VGT zeigt Greifvogelzuchtstation Hagenbachklamm an - vgt

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VGT zeigt Greifvogelzuchtstation Hagenbachklamm an

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (09.06.2020)

St. Andrä-Wördern, 09.06.2020

Verdrecktes Wasser, Stress und Quälerei – dieses Ausflugsziel ist nichts für Tierfreund_innen

Aufgrund der Meldung eines besorgten Anrainers hat der VGT die Greifvogelzuchtstation in der Hagenbachklamm bei St. Andrä-Wördern genau inspiziert. Dabei mussten gleich mehrere Gesetzesübertretungen festgestellt werden, die allesamt zur Anzeige gebracht wurden.

Die 2. Tierhaltungsverordnung schreibt für die Haltung von Greifvögeln und Eulen verpflichtend einwandfreies Wasser zum Trinken und Baden vor. In der besagten Station war eine Vielzahl der Trinkgefäße völlig verdreckt und mit grün-veralgtem Wasser befüllt.

Um Spaziergänger_innen der Klamm in die Station zu locken, „patrouillieren“ Mitarbeiter_innen der Station mit Greifvögeln am Arm vor der Anlage auf und ab. Für die Wildtiere, die den Kontakt mit dem Menschen eigentlich meiden, eine unglaubliche Belastung. Das Video zeigt, wie eine Schneeeule aus lauter Panik versucht, aufzufliegen, aber am Lederriemen zurückgerissen wird:

Kopfüber hängt sie vom Arm der Mitarbeiterin und flattert verzweifelt - eine für das Tier unzumutbare Belastung, zu der es eigentlich nicht kommen dürfte! Denn laut Gesetz ist es verboten, „Greifvögel und Eulen schädlichem Stress durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere auszusetzen“1. Ein Leitfaden für Greifvogel-Flugvorführungen, den das Bundesministerium herausgegeben hat, stellt klar, dass Schneeeulen überhaupt nicht angebunden werden sollten.

Doch nicht nur das in der Falknerei praktizierte Befestigen der Tiere an Lederriemen zu Vorführzwecken stößt Tierfreund_innen sauer auf – in Österreich ist die Haltung von Schneeeulen gesetzlich nicht verboten, obwohl die Wohlfühltemperatur dieser Tundra-Bewohner eigentlich eher im Minus-Bereich angesiedelt ist. Ab 15 Grad plus geht es diesen Tieren nicht mehr so gut. Für den VGT eine Gesetzeslücke, die eigentlich geschlossen werden müsste – heißt es doch in der Verordnung, dass „auf artspezifische Temperaturansprüche“ zu achten sei. Dass es der Schnee-Eule alles andere als gut geht, erkennt man am starken „Hecheln“.

Ebenfalls sehr negativ aufgefallen ist der Lärm in der Station, dem die Tiere Tag für Tag ausgesetzt sind. Viele der Wildvögel sind durch das Eingesperrtsein so gestresst, dass sie permanent Rufen. Ihre lauten Schreie hallen durch die gesamte Anlage, was bei den anderen Tieren wiederum Stress auslöst. In der Anlage waren ebenfalls zwei Hunde untergebracht, die bei jedem Blickkontakt mit Spaziergänger_innen minutenlang lautstark bellten. Ihr Bellen wiederum sorgte für erhebliche Unruhe bei den Vögeln – ein ewiger Kreislauf, der die ohnehin unter der Gefangenschaft leidenden Tiere stark beeinträchtigt.

Heidi Lacroix vom VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN ist empört: Tier-Gefängnisse wie diese Greifvogelzuchtstation machen mich sehr traurig. Es herrscht der allgemeine Irrglaube, dass solche Einrichtungen auch für Kinder pädagoisch wertvoll seien, um etwas über Wildtiere zu erfahren. Meiner Meinung nach ist das Gegenteil der Fall. Hier sehen Besucher_innen, wie schlecht es eingesperrten Tieren geht, mehr nicht. In der freien Natur lernst du etwas über wilde Tiere, durch stilles Beobachten. Das Halten von wilden Tieren in engen Käfigen lehrt uns nur eines – wie Tiere NICHT behandelt werden sollten. Zoos und ähnliche Einrichtungen haben für mich null Bildungswert.

Der VGT erstatte Anzeige bei der zuständigen Behörde.

++Update: Ein Jahr später herrschen in der Greifvogelzuchtstation Hagenbachklamm die gleichen Missstände: Tiere ohne Wasser, völlig verdreckte Trinkgefäße, schlimmer noch als beim letzten Besuch. Die Behörde ist hier offensichtlich auf beiden Augen blind.

++ Update: Auch ein Lokalaugesnchein im Jahr 2023 zeichnet das gleiche Bild. Gestresste Tiere, fehlender Rückzug, verdreckte, veralgte oder leere Trinkgefäße.


1) 2. THVO, Anlage 2, Punkt 11.2.1. Absatz 3

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