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Tierschutzprozess 2.0: VGT bringt Nichtigkeitsbeschwerde gegen Berufung beim OGH ein

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (04.03.2014)

Wien, 04.03.2014

Nach dem umfassenden Freispruch im ersten Verfahrensgang des Tierschutzprozesses am 02. Mai 2011 wurde der Berufung des Staatsanwalts Wolfgang Handler vom Oberlandesgericht stattgegeben. Doch zwei der drei RichterInnen im OLG-Senat hatten bereits im Vorverfahren zum Nachteil der Angeklagten entschieden. Nach einem Befangenheitsantrag brachte der Verein gegen Tierfabriken nun eine sog. "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" ein.

Nach dem umfassenden Freispruch im ersten Verfahrensgang des Tierschutzprozesses am 02. Mai 2011 wurde der Berufung des Staatsanwalts vom Oberlandesgericht stattgegeben. Doch zwei der drei RichterInnen im OLG-Senat hatten bereits im Vorverfahren zum Nachteil der Angeklagten entschieden. Nach einem Befangenheitsantrag brachte der Verein gegen Tierfabriken nun eine sog. ,,Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" ein.

 

Der mittlerweile in die Korruptionsstaatsanwaltschaft beförderte Ankläger aus dem ersten Verfahrensgang des Tierschutzprozesses, 2008 bis 2010, konnte es nicht lassen und erhob - zwei Monate nachdem alle 13 Angeklagten in allen Anklagepunkten durch Richterin freigesprochen wurden - im Juni 2011 Berufung gegen dieses Urteil. Die nächsthöhere Instanz - im gegenständlichen Fall das Oberlandesgericht Wien - hatte über die Berufung zu entscheiden und gab ihr - ein weiteres Jahr später, im Mai 2013 - statt.

Doch zwei der drei Richterinnen im erkennenden OLG-Senat waren nicht zum ersten Mal mit der Tierschutzcausa beschäftigt: Unter normalen Umständen ein klarer Fall von Befangenheit: Besonders im Rechtsmittelverfahren darf nicht der Eindruck entstehen, dass Urteile von Personen gefällt werden, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei entschieden haben. Genau das haben aber die beiden OLG-Richterinnen getan, als sie bereits 2008 im Vorverfahren über die rein sachliche Beantwortung der Rechtsfrage hinausgehenden, den Beschuldigten zum Nachteil reichenden, inhaltlich wertende Feststellungen trafen. Zum Beispiel wurden die im aktuellen Berufungsverfahren Beschuldigten bereits damals der ,,militanten Gesinnungstäterschaft" bezichtigt. Eine Rechtsmittelrichterin beauftragte sogar - äußerst unüblich - weitergehende polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen, obwohl das Beweisverfahren ja schon abgeschlossen war.

Ein einfacher Befangenheitsantrag wurde Anfang 2013 vom OLG selbst zurückgewiesen, obwohl derartig deutliche Handlungen mit einer unparteiischen Herangehensweise nicht mehr vereinbar sind.

Genau das hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EMRK, in einem Präzedenzfall (Hauschildt) erkannt, weshalb der Verein gegen Tierfabriken nun eine umfassende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an die Generalprokuratur beim OGH eingebracht hat.

Es bleibt zu hoffen, dass die obersten RichterInnen in Österreich dieser Anregung folgen und das fatale und wegen der überbordenden Auslegung des Nötigungsparagrafen auch gesellschaftlich gefährliche Berufungsurteil des OLG für nichtig erklären.

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