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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (17.09.2014)

Wien, am 17.09.2014

Schadensersatzklage Tierschutzprozess EUR 600.000: VGT-Obmann bringt Berufung ein

Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen hatte Klage wegen Verjährung abgewiesen, nach Spendenaufruf (EUR 71.000 Rechtshilfe) muss nun das Wiener OLG entscheiden

Durch 3 ½ Monate Untersuchungshaft, jahrelange Verfolgung und 14 Monate Strafverfahren am LG Wr. Neustadt entstand dem damals Hauptangeklagten VGT-Obmann Martin Balluch trotz Freispruchs ein Schaden von EUR 600.000, die die Republik Österreich nicht zu begleichen bereit war. Zwar ist der Ersatz von Verteidigungskosten nach der österreichischen Rechtslage nicht vorgesehen, doch ist es für niemanden nachvollziehbar, warum ein erwiesenermaßen Unschuldiger aufgrund des Vorgehens der Staatsanwaltschaft finanziell ruiniert werden können sollte. Beim Tierschutzprozess lag aber noch eine andere Sachlage vor: die SOKO Tierschutz hatte zahlreiche entlastende Beweismittel einfach geheim gehalten, insbesondere die beiden Berichte der zwei Polizeispitzel, von denen eine immerhin 19 Monate im Herzen des VGT aktiv war. Erst als der VGT mit Hilfe eines Privatdetektivs die Spitzeltätigkeit öffentlich machte, wurden diese Beweismittel in den Prozess aufgenommen und mündeten sofort in einen Freispruch. Deshalb erhob der VGT-Obmann nun Amtshaftungsklage, die Republik müsse die Verteidigungskosten doch ersetzen, weil ihre BeamtInnen rechtswidrig gehandelt hatten und so erst der Prozess zustande gekommen war.

Diese Klage wurde Ende Juli 2014 abgewiesen. Zusätzliche Kosten: EUR 25.000. Da aber nach einem Aufruf an die Bevölkerung für Spenden zur Rechtshilfe in kurzer Zeit EUR 71.000 hereingekommen waren, ist der VGT-Obmann nun in der Position, eine Berufung gegen das Urteil einzubringen. Darin wird argumentiert, dass die Verjährungsfrist niemals mit der Verhaftung zu zählen habe beginnen können, weil doch erst ab Kenntnis der Spitzelberichte das gesetzwidrige Vorgehen der Polizei bekannt war, und ab Rechtskraft des Urteils der Schaden eingetreten. Abgesehen davon hätte der VGT-Obmann bei einem Zivilprozess, der während des Strafprozesses zum selben Thema gelaufen wäre, sein Recht auf Verweigerung der Aussage verwirkt (im Zivilprozess hätte er auf alle Fragen - wahrheitsgemäß! - antworten müssen, im Strafprozess dürfte er sowohl schweigen als auch lügen), was menschenrechtswidrig ist. Zusätzlich widerspreche das Vertuschen der Spitzelberichte den Grundsätzen des Rechtsstaates (Wortlaut siehe Martin Balluchs Blog).

VGT-Obmann Martin Balluch: ,,Für meine wohl mehr als berechtigte Klage hat mir die Richterin lediglich die halbe Verfahrenshilfe zugesprochen. Doch selbst dagegen hat die Republik Österreich Berufung eingebracht, meine Klage sei ,mutwillig', kein ,wirtschaftlich denkender Mensch' hätte sie durchgeführt. Was, bitte schön, hätte ich sonst tun sollen? Es wird Zeit für ein politisches Machtwort, der Staat hat uns TierschützerInnen nun genügend belästigt, jetzt sollte er wenigstens den von ihm tatsächlich mutwillig angerichteten Schaden kompensieren!"

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