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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (28.04.2014)

Wiener Neustadt, am 28.04.2014

Tierschutzprozess: Termine für Prozesse bekannt! Interessierte eingeladen zu kommen!

Aufteilung in 3 Prozesse, jeweils nur einzelne Prozesstage anberaumt; VGT erinnert an Selbstanzeigen und Expertengutachten, dass Kampagnenankündigung keine Nötigung ist

Richter Mag. Erich Csarmann vom Landesgericht Wr. Neustadt hat nun die Termine für die einzelnen Tierschutzprozesse bekannt gegeben. Die Neuauflage des Prozesses bzgl. 5 Angeklagter wird in 3 Prozesse aufgeteilt:

  • 13. Mai 2014: Anklage wegen Tierquälerei (Öffnen der Tür einer Schweinefabrik, sodass die Tiere auf eine Wiese gehen konnten) gegen den ehemaligen Kampagnenleiter der Vier Pfoten. Details zu der Verhandlung sind in folgendem Bericht nachzulesen.
  • 19. Mai 2014: Anklage wegen versuchter schwerer Nötigung aufgrund einer Demo vor der Zentrale von Kleider Bauer und einer Rede auf der Aktionärsversammlung von Escada gegen drei TierschützerInnen
  • 27. und 28. Mai 2014: Anklage wegen versuchter und vollendeter schwerer Nötigung aufgrund von Emails an die Firmen Kleider Bauer und Fürnkranz, sowie wegen Sachbeschädigung (eingeschlagene Toilettenscheibe nach einem Nazi-Treffen) und Widerstand gegen die Staatsgewalt (Störung einer Pelzmodeschau) durch Felix Hnat. Beginn jeweils 9 Uhr. Ort: Landesgericht in Wiener Neustadt, Maria-Theresien-Ring 5, Schwurgerichtssaal, 1. Stock.

Im Zusammenhang mit der Anklage wegen (versuchter) schwerer Nötigung wurden über 3000 Selbstanzeigen nach ähnlichen Emails an die Firma Eybl von der Oberstaatsanwaltschaft zurückgelegt. Seitdem haben weitere 655 Personen eine verschärfte Selbstanzeige wegen Nötigung eingebracht, nachdem sie ein Email an Eybl im exakten Wortlaut der inkriminierten Emails, die Felix Hnat an Fürnkranz geschickt hatte, versandten. Gegen Eybl liefen über den Winter genauso Permanentdemos, wie bis heute gegen Kleider Bauer in verschiedenen Städten Österreichs. Gegen Fürnkranz gab es dagegen überhaupt keine Demos oder Aktionen.

Univ.-Prof. Petra Velten, Vorständin des Instituts für Strafrecht der Uni Linz, stellte in ihrem Gutachten zur Nötigung fest: Wenn nach dem Gesetz ein bestimmtes Mittel für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden darf, dann kann die bloße Androhung dieser Anwendung via Email nicht rechtswidrig sein, weil sie das gelindere Mittel darstellt, als die - legale - Umsetzung des Zwecks durch das Mittel selbst. Im konkreten Fall des Tierschutzprozesses stellt sie fest, dass die Durchführung behördlich angezeigter und nicht untersagter Permanentdemos legal ist.

Univ.-Prof. Klaus Schwaighofer, Vorstand des Instituts für Strafrecht der Uni Innsbruck, hat sich ähnlich geäußert: "Das angewendete Mittel, die Ankündigung von Demonstrationen und Kampagnen, würde ich grundsätzlich als legitimes, jedenfalls nicht als sittenwidriges, sozial unerträgliches Mittel ansehen [...]. Anders als das OLG Wien würde ich auch den Zweck, die Forderung nach einem Ausstieg aus dem Pelzhandel nicht als den guten Sitten widerstreitend ansehen. [...] Wenn festgestellt ist, dass weder das Mittel noch der Zweck den guten Sitten widersprechen, dann geht es noch um die Mittel-Zweck-Relation. Diesbezüglich kann meines Erachtens nicht von einer sittenwidrigen Verknüpfung von Zweck und Mittel gesprochen werden: Der gebotene sachliche Zusammenhang ist hier wohl gegeben. Der Fall erscheint mir vergleichbar mit einer Streikdrohung, um bessere Arbeitsbedingungen oder höhere Löhne durchzusetzen."

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