtungsweise“ generell verbietet. Von diesem Standard geht der VfGH auch in seiner späteren Entscheidung zur gesetzlichen Einbeziehung der Ausbildung von Jagdhunden in das Verbot bestimmter Ausbildungsmethoden aus (VfGH 4.3. 2015, G167/2014, unter Verweis auf VfSlg 18.150/2007).

      Legt man den Standard dieser Judikatur zugrunde, so wäre dem Jagdrechtsgesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er aus Gründen des Tierschutzes die Bejagung von Wild in abgezäunten Gebieten generell untersagt. In einer typisierenden Betrachtungsweise darf er nämlich davon ausgehen, dass jegliche Ausübung der Jagd in (etwa auch weiträumig) eingezäunten Gebieten zumindest potentiell mit einer vermehrten Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere verbunden sein kann. Im Lichte der skizzierten Judikatur steht dem Jagdgesetzgeber diesbezüglich ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, und er verletzt somit auch durch ein generelles Verbot der Gatterjagd weder das Gebot der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in das Eigentum und in die Erwerbsausübungsfreiheit noch das gleichheitsrechtliche Verbot, wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln.

2. Behördlich bewilligte Gatterjagden und verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz

Soweit die jagdgesetzlichen Regelungen auch die Jagd in eingefriedeten Gebieten zulassen, ist dafür durchwegs eine individuelle behördliche Autorisierung vorgesehen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Gesetzgeber bei einem Verbot der Gatterjagd in bezug auf die in allen Einzelfällen bereits behördlich eingeräumten Berechtigungen noch spezifische verfassungsrechtliche Schranken zu beachten hat, die über die allgemeinen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit von Grundrechtsbeschränkungen und der gleichheitsrechtlichen Rechtfertigung noch hinausgehen.

Aus rechtsstaatlicher Perspektive verdient der Umstand, dass bestimmte Berechtigungen im Wege von Einzelfallentscheidungen rechtskräftig eingeräumt worden sind, aus Gründen der Rechtssicherheit jedenfalls besonderer Beachtung auch durch den Gesetzgeber. Dennoch geht der VfGH aus Gründen der Verfügungshoheit des demokratischen Gesetzgebers über das geltende Recht nach wie vor auch in Bezug auf behördliche eingeräumte Befugnisse davon aus, dass das Vertrauen auf die bestehende Rechtslage jedenfalls prima facie keinen spezifischen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Dies gilt grundsätzlich auch gegenüber behördlich eingeräumten Befugnissen, und zwar nicht nur in Fällen, in denen der Gesetzgeber nicht bloß die Modalitäten der Ausübung behördlich eingeräumter Befugnisse, die als solche erhalten bleiben, einschränkt oder modifiziert, sondern auch dann, wenn der Gesetzgeber die weitere Ausübung der Berechtigung, die den Gegenstand der behördlichen Autorisierung selbst bildet, überhaupt verbietet. Das wird durch die im Folgenden zitierte Rechtsprechung belegt und würde auch auf ein gänzliches Verbot der Jagd in eingezäunten Jagdgebieten zutreffen.

In solchen Fällen kann allerdings ein Gesichtspunkt greifen, den der VfGH primär aus dem Gleichheitssatz, aber auch aus materiellen Grundrechtspositionen entwickelt hat, nämlich der sog. „verfassungsrechtliche Vertrauensschutz“. Auf einen groben Begriff gebracht werden damit Dispositionen, Planungen oder konkrete Verhaltensperspektiven geschützt, die die Rechtsunterworfenen im Vertrauen auf eine bestehende Rechtslage gesetzt haben, sofern dies im Rahmen von Grundrechtspositionen oder sonstigen gesetzlichen oder behördlich eingeräumten Rechtspositionen geschehen ist (sog „wohlerworbenen Rechte“ inkl. sog. Anwartschaften) oder die getroffenen Dispositionen vom Gesetzgeber selbst ursprünglich intendiert waren (vgl die Zusammenfassung dieser Kriterien zuletzt in der Entscheidung des VfGH vom 12.3.2015, G 205/2014). Im Rahmen dieser Voraussetzungen darf der Gesetzgeber Verhaltensplanungen der Rechtsunterworfenen nicht durch plötzliche, überfallsartige Rechtsänderungen durchkreuzen, sondern muss den Betroffenen insb durch Übergangsregelungen die Möglichkeit geben, sich in einem zumutbaren Zeitrahmen auf die neue Rechtslage einzustellen. Soweit durch solche Änderungen Grundrechtspositionen betroffen sind, kann das Durchkreuzen von Dispositionen auch als ein Moment erhöhter Intensität des Grundrechtseingriffs und damit als Frage der Verhältnismäßigkeit in Abwägung mit gegenbeteiligten öffentlichen Interessen verstanden werden.

Welche Zeitperspektive für das Wirksamwerden eines Verbots der Gatterjagd für bereits behördlich eingeräumte Berechtigungen als zumutbar und damit angemessen anzusehen wäre, hängt von der typischen Planungsperspektive der Träger dieser Berechtigungen ab. Ausschlaggebend kann dabei nicht der Umstand sein, dass die behördlich eingeräumten Berechtigungen zur Gatterjagd aufgrund der jeweiligen landesgesetzlichen im Prinzip unbefristet gelten. Vielmehr kommt es den Zeithorizont der Dispositionen an, die von den Berechtigten typischer weise getroffen worden sind, und auf die Intensität ihrer Beeinträchtigung. So wurde eine Frist von vier bzw fünf Jahren für das Auslaufen ursprünglich unbefristet erteilter Bewilligungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten als lang eingestuft und demgemäß einen plötzlichen intensiven Eingriff in Rechtspositionen verneint (VfGH 12.3.2015, G 205/2014). Nach VfSlg 19.663/2012 hat auch eine Übergangsfrist von nur etwas mehr als zwei Jahren für das Erlöschen der (ebenfalls unbefristeten) Bewilligung für den Betrieb von Pokersalons ausgereicht. Sogar eine einjährige Frist bis zum Wirksamwerden der Bestimmung, wonach als Fleischuntersuchungsorgan bestellte Amtstierärzte ihre diesbezügliche Berechtigung verlieren, wurde in VfSlg 16.582/2002 als ausreichend angesehen. Demgegenüber wurden bis zu zehnjährige Übergangsregelungen für das Erlöschen einer Hausapothekenbewilligung für niedergelassene Ärzte u.a. auch gemessen an der Zielsetzung der Regelung als überschießend lang und somit verfassungswidrig befunden (VfSlg 16.038/2000 und 19.667/2012). Davon ausgehend können Übergangsfristen auch als zu lange eingestuft werden, wenn sie das mit dem Grundrechtseingriff verfolgte Ziel unterlaufen. Eine aufgrund der unbefristet eingeräumten Berechtigungen zur Gatterjagd besonders lange Übergangsfrist für deren Erlöschen wäre demnach aus grundrechtlicher Sicht nicht nur unnotwendig, sondern liefe sogar Gefahr, im Hinblick auf das mit der Restriktion von Jagdgattern an sich verfolgte Ziel des Tierschutzes als unsachlich, weil überschießend, und somit als verfassungswidrig eingestuft zu werden. Dieser Gesichtspunkt gewinnt noch an Gewicht, wenn man den normativen Rang des Tierschutzes als verfassungsrechtlich verankerte Staatszielbestimmung berücksichtigt.

3. Gatterjagd und Staatszielbestimmung Tierschutz

Im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung des Jagdrechts ist der Landesgesetzgeber zunächst nur befugt, aber noch nicht verpflichtet, den Tierschutz als öffentliches Interesse zu verankern bzw. in einem bestimmten Ausmaß zu fördern. Die Verankerung des Tierschutzes in der Bundesverfassung als gemeinsames „Bekenntnis“ aller Gebietskörperschaften, wirft die Frage auf, inwieweit dadurch die Länder im Rahmen ihrer Kompetenzen auch verpflichtet sind, den Tierschutz als öffentliches Interesse zu fördern und zu verwirklichen.

  1. Zur Bindung des Gesetzgebers an die Staatszielbestimmung Tierschutz

    Inwieweit verfassungsrechtlich verankerte Staatsziele den jeweils zuständigen Gesetzgeber als Verfassungsaufträge binden, ist im einzelnen umstritten. Über das Gebot, ein bereits bestehendes gesetzliches Schutzniveau nicht zu unterschreiten (Verschlechterungsverbot) hinaus wird zwar auch eine Verpflichtung zu einer laufenden Verbesserung diskutiert, doch vielfach mit dem Argument in Abrede gestellt, dass positive Handlungspflichten des Gesetzgebers nicht durchsetzbar seien, weil die Verfassungsgerichtsbarkeit auf die Aufhebung von bestehenden Regelungen beschränkt ist. Dies ändert aber nichts daran, dass gesetzliche Regelungen, die Staatszielbestimmungen nicht hinreichend berücksichtigen, auch aus diesem Grund als verfassungswidrig sein können. Der VfGH hat insb. das Staatsziel Umweltschutz als Maßstab für die Gesetzesprüfung meist als Element der Sachlichkeit einer Regelung herangezogen, die einen Ausgleich zwischen Umwelt- und anderen, widerstreitenden Interessen zum Gegenstand hatten, und dabei das vom Gesetzgeber zu berücksichtigende Gewicht der Umweltschutzinteressen mit deren Rang im Rahmen der verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung begründet (zB VfSlg 12.009/1989, 12.485/1990, 13.351/1993, 14.551/1996, 19.584/2011). Dies gilt auch im Rahmen der Beurteilung von Grundrechtseinschränkungen, die die vom Staatsziel normierten öffentlichen Interessen nicht ausreichend berücksichtigen und deshalb insofern unsachlich sein können, als sie zu wenig weitreichend sind (vgl. insb. VfSlg 14.551/1996 und 19.584/2011 zum Lärmschutz bei Gastgärten).

    Das Abstellen auf die Sachlichkeit einer Regelung ermöglicht dabei auch die Berücksichtigung eines gesellschaftlichen Wertewandels, zumindest soweit er sich auch in der Rechtsentwicklung niedergeschlagen hat und anderweitig noch weiterbestehende gesetzliche Regelungen durch Nichtanpassung verfassungswidrig werden lassen kann (vgl. zB. VfSlg 8871/1980, 9995/1984, 10.180/1984 zur Witwerpension oder VfSlg 12.735/1991 zur Unehelichkeit im PassG). Dem Faktor des Wertewandels hat nun gerade in der Judikatur zur Zulässigkeit von Grundrechtseinschränkungen zu Tierschutzzwecken bereits eine entscheidende Rolle zugemessen (siehe oben). Hinsichtlich der Sachlichkeitsprüfung gesetzlicher Regelungen am Maßstab des Staatszieles Tierschutz lässt sich damit die These stützen, wonach den Gesetzgeber sogar ein Gebot trifft, tierschutzrelevante Bestimmungen „laufend auf ihre Konformität mit den gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu überprüfen“ (Sander/Schlatter, Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, S. 235 [251]); dies gilt zumindest soweit sich diese gesellschaftlichen Wertvorstellungen auch in einer geänderten Rechtslage im Bereich des Tierschutzes niedergeschlagen haben. Insoweit würde das in der Bevölkerung heute zunehmende Unbehagen an der „Gatterjagd“ sogar eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers nach sich ziehen, die einschlägigen jagdrechtlichen Regelungen entsprechend anzupassen. Inwieweit die bestehende Rechtslage bei Nichtanpassung tatsächlich durch Verfassungswidrigkeit bedroht sein könnte, hängt somit maßgeblich von der inhaltlichen Reichweite der Staatszielbestimmung „Tierschutz“ ab, in der sich der gesellschaftliche Wertewandel zugunsten des Tierschutzes sogar auf Verfassungsebene niedergeschlagen hat.

  2. Zum Inhalt der Staatszielbestimmung Tierschutz

    Der verfassungsrechtliche Begriff des Tierschutzes im § 2 BVG Nachhaltigkeit knüpft an die Kompetenzbestimmung des Art 1 Abs 1 Z 8 B-VG an, der zugleich mit der Erlassung des Tierschutzgesetzes geschaffen wurde. Für den Inhalt des Staatsziels „Tierschutz“ ist daher mittelbar vom Begriffsumfang auszugehen, wie er sich insb im Tierschutzgesetz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestandes „Tierschutz“ darstellt (vgl. Sander/Schlatter, aaO, S. 249, mit weiteren Nachweisen). Erfasst sind damit jedenfalls Maßnahmen, die dem Schutz des „Wohlbefindens der Tiere“ (§ 1 TSchG) dienen. Damit ist die Landesgesetzgebung verpflichtet, auch im Bereich des Jagdrechts diese in die Staatszielbestimmung eingegangene Zielsetzung adäquat umzusetzen. Dagegen kann nicht etwa eingewandt werden, dass der Tierschutzstandard im Jagdrecht der Länder, das von der Bundeskompetenz und damit vom Tierschutzgesetz nicht erfasst wird, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenztatbestandes sowie auch der Staatszielbestimmung in manchen Punkten ein niedrigeres Niveau aufweist und bis heute fortschreibt. Denn soweit sich der Verfassungsbegriff des Tierschutzes auch am fortgeltenden einschlägigen Landesrecht zu orientieren hat, bilden dafür jene Regelungen den Bezugspunkt, die eben in Entsprechung zur Zielsetzung des Bundes-Tierschutzgesetzes das Wohlbefinden der Tiere schützen. Im Bereich des Jagdrechts zählen dazu insb. die Grundsätze der „Weidgerechtigkeit“, die insofern mittelbar auch in den Begriffsumfang der Staatszielbestimmung eingegangen sind, nicht aber jene Regelungen, die, wie etwa jene zur Gatterjagd, gerade nicht als Ausfluss der Zielsetzung verstanden werden können, das Wohlbefinden der Tiere zu schützen, und sich damit im Ergebnis als gesetzliche Ausnahmen zur durchgängigen Geltung der Grundsätze der „Weidgerechtigkeit“ darstellen.

    Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen der Wahrung der beteiligten Grundrechtspositionen und des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes nicht nur befugt (oben Punkte 1 und 2), sondern im Lichte des Staatsziels „Tierschutz“ auch verpflichtet ist, die beteiligten Grundrechtspositionen so weit einzuschränken, dass sich ein sachlicher Ausgleich mit dem Schutz des Wohlbefindens der Tiere ergibt. Diese Verpflichtung ist insbesondere dort anzunehmen, wo die bestehende Rechtslage mit den gewandelten gesellschaftlichen Werthaltungen zum Tierschutz nicht mehr vereinbar ist. Dies lässt sich in Bezug auf die Gatterjagd daran ablesen, dass diese auch von weiten Teilen der Jägerschaft nicht mehr als „weidgerecht“ beurteilt wird. Dem Landesgesetzgeber steht dabei gewiss ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Ein Gesetzgeber, der eine Rechtslage aufrecht erhält, die diese Entwicklung gänzlich unberücksichtigt lässt, läuft aber Gefahr, dass diese Rechtslage im Hinblick auf das Staatsziel Tierschutz unsachlich und damit verfassungswidrig wird.

4. Ergebnisse

  1. Der Landesgesetzgeber ist befugt, die bestehenden Möglichkeiten der Gatterjagd aus Gründen des Tierschutzes einzuschränken, soweit dies im öffentlichen Interesse des Tierschutzes geboten erscheint. Aufgrund seines weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes darf er die Gatterjagd auch generell als zumindest potentiell tierquälerisch (und damit den Grundsätzen der „Weidgerechtigkeit“ widersprechend) einstufen und somit verbieten. Dass die Intensität der Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere bei unterschiedlichen Bejagungsarten in Jagdgattern variieren kann, steht dem im Ergebnis nicht entgegen.
  2. In Bezug auf bereits behördlich eingeräumte individuelle Berechtigungen zur Gatterjagd steht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz einer gesetzlichen Beendigung nicht entgegen, soweit die von den Berechtigten typischer Weise getroffenen Dispositionen durch angemessene Übergangsregelungen berücksichtigt werden. Übergangsfristen haben sich nicht in erster Linie an der unbefristet eingeräumten Berechtigung zur Gatterjagd zu orientieren, sondern sind so zu bemessen, dass sie auch das Regelungsziel des Tierschutzes nicht unterlaufen. Überschießende Übergangsfristen für behördlich bewilligte Jagdgatter oder gar deren gänzliche Ausnehmung von Restriktionen oder von einem Verbot der Gatterjagd laufen Gefahr, wegen Unsachlichkeit als gleichheits- und damit verfassungswidrig beurteilt zu werden.
  3. Im Lichte des verfassungsrechtlich verankerten Staatsziels „Tierschutz“ ist der Landesgesetzgeber nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, zwischen den durch Grundrechtspositionen und verfassungsrechtlichem Vertrauensschutz erfassten Interessen einerseits und dem öffentlichen Interesse des Tierschutzes andererseits einen sachlichen Ausgleich zu schaffen. Insbesondere kann eine Rechtslage, die den Tierschutz in Bezug auf die Erlaubnis der Gatterjagd nicht berücksichtigt und dadurch den gewandelten Wertvorstellungen zum Tierschutz zuwiderläuft, unsachlich und damit verfassungswidrig werden.

Wien, im März 2016 Stefan Hammer (geringfügig modifiziert im Juni 2016)

4. Gutachten über Waldschädigung in Jagdgattern

Wr. Neustadt, 15. Februar 2016

Autor: DI Franz Puchegger, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Forstwirtschaft
Gutachten Forst Jagdgatter als PDF-Datei ansehen

1. Auftragserteilung

Der Verein gegen Tierfabriken beauftragt den o.a. Sachverständigen im Mail vom 09. Feb. 2016 ein forstfachliches Gutachten über vier ausgewählte, umfriedeten Eigenjagden in Niederösterreich, im Folgenden kurz als Jagdgatter (JG) bezeichnet, zu erstellen. Das Gutachten soll den Grad der Schädigung des Waldes in diesen Jagdgattern, welche stellvertretend für die Situation in den 74 niederösterreichischen Jagdgattern stehen soll, feststellen.

2. Befund

Die Befundung wird aufgrund aussagekräftiger Fotos aus den jeweiligen Jagdgattern durchgeführt, welche dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wurden.

2.1 Kaumberg

Grundeigentümer lt. Grundbuchsauszug: Hans Dujsik Privatstiftung

Fotos Kaumberg 1 Fotos Kaumberg 2

Bilder 1 – 4
Schälschäden an Rotbuchen und Fichten: Die Schäden wurden durch Rot - und möglicherweise Muffelwild verursacht, treten auf jüngeren aber auch noch mittelalten und alten Fichten und Buchen auf. Es sind sowohl einzelne Bäume (Bild 1) als auch ganze Bestände (Bild 2-4) betroffen. Auf den Bildern 2 und 3 wurde die Bodenvegetation völlig zerstört, sodass beginnende Bodenerosion auftritt. Die plätzeartigen Fraßspuren auf Bild 1 deuten auf starken Hunger hin, was auf das weitgehende Fehlen von Bodenvegetation zurückzuführen ist. Die Bilder 2 und 4 zeigen zudem auch Schlag- und Fegeschäden durch Schwarz- und Rotwild. Es sind sowohl frische als auch alte Schälschäden zu erkennen
Bilder 5 - 9
Bodenerosionsschäden in verschieden starker Ausprägung weisen auf den völlig überhöhten, unnatürlich hohen Schalenwildbestand hin, wodurch sowohl die Boden-vegetation als auch der Oberboden samt Humus weitgehend zertrampelt und zerstört wurde. Auf den Bildern 5 und 6 verursachen Trittschäden auch erhebliche, mechanische Wurzelbeschädigungen, wodurch Infektionsstellen für Fäulepilze die Vitalität, Stabilität und Lebensdauer der Bäume entscheidend verringern. Hervorgerufen durch das Fehlen von Bodenvegetation ist bereits ein starker Bodenabtrag ersichtlich, womit eine Verringerung der Bodenfruchtbarkeit und der nachhaltigen Ertrags-kraft einhergeht. Die Bilder 8 und 9 zeigen starke Abschwemmungen des Humus und Mineralbodens, es kommt zu irreversiblen Bodenverlust und zu hochwasserverschärfenden Wasserläufen mit Erdmaterial im Wald. Der Unterschied der Bodenvegetation innerhalb und außerhalb des Gatters ist augenscheinlich, die Bodenerosion im Gatter erheblich.
Bilder 10 – 11
Verbissschäden an Buchen und andern Baumarten verhindern eine natürliche Verjüngung bzw. kommt es zum Verlust von ökologisch und ökonomisch wertvollen Misch-baumarten, wodurch die potentiell natürliche Waldgesellschaft nicht erreicht werden kann. Die extrem stark verbissenen Buchenbäumchen, lassen darauf schließen, dass sensiblere Baumarten wie Eiche, Bergahorn und Tanne bereits völlig totgebissen wurden.
Bilder 12 – 16
Die völlig unnatürlich hohen Wildbestände können nur durch intensive, ganzjährige Fütterung aus Futtersilos gehalten werden. Die Tiere stehen dicht gedrängt, Rot-und Schwarzwild gemischt, auf betonierten Futterpodesten, ansonsten würde das Futter im Morast verschmutzt untergehen und warten auf das lebensnotwendige Futter. Die ursprünglich als sog. Äsungsflächen angelegten Futterwiesen gleichen, durch überhöhten Viehtritt Morastflächen und sind völlig zerstört. Bei Niederschlägen wird der humose Oberboden abgeschwemmt.
Bild 17
Verbotstafel verbietet das Betreten des Waldes innerhalb des Gatters, es gibt anscheinend keine Überstiege. Der Wald wird für Erholungssuchende ganzjährig abgesperrt.

2.2 Puchberg/Schneeberg

Grundeigentümer lt Grundbuchsauszug: Gut Strengberg OG

Fotos Jagdgatter Puchberg

Bilder 1 – 5, 9 -11, 13 -15
Schäl-, Fege- und Schlagschäden, vermutlich durch Rotwild an mittelalten bis älteren Rotbuchen, Fichten und Schwarzföhren. Das Fehlen von Naturverjüngung und Bodenvegetation ist eklatant. Die Bilder 1 bis 4 zeigen durch die Erosion von Humus und Mineralboden beginnende Verkarstung und damit irreversible Bodendegradation. Die lichten Altholzbestände sind dringend verjüngungsbedürftig, um eine Erneuerung des Waldes und Schutz für den offenen Boden zu gewährleisten.
Bilder 6 – 8
Bodenerosion: Durch das Fehlen der Naturverjüngung und der Strauchschicht und dem nur sporadischen Vorhandensein von unterentwickelter Bodenvegetation ist eine starke Degradation des Waldbodens zu sehen, welche zu einer nachhaltigen, langfristigen Ertragsverringerung führen wird. Durch die Hanglage wird die Erosion durch Wind und Wasser deutlich verstärkt, die freigelegten Wurzel zeigen die bereits fehlenden Boden-schichten. Das Fehlen von Mittel- , Unter- und Strauchschicht geben den Wäldern ein typisches, hallenartige Bestandes – Erscheinungsbild, welches bei stark überhöhten Schalenwildbeständen auftritt.
Bild 18
zeigt einen dringend, verjüngungsbedürftigen, harzgenutzten Schwarzföhren Altholzbestand im Schutzwaldbereich des JG. Weder Bodenvegetation noch Naturverjüngung können aufgrund von Tritt- und Verbissschäden wachsen, die Schutzwirkung des Waldes verringert sich. Einige offengelegte Humusbereiche zeigen beginnenden Bodenabtrag und Erosion.
Bilder 16, 19, 20
zeigen Schwarzwild im Gebirgswald, wo es außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ganzjährig mittels Maisfutterautomaten auf betonierten Podesten gefüttert werden müssen, um es künstlich am Leben zu erhalten.

2.3 Heidenreichstein

Grundeigentümer lt. Grundbuch: Peter Kinski

Fotos Jagdgatter Heidenreichstein

Bilder 1 – 8
zeigen schon ältere aber starke Schälschäden an Fichten und Weißkiefern. Die Schälung dürfte durch Rot – und ev. Muffelwild erfolgt sein und etwa vor 7 bis 9 Jahren aufgetreten sein. Die Schädigung ist sowohl durch Sommer – (Bilder 1, 4, 8) als auch durch Winterschälung (Bilder 2, 6, 7) erfolgt. Es sind keine Schälungen jüngeren Datums vorhanden, was auf das derzeitige Nichtvorhandensein von Rotwild hinweist. Die Waldbestände sind relativ stark vorgelichtet, um einerseits die Naturverjüngung einzuleiten und andererseits die entnommenen, höchstwahrscheinlich ebenfalls geschälten Stämme noch ökonomisch günstiger vermarkten zu können. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht wäre aufgrund der exorbitanten Stammschäden ein vorzeitiger Abtrieb der noch stehenden und geschälten Stämme nach dem Vorhandensein einer gesicherten Verjüngung vorteilhaft.
Bilder 10 und 12
zeigen sehr stark geschälte Weißkiefern, älteren Datums. Aufgrund der Schädigung bis zum Holz dürfte es sich um eine Sommerschälung handeln. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass auch Weißkiefern trotz der starken Borke geschädigt wurden. Das kommt in freien Natur sehr selten bis gar nicht vor und deutet auf starken Hunger der Tiere hin. Die größeren flächigen, vorzeitigen Absäumungen und starken Vorlichtungen dürften aufgrund der starken Schädigung der Bäume durchgeführt worden sein. Da das Holz im besten Wachstum ist, wäre aus betriebswirtschaftlicher Sicht, eine Schlägerung in ungeschädigten Beständen, deutlich zu früh.
Bilder 9, 11 und 12
Auffällig gut ankommende Naturverjüngung von Fichte und Weißkiefer deutet auf einen waldangepassten Wildstand in den letzten 4 -5 Jahren hin. Davor gab es keine Naturverjüngung, Nebenbestand bzw. Mittel – oder Unterschicht, der hallenartige Bestand zeigt den ehemals hohen Wildeinfluss. Die ökologisch wertvollen Mischbaumarten Weißtanne und Laubholz verjüngen sich nicht.

2.4 Mannhartsberg

Grundeigentümer lt. Grundbuch: Mag. Gregor Kremsmüller

Gutachten Forst Jagdgatter Fotos Manhartsberg

Bilder 1- 3
Schäl- , Schlag- und Fegeschäden an jungen Douglasien und Lärchen durch Rotwild zeigen, dass ein „normale“ Forstwirtschaft ohne Schutz der aufgeforsteten Bäume nicht möglich ist. Die starke Vergrasung (Bild 3) bzw. Brombeerschicht (Bild 2) deuten auf ausgeprägte Kahlschlagwirtschaft hin.
Bilder 4, 5
Massiver Einzelbaumschutz mit Drahtgeflecht und stärker dimensionierten Torstahl verhindern die Schädigung der Bäume durch Schalenwild. Die Kosten sind aus der forstlichen Bewirtschaftung nicht abdeckbar, um verkaufbare Blochholzsortimente mit entsprechender Qualität zu produzieren, muss aufgrund des Weitverbandes Wertastung durchgeführt werden. Bild 4 zeigt eine, nach Kahlschlag minderbestockte Fläche, welche durch Aufforstung im Weitverband und Einzelschutz wieder bestockt werden soll. Trotz massiver Schutzmaßnahmen ist auf den Kahlflächen keine aus ökologischen und ökonomischen Gründen erforderliche Naturverjüngung vorhanden. Es kann von keiner gesunden Bestandesentwicklung ausgegangen werden. Der Wildeinfluss auf die Vegetation ist erheblich.

3. Gutachten

3.1 JG Kaumberg

Die jahrelangen, massiven Schäl-, Schlag-, Fege- und Verbissschäden von Rot-, Muffel- und Schwarzwild, zeigen an den noch vorhandenen Waldbeständen vom Jungwuchs bis ins angehende Baumholz extreme Schäden, welche gem. § 100 NÖ -Jagdgesetz eine Gefährdung des Waldes darstellen. Eine solche liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Ver-biss, Verfegen oder Schälen, in Beständen Blößen entstehen lassen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist oder Naturverjüngungen in Naturver-jüngungsbeständen nicht aufkommen können oder eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist. All diese Eigenschaften liegen ganz klar vor und stellen daher den Tatbestand der Gefährdung des Waldes gem. § 100 NÖ -Jagdgesetz dar. Darüber hinaus verbietet § 16, Forstgesetz 1975 Waldverwüstungen aller Art. Diese liegt vor, wenn beispielsweise die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird (§16, Abs.2, lit.a) oder der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt wird (§ 16, Abs.2, lit.b). Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt (§16, Abs.5) so ist von der Behörde einzuschreiten um dies abzustellen. Dem Leiter des Forstaufsichtsdienstes kommt Parteistellung und Antragsrecht in den landesgesetzlichen vorgesehenen Verfahren zu.

Die Bodenerosionen sind beträchtlich und teilweise irreversibel, sie werden das Waldwachstum mittel – bis langfristig negativ beeinflussen und zu einem deutlich verminderten Holzertrag führen. Sie stellen durch das Fehlen des Humus und Oberbodens und der damit einhergehenden deutlich verringerten Wasserspeicherkapazität ein verstärktes Hochwasserrisiko für die Unterlieger dar. Dieses Faktum und die Tatsache, dass der forstliche Bewuchs durch jagdbare Tiere flächig geschält und verbissen wurde, stellen klare Verstöße gegen den § 16 des Forstgesetzes – Waldverwüstung – dar.

Die Tatsache, dass keine Überstiege über den Zaun errichtet und anstatt dessen die Hinweistafel mit dem Schriftzug: „Privateigentum – Betreten verboten“ am Zaun montiert wurde, verstößt gegen die forstliche.

Kennzeichnungsverordnung und den Bestimmungen des freien Betretungsrechts. Der gegenständliche Wald kann demnach seine Funktionen – Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion – nicht bzw. nur sehr eingeschränkt ausüben.

3.2 JG Puchberg/Schneeberg

Der betroffene Gebirgswald zeigt durch die anhaltenden, unnatürlich hohen Wildstände u.a. auch von nicht authochtonen Wildarten (Schwarz- und vermutlich auch Steinwild) schwere Schäden am Bestand und Boden. Da Teile des JG lt. Waldentwicklungsplan als Schutzwald ausgewiesen sind hat eine optimale Bodenbedeckung durch Vegetation und rechtzeitige Regeneration durch Naturverjüngung des Waldes besondere Bedeutung. Die Behandlung des Schutzwaldes soll gem. §22(1) FG 75 so gestaltet sein, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist. Von diesem Zustand kann im gg. JG keineswegs die Rede sein.

Da auf größeren Flächen weder Bodenvegetation noch Naturverjüngung vorhanden ist, wurde der Humus und ein Teil des Oberbodens bereits erodiert. Es treten teilweise so schwere Bodenerosionen auf, dass auf den schwachgründigen Kalk- und Dolomitstandorten beginnende Verkarstung auftritt. Man kann von irreversiblen Bodendegradationen sprechen. Der Wald kann sich weder verjüngen noch die Schutzwirkung erfüllen. Die ersten, konkreten Auswirkungen sieht man an der Landesstrasse nach Puchberg, welche unterhalb des Schutz-waldkomplexes liegt. Aufgrund der ständig steigenden Steinschlaggefahr mussten in den letzten Jahren – mit öffentlichen Mitteln finanziert - schwere Stahlfangnetze montiert werden. Demnach treten sowohl gem. § 100 Nö Jagdgesetz – Gefährdung des Waldes – als auch gem. § 16 Forstgesetz 1975 – Waldverwüstung – auf. Der ausgewiesene Schutzwald kann nicht nur, nicht seine Funktion erfüllen, sondern wird seinerseits zur Gefahr von Unterliegern, indem der Boden abgeschwemmt wird. Somit werden die Bestimmungen des § 22(1) FG 75 ebenfalls nicht eingehalten.

3.3 JG Heidenreichstein

Im Fichten-Weißkiefern-Hauptbestand haben alte Schälschäden den Wald schwer geschädigt und eine Waldverwüstung verursacht, aktuell sind keine Schälschäden aufgetreten. Die üppig ankommende Naturverjüngung mit Fichten und Weißkiefern leitet seit einigen Jahren eine positive Entwicklung der Walderneuerung ein. Notwendig für eine nachhaltige Waldwirtschaft wären aber auch, die nicht vorhanden ökologisch erforderlichen Mischbaumarten Weißtanne und Laubhölzer. Die forst- und jagdgesetzlichen Mindesterfordernisse werden eingehalten.

Die ökonomischen und ökologischen Nachteile durch die alten Schälschäden sind jedenfalls enorm und werden den Forstbetrieb noch in den nächsten Jahrzehnten beeinträchtigen und wird zu einer vorzeitigen Schlägerung des Altbestandes führen.

3.4 JG Mannhartsberg

Durch die praktizierende Kahlschlagwirtschaft und des unnatürlich hohen Wildstandes, sind die Aufforstungskosten mit Einzelschutz enorm. Auf den Kahlflächen wirkt die starke Ver-grasung und der Brombeerwuchs negativ auf das Wasser- und Lichtregime der Jungpflanzen. Nicht geschützte Jungpflanzen werden früher oder später durch den hohen Schalenwildstandverbissen, verfegt, verschlagen oder geschält. Es treten derzeit keine großflächigen Schäden auf, ungeschützte Einzelstämme und Kleinflächen zeigen jedoch starken Wildeinfluss. Naturverjüngung kann sich jedenfalls ohne Schutz nicht entwickeln. Von einer gesunden Bestandesentwicklung, lt. § 100 NÖ Jagdgesetz kann zumindest auf den Kahlflächen nicht gesprochen werden.

Die forst- und jagdgesetzlichen Mindeststandards hinsichtlich Waldzustand werden derzeit noch eingehalten.

4. Zusammenfassung

Während in den JG Kaumberg und Puchberg klare Verstöße gegen Forst- und Jagdgesetz vorliegen und der Wald seit Jahren schwerstens und nachhaltig geschädigt wird, ist im Gatter Heidenreichstein anscheinend durch einen Paradigmenwechsel die Walderneuerung und die Bestandesentwicklung seit einigen Jahren positiv, wenngleich die ökologisch stabilisierenden Baumarten wie Weißtanne und Laubhölzer fehlen. Im JG Mannhartsberg ist der Wildeinfluss sehr hoch, es können aber schwerere Schäden durch extreme Schutzmaßnahmen verhindert werden, sodass derzeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Fotos noch keine Waldverwüstung festzustellen ist. Eine genauere Untersuchung des gg. JG seitens der Forstbehörde wäre hier, so wie auch in allen JG wünschenswert und sehr aufschlussreich hinsichtlich des Zustandes und der Gefährdung des Waldes.

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