Hintergrundwissen Singvogelfang
Zahlen und Fakten
Beim Vogelfang werden Gimpel, Zeisig, Kreuzschnabel und Stieglitz zunächst mit Netzen und Fallen gefangen, um sie dann in winzigen Käfigen in der Adventszeit öffentlich auszustellen und sie im Frühjahr, sofern sie noch am Leben sind, wieder frei zu lassen. Der Vogelfang dient keinerlei wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich der Traditionspflege und der Freude am Fangen wilder Tiere.
Nach Schätzung des VGT wurden in der Singvogelfangsaison von Mitte September 2024 bis Ende November 2024 ca. 35.000 eigentlich geschützte Singvögel in Fallen gefangen. Bis zur Einführung des Bundestierschutzgesetzes am 1.1.2005 und unbemerkt von einem Großteil der Bevölkerung war der Singvogelfang in Oberösterreich trotz jahrelanger Proteste von Tierschutzorganisationen und trotz Verstoßes gegen EU-Richtlinien legal.
Die OÖ Artenschutzverordnung erlaubt in ihrem § 11 explizit, aber nur für das oberösterreichische Salzkammergut, den Fallenfang für die traditionellen Singvogelaustellungen. Im Jahr 2007 hob der Verfassungsgerichtshof die bundesgesetzlichen Regelungen, die den Singvogelfang verbieten, auf. Seitdem ist der Singvogelfang im Salzkammergut wieder erlaubt. Im Jahr 2010 wurde der Singvogelfang als immaterielles Kulturerbe anerkannt. Der Singvogelfang ist vom 15. September bis 30. November gestattet. Es gibt etwa 500 registrierte Vogelfänger:innen im Salzkammergut, diese dürfen je 10 Vögel lebenslang als Lockvögel behalten – macht bereits 5000 gefangene Wildvögel. Zusätzlich können die Vogelfänger:innen je 5 Vögel bis April gefangen halten. Darüber hinaus zeigen Erfahrungen des VGT bei der Beobachtung der Vogelfänger:innen, dass diese mehrheitlich Individuen von Arten fangen, die nicht unter die genehmigten fallen, und zusätzlich oft 10 Vögel der genehmigten Arten pro Fangtag in die Fallen gehen. Man muss also mit etwa 35.000 gefangenen Vögeln pro Saison rechnen.
Zum Fang gehen die Vogelfänger:innen vor Sonnenaufgang zu extra präparierten Plätzen, das reicht von hohen Lärchen bis zu eigens errichteten Holzkonstruktionen. Dort werden 50 Fallen aufgestellt, die bei Berührung zuschnappen. Lockvögel hängt man dann in winzigen Käfigen zwischen die Fallen, um die Opfer in Sicherheit zu wiegen. Sowohl die Lockvögel als auch die gefangenen Singvögel werden anschließend in einem Rucksack in kleinst dimensionierten Käfigen zurück nach Hause getragen.
Dagegen richtet sich eine Bescheidbeschwerde, die Anfang September 2024 von Tierschutz Austria eingebracht, aber bisher vom OÖ Landesverwaltungsgericht noch nicht behandelt worden ist. Weder das Halten der Lockvögel über ihr ganzes Leben, noch der Transport der Vögel in den winzigen Käfigen, sind nämlich von der Artenschutzverordnung gedeckt. Ganz zu schweigen von der immensen Tierquälerei, Wildvögel in Netzfallen zu fangen und vor Hunderten Menschen in kleinen Käfigen auszustellen, wie das z.B. am 1. Dezember 2024 in Bad Ischl geschehen ist.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Thema Singvogelfang in Österreich sind komplex und haben sich im Laufe der Zeit verändert:
Seit dem 1. Januar 2005 gilt das Österreichische Bundestierschutzgesetz, das den Singvogelfang grundsätzlich verbietet. Gemäß §5 Abs. 10 dieses Gesetzes begeht Tierquälerei, wer ein Tier einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch schwere Angst zufügt. Das Fangen und Halten von Wildvögeln in kleinen Käfigen fällt unter diese Definition.
Zusätzlich verbietet §2 (2) der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung die Ausstellung von Wildfängen, mit Ausnahme von Fischen. Dies steht im Widerspruch zur oberösterreichischen Artenschutzverordnung, die den Singvogelfang im Salzkammergut unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Trotz des bundesweiten Verbots wird der Singvogelfang in Oberösterreich nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshof im Jahr 2007 wieder praktiziert. Das Höchsgericht hob die bundesgesetzlichen Regelungen zum Schutz der Tiere zugunsten der älteren landesgesetzlichen Regelung auf.
Der Fang ist nur vom 15. September bis 30. November erlaubt.
-
Pro Bewilligungsinhaber darf nur ein Exemplar pro Vogelart gefangen werden.
-
Die Höchstzahl der zu fangenden Vögel ist auf 550 je Art und Fangsaison begrenzt.
-
Der Fang muss tagsüber und mindestens 300 Meter von Wohngebäuden entfernt stattfinden.
-
Nur Schlagnetze und Netzkloben sind als Fangmittel erlaubt.
-
Die gefangenen Vögel müssen bis zum 10. April des Folgejahres wieder freigelassen werden.