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Nach Aussagen Amtsveterinär BH Leibnitz betont VGT: Tierschutznorm einhalten!

Steiermark, 19.06.2026

Das Gesetz schreibt einen physisch angenehmen Liegebereich für Schweine vor; Behörde in der Pflicht, das umzusetzen und für Transparenz bei Schweinebetrieben zu sorgen

Nein, es ist nicht Aufgabe einer Tierschutzorganisation, darauf zu achten, dass jede Vorschrift in der Verordnung zur Schweinehaltung auch wirklich eingehalten wird. Das muss die BH erledigen. Nur leider tut sie das nicht, was durch die Aussagen des Amtsveterinärs der BH Leibnitz in der Südsteiermark, Dr. Wolfgang Florian, gestern in der Kleinen Zeitung bewiesen ist. Zunächst wird er mit den Worten zitiert, „ein Schwein braucht warm und kalt, hart und weich“, man könne das Tierwohl nicht allein am Vollspaltenboden festmachen. Dazu VGT-Obperson DDr. Martin Balluch: „Vielleicht sollte Herr Florian einmal 24 Stunden auf einem Vollspaltenboden verbringen. Dann würde ihm rasch klar, dass dieser Boden keinesfalls weich ist. Wenn Schweine die Abwechslung brauchen, dann müssen sie die Wahl haben können zwischen Stroh und Spalten. Auf Vollspaltenboden haben sie das nicht. Die Behauptung, der Vollspaltenboden sei gut, wenn den Schweinen heiß ist, ist erstaunlich naiv: es ist Aufgabe der Betriebsleitung, für eine Kühlung zu sorgen. Man kann doch den Schweinen nicht zumuten, in Verzweiflung auf hartem Spaltenboden oder in ihrem Kot Kühlung zu suchen, weil ihnen viel zu heiß ist. Daraus zu schließen, die Tiere würden den Boden gut finden, ist absurd!“

Laut Amtsveterinär Florian sei der Vollspaltenboden nicht grundsätzlich schlecht. Balluch dazu: „Dann sollte Herr Florian die wissenschaftliche Literatur studieren. Eine Dissertation an der Tierärztlichen Fakultät der Uni München bei fast 1000 Schweinen auf Vollspaltenboden hat 2016 ergeben, dass 92 % davon schmerzhaft entzündete Gelenke haben¹. Das sind Entzündungen, die man bei kurzer Fleischbeschau am Schlachthof oder einem Kontrollgang in der Schweinefabrik nur bedingt sieht. Schweine brauchen auch einen Boden zum Wühlen, was nur tiefe Stroheinstreu bietet. Erst dann hören sie damit auf, sich gegenseitig Ohren und Schwänze abzubeißen. Der Vollspaltenboden ist das große Problem in der Schweinehaltung.“

Im selben Artikel wird auch die Bezirkshauptfrau von Leibnitz zitiert, „ der VGT hat eigentlich gesetzeskonformes Handeln angezeigt“. Balluch antwortet: „Frau Bezirkshauptfrau Wiesegger-Eck, vielleicht können Sie mir auf einem Vollspaltenboden den physisch angenehmen Liegebereich zeigen, auf dem alle Schweine gleichzeitig Platz haben! Sie wissen ja, dass dieser Liegebereich explizit gesetzlich vorgeschrieben ist. Aber auf Vollspaltenboden gibt es weder einen Liegebereich, noch ist dort irgendetwas physisch angenehm. Also warum wird diese so wichtige Tierschutznorm nicht vollzogen?“

Zuletzt beschwert sich der Bezirk darüber, dass nicht alle vom VGT angezeigten Betriebe heute noch auch wirklich Schweine hätten. Die Daten zu den Anzeigen des VGT stammen aus zugespielten Tiertransport- und Schlachthofuntersuchungsscheinen, UVP-Feststellungsbescheiden und Meldungen aus der Bevölkerung. Eigentlich sollte die Schweineindustrie so transparent sein wie in anderen Ländern, z.B. Dänemark, wo man jederzeit jeden Schweinebetrieb des Landes online finden kann. Der VGT musste sich aus diesen Datensätzen die Adressen zusammenbasteln. Klar ist, dass jeder Schweinebetrieb mit Vollspaltenboden die Tierschutzbestimmung, dass jedem Schwein ein physisch angenehmer Liegebereich zusteht, nicht einhält. Es ist nicht Aufgabe einer Tierschutzorganisation, die Veterinärbehörden daran zu erinnern. Wenn Österreich auch Tieren gegenüber ein Rechtsstaat ist, dann sollte es selbstverständlich sein, dass die BHs alle Vollspaltenbetriebe in ihrem Bezirk dazu bringen, sich an das Gesetz zu halten. Das wäre doch das Mindeste!

(1) Gareis, Manfred, S. Oberländer et al.: "Prävalenz von Hilfsschleimbeuteln (Bursae auxiliares) und Klauenverletzungen bei Mastschweinen zum Schlachtzeitpunkt – Ergebnisse einer Studie an vier Schlachthöfen", in: Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift 129, Heft 9/10 (2016), S. 428–436

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