Das Tierschutzgesetz verbietet den Vollspaltenboden - vgt

Teilen:

Das Tierschutzgesetz verbietet den Vollspaltenboden

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (21.05.2019)

Wien, 21.05.2019

Das Tierschutzgesetz dient dem Schutz des Wohlbefindes der Tiere. So steht es in § 1 dieses Gesetzestextes, der seit 2005 gilt. Auf einem Vollspaltenboden kann man sich aber nicht wohl fühlen.

Expliziter wird das Tierschutzgesetz in § 5 Absatz (2). Dort zählt es all das auf, was als Tierquälerei anzusehen und deshalb verboten ist. Auf den Vollspaltenboden angewandt kann insbesondere Ziffer 13 werden:

§ 5 (2) 13: [Tierquälerei begeht] insbesondere, wer die Unterbringung […] eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise […] gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind

Da 92 % der Schweine auf Vollspaltenboden schmerzhafte Gelenksentzündungen haben, ist diese Haltung zweifellos mit Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden – und damit eigentlich verboten!

§ 13 definiert darüber hinaus die Grundsätze erlaubter Tierhaltung:

§ 13 (2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass […] die Bodenbeschaffenheit […] unter Berücksichtigung der Art […] der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind

§ 13 (3) Tiere sind so zu halten, dass […] ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassung nicht überfordert wird

Wie kann es sein, dass trotz dieser Bestimmungen die Haltung auf Vollspaltenboden als erlaubt bezeichnet wird? Ganz einfach: jedes Gesetz ist allgemein formuliert und wird durch eine Verordnung in der konkreten Anwendung interpretiert. Mit anderen Worten: die Verordnung zur Haltung der Schweine (Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung), die den Vollspaltenboden explizit erlaubt, gilt als behördlich anerkannte Interpretation dieser allgemeinen Bestimmungen für die Anwendung auf Schweine in Tierfabriken.

Verordnungen werden vom Ministerium erlassen, Gesetze beschließt das Parlament. Die Verordnung darf ihrem Gesetz nicht widersprechen, sie soll es lediglich auslegen. Doch hier ist das Ministerium mit seiner Auslegung zu weit gegangen. Die Haltung auf Vollspaltenboden widerspricht eindeutig diesen gesetzlichen Grundsätzen. Die Verordnung müsste daher aufgehoben werden – doch von wem?

Nur die Volksanwaltschaft ist befugt, ein Normenprüfverfahren einzuleiten, um festzustellen, ob hier die Verordnung das Gesetz nicht überschießend interpretiert. Sollte sie eine entsprechende Klage einbrinbgen, dann würde der Verfassungsgerichtshof feststellen, ob es einen Widerspruch zwischen Gesetz und Verordnung gibt und im bejahenden Fall die Verordnung aufheben.

Der VGT hat die Volksanwaltschaft kontaktiert und versucht sie nun zu einer solchen Verfassungsklage zu bewegen.

02.09.2025, Graz

Argumentationstraining für Aktivist:innen

Workshop am Institut für Ethik und Gesellschaftslehre

02.09.2025, Wien

Einladung zur 29-Stunden-Aktion im Tiertransporter

Eine als Kuh verkleidete Tierschützerin wird insgesamt 29 Stunden ohne Essen und Trinken in einem Mini-Tiertransporter verbringen

02.09.2025, Wien

Nach 24 Stunden in Innsbruck auf Vollspalten-Version von 2038: um nichts besser als der bisherige

Tierschützerin hat 24 Stunden auf jenem Vollspaltenboden verbracht, den die Regierung und die Schweineindustrie als „Ende des Vollspaltenbodens“ ab 2034/2038 verkaufen will

01.09.2025, Innsbruck

Einladung: Tierschützerin wird in Innsbruck 24 Std auf Vollspaltenboden verbringen

Platzangebot und Bodenbeschaffenheit entsprechen dabei dem, was die Regierung unter dem euphemistischen Begriff „Gruppenhaltung Neu“ als Ende des Vollspaltenbodens verkaufen will.

01.09.2025, Innsbruck

Tierschützerin Nicole startet jetzt 24 Stunden auf Schweine-Vollspaltenboden in Innsbruck

Nachdem sie bereits 24 Stunden am klassischen Vollspaltenboden verbracht hat, probiert sie jetzt den von der Regierung „Gruppenhaltung Neu“ genannten Vollspaltenboden aus

30.08.2025, Graz

Es gibt kein Verbot des Vollspaltenbodens: Tierschützerin beendet 24 Stunden Selbstversuch

Die von der Regierung ab 2038 für alle Schweinebetriebe vorgesehene „Gruppenhaltung Neu“ ist ein Vollspaltenboden ohne erkennbaren Unterschied zum Bisherigen.

29.08.2025, Graz

Tierschützerin beginnt in Graz 24 Stunden auf „Vollspaltenboden Neu“ für Schweine

Ab 2038 soll dieser neue Boden den angeblich so großartigen Standard in Österreich für alle Schweinebetriebe vorgeben – wir dürfen auf den Erfahrungsbericht gespannt sein

29.08.2025, Gerersdorf

Sensordaten von Hubmanns „Schweine am Acker im Zelt“ zeigen: keine Bodenbelastung

Dänische Univ.-Prof.in für Tiervokalisation berichtet, dass Schweine auf Naturboden extrem viel mehr emotional positive Laute von sich geben, als Schweine auf Vollspaltenboden