OLG bestätigt: VGT nicht verdächtig Straftaten begangen zu haben - vgt

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OLG bestätigt: VGT nicht verdächtig Straftaten begangen zu haben

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (25.01.2010)

Wien, 25.01.2010

Urteil rechtskräftig: Kronenzeitung muss Behauptungen widerrufen

Urteil rechtskräftig: Kronenzeitung muss Behauptungen widerrufen

Die Vorgeschichte: Im Herbst 2008 – gerade wurden die TierschützerInnen aus der U-Haft entlassen – behauptet die oö Kronenzeitung pauschale Verdächtigungen gegen den Verein Gegen Tierfabriken und dass die Exekutive von der Täterschaft des VGT überzeugt wäre. Der VGT klagt auf Unterlassung und Widerruf und das Erstgericht gibt ihm Recht. Jetzt wies auch das Wiener Oberlandesgericht die Berufung der Kronenzeitung mit u.a. folgenden Worten zurück:

"Die durch die inkriminierte Behauptung verbreitete Tatsache, der [VGT] habe als juristische Person die 223 Straftaten und den Brandanschlag im Jahr 2000, auf welche in dem [Kronenzeitungs-]Artikel Bezug genommen wird, zu verantworten, ist sohin bereits mangels schlüssiger Behauptungen der [Kronenzeitung] nicht als erwiesen anzusehen."

"Die [im Kronenzeitungsartikel] gewählte Ausdrucksweise hinterlässt [...] als bleibenden Informationsgehalt, der [VGT] habe die dort angeführten Straftaten, insbesondere jedoch den Brandanschlag vom 4. 7. 2000, nach Meinung der Exekutive verübt. [...] Den Beweis für eine derartige Ansicht der Ermittlungsbehörden, welche die inkriminierte Berichterstattung als (richtige) Zitate erweist, erbrachte die [Kronenzeitung] nicht."

"Jedoch ist den Feststellungen des Erstgerichts zu entnehmen, dass Spuren, die darauf hinweisen, dass ein ordentliches Mitglied oder ein Mitglied des Vorstandes des [VGT] die Tat [...] verübt habe, bis dato nicht gefunden wurden und die am Tatort gesicherten DNA-Spuren zu keinem der im Strafverfahren Verdächtigen passen. Weiters ist festgestellt, dass eine Verdachtslage, nach der die Exekutive die Brandstiftung durch mit dem [VGT] in Zusammenhang stehende Personen als weitgehend erwiesen beurteilen würde, weder bestand noch besteht."

"Es besteht daher in dieser Hinsicht nicht einmal ein Verdacht, geschweige denn ist die Behauptung im Kern für wahr zu halten, dass für die Exekutive die Täterschaft des [VGT] für diese und weitere 8 Brandstiftungen praktisch fest stehe."

"Auch die inkriminierte Behauptung, der [VGT] solle neben dem Brandanschlag vom 4. 7. 2000 noch weitere 223 Delikte am Kerbholz haben, entbehrt jeder Tatsachengrundlage."

"Es ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das Erstgericht die Feststellung hätte treffen sollen, dass der Verdacht besteht, dass der [VGT] oder auch dessen Mitglieder sämtliche die in der Aussendung des BMI angeführten 224 Delikte verübt hätten."

"Die Berufung ist sohin nicht in der Lage, die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzuzeigen, weshalb ihr der Erfolg zu versagen ist."

VGT-Obmann DDr. Martin Balluch dazu: „Angesichts so klarer Worte eines unabhängigen Gerichts fragt man sich, wozu es noch den Monsterprozess gegen den Tierschutz gibt. Wenn kein Verdacht besteht ist ein derartiger Prozess auch nicht gerechtfertigt!“

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