Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (03.06.2008)
Wien, am 03.06.2008§ 278a: Getroffen hat es einige, gemeint sind wir alle!
Anschauliche Protestaktion gegen die Verwendung des §278a gegen friedliche Tierschützer_innen.
Am 21.05.2008, 6 Uhr früh stürmten Polizeieinheiten mit der Unterstützung von WEGA Beamten die Wohnungen mehrerer Tierschützer_innen. In ganz Österreich gab es insgesamt 23 Hausdurchsuchungen. An diesem Tag wurden sofort 10 Tierschützer_innen in Untersuchungshaft gesteckt, ohne ihnen konkrete Vorwürfe zu nennen. Grund für die U- Haft ist § 278a Mitglied einer „kriminellen Organisation“ zu sein. Einige der Inhaftierten befinden sich seit dem (mittlerweile der 14. Tag) im Hungerstreik.
Aktionsbeschreibung:
Termin: 4.5.2008, 12:30 bis 14:00
Ort: Justizministerium, Museumsstr. 7
10 Personen knien in orangen Overalls, gefesselt
mit Handschellen am Boden, symbolisch für die
unschuldig gefangenen Tierschützer_innen. Ein
großes Transparent mit der Aufschrift: „§ 278a
– Getroffen hat es einige, gemeint sind wir
alle.“ weißt auf den absurden Vorwurf der Staatsanwaltschaft
der Bildung einer kriminellen Organisation hin.
Es gibt weitere Transparente: „Tierschützer_innen
unschuldig gefangen“ und „Unschuldig inhaftierte
Tierschützer im Hungerstreik“.
Viele andere Personen stehen, sitzen, liegen
rundherum – auch sie könnten die nächsten sein
...
Fakten:
Die Behörde kann den Betroffenen – 14 Tage nach
der skandalösen, jeglicher Verhältnismäßigkeit
fehlenden Aktion – noch immer nicht mitteilen,
was konkret gegen sie vorliegt. Die 23 Hausdurchsuchungen
waren offenbar ein Schuss ins Blaue, bei dem
gehofft wurde, irgendetwas gegen die Tierschützer_innen
zu finden. Offenbar ohne Erfolg. Trotzdem, also
ohne konkrete Beweise, hält die Staatsanwaltschaft
den Vorwurf des § 278a – Mitglied einer kriminellen
Organisation – gegen die Tierschützer_innen
aufrecht. Ein Gesetz, dass für die Bekämpfung
organisierter Kriminalität (Mafia, Schlepperbanden)
geschaffen wurde, wird nun gegen Vertreter_innen
der Zivilgesellschaft angewandt.
Dazu Mag. Theuer, Rechtsexperte:
„Es ist den Strafverfolgungsbehörden bislang
weder gelungen auch nur die Existenz der behaupteten
„kriminellem Organisation“ nachzuweisen, noch
darzulegen woraus sich die Mitgliedschaft der
Beschuldigten zu dieser angeblichen „kriminellen
Organisation“ ergeben soll. Hinzukommt dass
§ 278a noch weitere Tatbestandselementen voraussetzt,
beispielsweise: unternehmensähnliche Organisation,
wiederkehrende Begehung schwerwiegender Straftaten,
und besondere Abschirmungsmaßnahmen gegen Strafverfolgung.
Zu keinem dieser Tatbestandselemente liegt auch
nur ein einfacher Verdacht vor. Die Verhängung
der Untersuchungshaft setzt aber dringenden
Tatverdacht voraus. Offenbar wird das Delikt
„ kriminelle Organisation“ dazu instrumentalisiert,
Strafverfolgungsmaßnahmen, die schwerwiegende
Grundrechtseingriffe darstellen, zu rechtfertigen.“