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Bundestierschutzgesetz: Der Status quo

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (10.01.2006)

10.01.2006

Seit Bestehen des VGT, war es eines seiner vorwiegenden Ziele dem Verwirrspiel der einzelnen uneinheitlichen Landesgetze ein Ende zu bereiten und das Tierschutzrecht in Österreich auf Bundesebene zu heben. So sollte der Tierschutz aufgewertet, vereinheitlicht und der Vollzug transparenter gemacht werden. Die diesbezüglichen Forderungen, die sich zu den Forderungen vom Tierschutzvolksbegehren von 1996 kondensierten (einheitliches Bundesgesetz, Tierschutz im Verfassungsrang, Tieranwaltschaft, Anerkennung des Tierschutzes als öffentliches Anliegen sowie die ideelle und finanzielle Förderung der Tierschutzarbeit durch die öffentliche Hand), wurden jahrelang von der Politik, hauptsächlich aufgrund der Blockade durch die ÖVP, ignoriert bzw. abgeschmettert. Erst mit dem Wahlversprechen der ÖVP im Herbst 2002, in dem sie ankündigten ihre Einstellung zu ändern und einem einheitlichen Bundesgesetz zuzustimmen, änderte sich die Situation. So startete der VGT eine bisher beispiellose und intensive Kampagne um in der Entstehnungsphase des Gesetzes seine wichtigsten Forderungen zum Gesetz durchzusetzen. So konnten letztlich alle ursprünglichen Forderungen, bis auf Tierschutz als Staatsziel-Bestimmung zu verankern, umgesetzt werden. Darüber hinaus konnte vor allem auch, neben dem bereits vorher erstrittenen Verbot von Wildtieren in Zirkussen und dem generellen Verbot von Pelztierfarmen, durch den ganz wesentlichen Kampagnen-Einsatz des VGT auch das Verbot der Käfighaltung von Legehennen in Österreich durchgesetzt werden.

War es in den 90iger Jahren und Anfang der 2000er Jahre noch zentrales Ziel überhaupt eine bundeseinheitliches Gesetz zu erreichen, so ist es jetzt nach in Kraft treten des Gesetzs vorrangig das Ziel den Vollzug des Gesetzes durchzusetzen. So gab der VGT im Juni 2005 ein Memorandum heraus, in dem er die Mängel im Vollzug des Gesetzes eindringlich aufzeigte.

Jedes neue Gesetz lässt zwangsweise auch einen gewissen Spielraum der Interpretation offen und erst die gelebte Rechtssprechung, sowie das Verhalten der Behörden geben dem Gesetz die wahre Gestalt. Hier ist es die Aufgabe des VGT entsprechenden Druck auszuüben und Aufklärungsarbeit zu leisten, um letztendlich das Maximum für die Tiere aus dem Gesetz herauszuholen.

Daneben ist es ein Ziel die Position der Tierombudschaften zu stärken. Diese vom Bundestierschutzgesetz neu erschaffene Institution wird erst im gelebten Behördenalltag zeigen, welchen Wert und welche Bedeutung sie für den Tierschutz entwickeln kann. Hier wird es wichtig sein, zu beobachten, ob die einzelnen Tierombudsleute ihre jeweils volle Kompetenz wahrnehmen und für den Schutz der Tiere einsetzen.

Die Forderung nach der Verankerung von Tierschutz als Staatsziel in der Verfassung bleibt weiterhin aufrecht. Zwar stimmte das Parlament 2004 einstimmig der 4-Parteien Resolution zur Erhebung von Tierschutz als Staatsziel in die Bundesverfassung zu, diese Willensbekundung wurde aber bisher (va. auch wegen des Scheitern des Verfassungs-Konvents) nicht umgesetzt.

Warum Tierschutz in den Verfassungsrang?

Um dem Stellenwert, den der Tierschutz bereits in der Gesellschaft hat, auch juridisch zu entsprechen, übernahm die Salzburger Landesregierung den Tierschutz als Staatsziel in die Landesverfassung. In Deutschland, aber auch in der Schweiz und in Slowenien, ist der Schutz der Tiere Teil der Bundesverfassung.

Erst auf der Grundlage von Tierschutz als Verfassungsbestimmung kann gerecht und objektiv abgewogen werden, wenn es zu Konflikten mit anderen Verfassungsbestimmungen kommt. Wenn nur z.B. die Freiheit der Kunst oder die Gewerbefreiheit verfassungsmäßig geschützt sind, aber das Wohlergehen und die Würde der Tiere nicht, dann ist in jedem diesbezüglichen Konfliktfall das Ergebnis vorherbestimmt, unabhängig von Überlegungen der Gerechtigkeit oder des allgemeinen Moralempfindens. Eine echte Abwägung des Für und Wider kann erst dann erfolgen, wenn auch der Tierschutz Verfassungsrang hat.

Weil die Aufnahme von Tierschutz in die Bundesverfassung die Basis für die weitere Entwicklung des Tierschutzes in unserer Gesellschaft überhaupt ist, ist das die zentrale Forderung der TierschützerInnen.

Und nur auf der Basis von Tierschutz in der eigenen Bundesverfassung kann Österreich die Forderung nach der Aufnahme von Tierschutz in die EU-Verfassung glaubhaft vertreten.

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