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Sperrzone gegen Tierschutzkameras bei Treibjagd im Nordburgenland: Strafe berufen

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (05.04.2024)

Neusiedl/See, 05.04.2024

Mit dem Gatterjagdverbot 2017 wurde im Bgld. Jagdgesetz auch die Möglichkeit einer Sperrzone um Treibjagden „aus Sicherheitsgründen“ eingeführt, in Wahrheit, um Kameras abzuhalten

Um das Verbot der Gatterjagd und des Aussetzens von Zuchtvögeln für die Jagd im Burgenland zu erreichen, was letztlich gelang, musste der VGT zahlreiche Treibjagden dokumentieren und die dortigen Tierquälereien an die Öffentlichkeit bringen. Das gefiel der Jägerschaft nicht, und so wurde im Gegenzug zum Gatterjagdverbot 2017, offenbar um die Jagdseite zu kalmieren, § 100 (3) ins Jagdgesetz aufgenommen, der einer BH ermöglicht, via Straßenverkehrsordnung StVO öffentliche Straßen aus Sicherheitsgründen temporär zu sperren, wenn diese an ein Treibjagdgebiet angrenzen. Die StVO sieht aber gar nicht vor, derartige Sperren aufgrund von Tierschutzkameras zu erlassen. Das ist aber definitiv das Ziel jener großflächigen Sperrzonen, die von der BH Neusiedl am See jährlich an 21 Tagen erlassen werden, um die Dokumentation der Treibjagden auf Hasen und Fasane um Gattendorf zu verhindern.

Am 19. November 2023 hat ein Mitarbeiter des VGT eine öffentliche Straße, die in einer Sperrzone lag, mit einer Kamera betreten, um eine Treibjagd auf Hasen und Fasane zu dokumentieren. Er erhielt jetzt eine Straferkenntnis, die nun vom VGT beeinsprucht wurde.

VGT-Obmann DDr. Martin Balluch hat oft Treibjagden von öffentlichen Straßen aus dokumentiert: Es ist selbstverständlich gesetzlich gedeckt, im Interesse der Öffentlichkeit die Vorgänge bei solchen Treibjagden, bei denen hunderte Hasen und Fasane auf grausamste Weise massakriert werden, zu dokumentieren. Sperrzonen, um Kameras auszusperren, sind gesetzlich nicht vorgesehen. Die BH gibt vor, diese Sperrzonen zum Schutz der Bevölkerung zu erlassen. Dabei haben aber die Post, eine Fliesenlegerfirma, Anrainer und ein Radfahrer diese gesperrten Straßen ungehindert benutzen dürfen, nur Tierschützer:innen mit Kameras wurden angezeigt. Abgesehen davon reichen die Sperrzonen bis in bewohnte Straßen und sogar Wohnviertel hinein, weil man von dort aus noch das Treibjagdgebiet überblicken kann. Es ist aber laut § 97 des Burgenländischen Jagdgesetzes verboten, in der Nähe von Wohnvierteln zu jagen. Dieses Vorgehen der BH ist eindeutig gesetzwidrig und deshalb bringen wir diesen Fall nun vor das Landesverwaltungsgericht.

Presesefotos (Copyright: VGT.at)

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