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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (03.06.2008)

Wien, am 03.06.2008

§ 278a: Getroffen hat es einige, gemeint sind wir alle!

Anschauliche Protestaktion gegen die Verwendung des §278a gegen friedliche Tierschützer_innen.

Am 21.05.2008, 6 Uhr früh stürmten Polizeieinheiten mit der Unterstützung von WEGA Beamten die Wohnungen mehrerer Tierschützer_innen. In ganz Österreich gab es insgesamt 23 Hausdurchsuchungen. An diesem Tag wurden sofort 10 Tierschützer_innen in Untersuchungshaft gesteckt, ohne ihnen konkrete Vorwürfe zu nennen. Grund für die U- Haft ist § 278a Mitglied einer „kriminellen Organisation“ zu sein. Einige der Inhaftierten befinden sich seit dem (mittlerweile der 14. Tag) im Hungerstreik.

Aktionsbeschreibung:
Termin: 4.5.2008, 12:30 bis 14:00
Ort: Justizministerium, Museumsstr. 7

10 Personen knien in orangen Overalls, gefesselt mit Handschellen am Boden, symbolisch für die unschuldig gefangenen Tierschützer_innen. Ein großes Transparent mit der Aufschrift: „§ 278a – Getroffen hat es einige, gemeint sind wir alle.“ weißt auf den absurden Vorwurf der Staatsanwaltschaft der Bildung einer kriminellen Organisation hin. Es gibt weitere Transparente: „Tierschützer_innen unschuldig gefangen“ und „Unschuldig inhaftierte Tierschützer im Hungerstreik“.
Viele andere Personen stehen, sitzen, liegen rundherum – auch sie könnten die nächsten sein ...

Fakten:
Die Behörde kann den Betroffenen – 14 Tage nach der skandalösen, jeglicher Verhältnismäßigkeit fehlenden Aktion – noch immer nicht mitteilen, was konkret gegen sie vorliegt. Die 23 Hausdurchsuchungen waren offenbar ein Schuss ins Blaue, bei dem gehofft wurde, irgendetwas gegen die Tierschützer_innen zu finden. Offenbar ohne Erfolg. Trotzdem, also ohne konkrete Beweise, hält die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des § 278a – Mitglied einer kriminellen Organisation – gegen die Tierschützer_innen aufrecht. Ein Gesetz, dass für die Bekämpfung organisierter Kriminalität (Mafia, Schlepperbanden) geschaffen wurde, wird nun gegen Vertreter_innen der Zivilgesellschaft angewandt.

Dazu Mag. Theuer, Rechtsexperte:
„Es ist den Strafverfolgungsbehörden bislang weder gelungen auch nur die Existenz der behaupteten „kriminellem Organisation“ nachzuweisen, noch darzulegen woraus sich die Mitgliedschaft der Beschuldigten zu dieser angeblichen „kriminellen Organisation“ ergeben soll. Hinzukommt dass § 278a noch weitere Tatbestandselementen voraussetzt, beispielsweise: unternehmensähnliche Organisation, wiederkehrende Begehung schwerwiegender Straftaten, und besondere Abschirmungsmaßnahmen gegen Strafverfolgung. Zu keinem dieser Tatbestandselemente liegt auch nur ein einfacher Verdacht vor. Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt aber dringenden Tatverdacht voraus. Offenbar wird das Delikt „ kriminelle Organisation“ dazu instrumentalisiert, Strafverfolgungsmaßnahmen, die schwerwiegende Grundrechtseingriffe darstellen, zu rechtfertigen.“

 

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