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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (23.04.2004)

Wien, am 23.04.2004

Ausgestaltete Legebatterien von konventionellen nicht zu unterscheiden

VGT präsentiert brandneue Fotos und Filme vom Betrieb in Zaina, NÖ

In einer heutigen Aussendung der APA preist die Landwirtschaftskammer die sogenannten ausgestalteten Käfige als Alternative zu herkömmlichen Legebatterien. Am Beispiel der ausgestalteten Legebatterie in Zaina, NÖ, sei zu sehen, dass Hühner in solchen Legebatterien "gesund" aussähen.

Der Verein Gegen Tierfabriken zeigt anhand von brandneuen Fotos, die heute Früh den 23. April 2004 in besagtem Betrieb in Zaina, NÖ, entstanden sind, dass diese Art der Legebatterie im wesentlichen von herkömmlichen Legebatterien nicht zu unterscheiden ist: die Hühner haben nicht merkbar mehr Platz, sehen alles andere als gesund aus, und die hygienischen Bedingungen sind sogar noch schlechter als in herkömmlichen Käfigen, weil die Tiere ständig mit ihrem Kot in Berührung kommen.

mehr Bilder von der Legebatterie

Dr. Martin Balluch, Obmann des VGT, dazu: „Ausgestaltete Käfige sind keine Alternative. Die Ausgestaltung ist reine Augenauswischerei und von den Tieren aufgrund der Enge nicht benutzbar. Laut IFES-Umfrage fordern 86% der ÖsterreicherInnen ein echtes Käfigverbot, ohne wenn und aber. Es wird Zeit, dass sich die Regierung, wie in einer Demokratie üblich, nach der Mehrheitsmeinung richtet.“

Fakten zu ausgestalteten Käfigen und im speziellen dieser Legebatterie:

  1. Die Käfiggröße ist laut ÖVP-Entwurf der Nutztierhalteverordnung, aber auch nach den EU-Mindestrichtlinien für Legehuhnhaltung, bei ausgestalteten Legebatterien nicht größer als bei herkömmlichen: mindestens 2000 cm², also etwa 40 cm x 50 cm.
  2. In der ausgestalteten Legebatterie sind die Käfige größer als üblich, wie auch in manchen herkömmlichen Legebatterien. So stimmen die Käfigdimensionen in der ausgestalteten Legebatterie mit denen in der herkömmlichen Legebatterie in Wr. Neustadt, NÖ, völlig überein.
  3. In der ausgestalteten Legebatterie liegt eine Scharrmatte der Größe einer A4-Seite im Käfig für über 20 Hennen. Diese sogenannte Scharrmatte ähnelt einer winzigen Fußmatte, beinhaltet also kein loses Scharrmaterial, und besteht aus kurzem „Plastikgras“. Sie ist voller Kot.
  4. Es gibt quer durch jeden Käfig in etwa 5 cm Höhe mehrere breite Sitzstangen, die ebenfalls voller Kot sind.
  5. Das vielgepriesene Legenest besteht ausschließlich aus von der Käfigdecke hängenden Plastikbändchen, die es vom Rest des Käfigs abgrenzen sollen. Die sogenannte „wärmende Teflonmatte“ ist ein hauchdünnes Kunststoffgitter, das in etwa der Hälfte der Käfige zu finden ist. Tatsächlich nutzen die Hühner diesen „Nestbereich“ genauso wie den Rest des Käfigs: oft sitzen 3 oder mehr Hühner darin und von ruhigem, abgegrenztem Bereich kann keine Rede sein. Die große Enge in dem Käfig zwingt die Tiere dazu.
  6. Wie in jeder Legebatterie, so sind auch in der ausgestalteten Legebatterie verrottende tote Tiere in den Käfigen zu finden, wie die Fotos belegen.

Zusammenfassung: Die ausgestalteten Käfige bringen für die Hühner keine ersichtliche Verbesserung. Der „Nestbereich“ ist für die Tiere ununterscheidbar vom Rest des Käfigs. Die Scharrmatte ist viel zu klein und bietet keine mit der Bodenhaltung vergleichbare Scharrmöglichkeit, weil sich kein loses Scharrmaterial auf ihr befindet. Den einzigen von der Industrie propagierten Vorteil einer Käfighaltung, nämlich dass die Tiere mit ihrem Kot nicht in Berührung kommen und daher Parasitenbefall in gewissem Rahmen besser vorgebeugt werden kann, macht die Ausgestaltung zunichte: sowohl auf der durchlöcherten Kunststoffmatte, als auch auf den Sitzstangen und auf der Scharrmatte pickt der Hühnerkot. Auf der anderen Seite kann auch die Ausgestaltung die Nachteile der Käfighaltung nicht aufwiegen: die Tiere haben einen viel zu kleinen Lebensraum, um auch nur die geringsten artspezifischen ethologischen Bedürfnisse ausleben zu können, wie es aber das Tierschutzgesetz im §16 vorschreibt:

§16 (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, leiden oder Schäden zugefügt werden …

§16 (2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.

Sollte die Regierung die ausgestalteten Käfige in den Verordnungen erlauben, kündigt der VGT eine Verfassungsklage zur Feststellung an, ob das nicht zum Tierschutzgesetz im Widerspruch steht. In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1999 bei ähnlicher Gesetzeslage im Sinne des Tierschutzes entschieden, und deshalb sind dort alle Legebatterien, auch ausgestaltete, verboten.

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