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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (29.12.2015)

Wien, am 29.12.2015

Hagel von Kritik

Zahlreiche ExpertInnen üben harsche Kritik an jenem Verordnungsvorschlag, den das Wissenschftsministerium zur Kontrolle von Tierversuchsanträgen als Verordnungsvorschlag veröffentlicht hat.

Im Rahmen der Begutachtung des von Minister Mitterlehner veröffentlichten Verordnungsentwurfs wurde von vielen Seiten vernichtende Kritik geäußert. Hier folgt nur beispielhaft eine Auflistung von einigen fundierten kritischen Rückmeldungen. Die jeweiligen Stellungnahmen sind als PDF-Dateien verlinkt:

Weil laut einer repräsentativen IFES-Umfrage 85 Prozent der österreichischen Bevölkerung hinter einer strengen ethischen Kontrolle von Tierversuchen steht, verwundert es auch nicht, dass seit Wochen zusätzlich ein regelrechter Protesthagel aus der Zivilgesellschaft auf das Ministerium nieder geht. Tausende Menschen senden Protestpostkarten, schreiben Mail-Anfragen oder rufen im Ministerium an. Der VGT allein hat bereits hunderte Fotos mit Botschaften für den Minister in einer Protestgalerie gesammelt.

Am 24. und 25. Dezember schloss sich zusätzlich eine breite Allianz von verschiedensten österreichischen Tierschutzorganisationen zusammen um einen offenen Brief an den Minister in Tageszeitungen zu veröffentlichen. Der Minister wird darin aufgefordert einer echten ethischen Hinterfragung von Tierversuchsanträgen nicht weiter im Weg zu stehen.

Im Detail

Im Verlauf der überaus knapp angesetzten Frist (16. Oktober bis zum 11. November 2015) zur Begutachtung des Entwurfes des Ministeriums für eine Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung (TVKKV) sind mehr als 600 Stellungnahmen beim Ministerium eingegangen. Wie das Ministerium mit diesen Stellungnahmen umgeht, ob und inwieweit diese berücksichtigt werden und zu einer dringend notwendigen Überarbeitung des heftig kritisierten Entwurfes führen, das entzieht sich der Öffentlichkeit.

In seiner Antwort auf einen offenen Brief von ExpertInnen schreibt Minister Dr. Mitterlehner in Bezug auf die zahlreichen Stellungnahmen lediglich: Die eingegangenen Stellungnahmen werden, wie bei Begutachtungsverfahren vorgesehen, nach Maßgabe einer inhaltlichen und rechtlichen Prüfung bei der Erstellung der Verordnung berücksichtigt.

Als der Entwurf für das Tierversuchsrechtsänderungsgesetz (TVRÄG), mit dem die Vorgaben der EU-Tierversuchsrichtlinie in österreichisches Recht umgesetzt werden sollten, im Sommer 2012 zur Begutachtung veröffentlicht wurde, wurden alle 80 eingegangenen Stellungnahmen auf dem Parlamentssystem veröffentlicht (Aktenzeichen (398/ME)). Eine solche Transparenz wird im derzeitigen Begutachtungsverfahren zum Kriterienkatalog jedoch nicht hergestellt.

In der Begutachtungsfrist zum aktuellen Entwurf für die Kriterienkatalog-Verordnung nutzten neben dem VGT auch andere Tierschutzvereine, Wissenschaftler, Politiker, Juristen, Verwaltungsangestellte und ganz gewöhnliche BürgerInnen die Gelegenheit kritische Stellungnahmen zum Ministeriumsvorschlag abzugeben. Am 11. November 2015 endete die knapp vierwöchige Begutachtungsfrist. Von den über 600 Stellungnahmen wurde vom Ministerium bisher jedoch keine einzige veröffentlicht.

Kritik international

Der Entwurf des Ministeriums wurde nicht nur von österreichischen ExpertInnen kritisiert, es haben auch Fachleute aus dem Ausland kritische Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsprozesses beim Ministerium eingereicht. Einige dieser Stellungnahmen möchten wir hier präsentieren:

Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT), Berlin

Die DJGT kritisiert auf ihrer Internetseite:

Österreichisches Wissenschaftsministerium legt enttäuschenden Entwurf für einen Kriterienkatalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse bei Tierversuchen vor.

[...] Zur Vorbereitung dieser Verordnung ist am Messerli-Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien im Lauf von mehrjährigen Arbeiten ein Kriterienkatalog mit ursprünglich ca. 100 detaillierten Fragen ausgearbeitet worden. In die Ausarbeitung sind auch Vertreter von Forschung, Tierschutz und Verwaltung einbezogen worden. U. a. haben dazu im Sommer 2015 - unter Beteiligung der DJGT - verschiedene Beratungen in sehr pluralistischer Zusammensetzung stattgefunden.

Umso enttäuschender ist das, was nun vom österreichischen Wissenschaftsministerium vorgelegt wurde. Von den ursprünglich etwa 100 Fragen, die das Messerli-Institut zunächst entworfen hatte, sind nur noch ca. 10 (mit Unterpunkten) übrig geblieben.

Besonders bestürzend ist, dass nach § 2 Abs. 2 des vorgelegten Verordnungsentwurfs selbst diese wenigen Fragen bei Tierversuchen, die durch Gesetz, Verordnung oder EU-Rechtsakt vorgeschrieben sind, nicht beantwortet zu werden brauchen. Offenbar ist dem österreichischen Bundesministerium nicht bewusst, dass auch solche regulatorisch vorgeschriebenen Tierversuche einer Schaden-Nutzen-Analyse unterzogen werden müssen, die nach der EU-Tierversuchsrichtlinie nicht weniger gründlich ausfallen darf als bei allen anderen Tierversuchen (s. Art. 42 Abs. 2 Buchstabe b i. V. mit Art. 38). Durch die jetzt beabsichtigte Regelung entsteht der Verdacht, dass in Österreich bei regulatorisch vorgeschriebenen Tierversuchen entgegen der EU-Richtlinie keine oder allenfalls eine oberflächliche und rudimentäre Schaden-Nutzen-Analyse vorgenommen werden soll. [...]

Das im Messerli-Institut ursprünglich entworfene komplexe Berechnungsmodell, mit dem der zu erwartende Nutzen und die Schmerzen, Leiden, Ängste und Schäden gegeneinander hätten aufgerechnet werden können, hat ebenfalls keinen Eingang in den Verordnungsentwurf gefunden, obwohl dies für das Ziel der Verordnung, die Schaden-Nutzen-Analyse zu objektivieren, unverzichtbar gewesen wäre.

In der Stellungnahme der DJGT, die am 11. November 2015 im Ministerium eingereicht wurde, wird daher u.a. folgendes kritisiert:

[...] Um die Entscheidungsfindung nachvollziehbar, objektivierbar sowie transparent zu machen, erscheint uns das Ausfüllen des aktuellen KKs keinesfalls ausreichend. [...] Es ist unerlässlich, den KK detaillierter zu gestalten, und – wie ursprünglich geplant – mit wesentlich mehr Kriterien zu versehen, wobei die Nutzen- und die Schadensseite entsprechend ausgeglichen sein sollten. Derzeit werden mehr Fragen zum Nutzen als zum Schaden gestellt.

Die ursprüngliche Idee für die Errechnung des Nutzens und Schadens [...] war sehr gut und sollte wieder eingearbeitet werden [...].

Die Nicht- Durchführung der Schaden-Nutzen-Abwägung bei gesetzlich vorgeschriebenen Versuchen ist nicht rechtskonform [...].

Fazit: Der vorliegende Entwurf ist nicht ausreichend, um eine rechtskonforme, transparente und ausgewogene Schaden-Nutzen-Analyse durchzuführen, und sollte deshalb gemäß dem detaillierten Vorentwurf des Messerli Instituts überarbeitet werden.

Ärzte gegen Tierversuche e.V., Köln

Die Ärzte gegen Tierversuche kritisieren in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2015 am Verordnungsentwurf des Ministeriums folgendes:

[...] Da unsere Ärztevereinigung unter anderem im Rahmen des europäischen Dachverbandes ECEAE in die politische Lobbyarbeit auf EU-Ebene involviert ist, sind auch die tierschutzrechtlichen Entwicklungen außerhalb Deutschlands von großer Relevanz für uns. Den vom österreichischen Ministerium vorgelegten Entwurf sehen wir mit großer Sorge, da er aus unserer Sicht gravierende Defizite enthält und keine objektive Schaden-Nutzen-Bewertung von Tierversuchen sicherstellt. Wir sehen es daher als dringend erforderlich, umfangreiche Überarbeitungen des vorgelegten Entwurfs vorzunehmen, in denen die Anliegen des Tierschutzes adäquat berücksichtigt werden. [...]

Als Ziel des Kriterien-Katalogs wurde formuliert, dass dieser der Verbesserung der Objektivität und Transparenz im Rahmen der Genehmigung von Projekten dienen soll sowie einen bestmöglichen Ausgleich der berechtigten Interessen des Tierschutzes und des Wirtschafts- und Forschungsstandortes Österreich schaffen soll. Diese Ziele sind unseres Erachtens verfehlt worden. Unserer Kenntnis nach war die Erstellung des Kriterienkatalogs ein langjähriger Prozess, im Zuge dessen vom ursprünglichen, vom Messerli-Institut vorgelegten umfassenden und zukunftsweisenden Entwurf, maßgeblich abgewichen worden ist. Im Sinne der Transparenzschaffung sollten die vom Messerli-Insitut erstellten vorangehenden Entwürfe der Öffentlichkeit vorgelegt werden, um sich ein vollumfängliches Bild über den Vorgang machen zu können.

[...] Vielmehr entbehrt der Katalog jede kritische Auseinandersetzung mit der Sinnhaftigkeit eines Tierversuchs, gerade aus wissenschaftlicher Sicht. Stattdessen wurde ein Katalog vorgelegt, der verschiedene Ankreuzmöglichkeiten für den Nutzen eines Tierversuchs vorsieht, jedoch keinerlei konkreten Vorgaben für die Begründung beinhaltet, die eine ernsthafte und objektive Überprüfbarkeit auf der Nutzenseite ermöglicht.

[...] Insofern muss der Kriterienkatalog dahingehend konkretisiert werden, dass der postulierte Nutzen nicht als einfach gegeben angenommen wird, sondern entsprechend mit greif- und nachvollziehbaren Belegen, aus denen der direkte klinische Anwendungsbezug bzw. die Unerlässlichkeit des Erkenntnisgewinns vor dem Hintergrund der ethischen Vertretbarkeit, dargelegt wird.

Darüber hinaus verfehlt der Kriterienkatalog eine differenzierte Bewertung des vorgeblichen Nutzens. Beispielsweise wird nicht zwischen dem Nutzen von Tierversuchen in der Grundlagenforschung, d.h. der per Definition der reinen Erkenntnis des Experimentators dienenden Forschung, und der angewandten Forschung unterschieden.

[...] Zur Bewertung der Schäden ist lediglich vorgesehen, den Prozentsatz der Tiere zu benennen, der einem bestimmten Schweregrad unterzogen wird. [...] Hier ist eine differenziert und detailliert aufgeschlüsselte Schadenbewertung erforderlich, die einzeln die jedem individuellen Tier zugefügten Leiden, Schmerzen und Ängste konkret benennt und in der Summe (wiederum für das Einzeltier) bewertet. [...]

Regulatorische Tierversuche werden in der Schaden-Nutzen-Analyse nicht berücksichtigt. Sinn und Zweck einer Schaden-Nutzen-Analyse ist jedoch auch die Optimierung eingefahrener Prozesse, die nur durch regelmäßige Bewertung stattfinden kann. Im Sinne einer adäquaten abwägenden Analyse ist demnach der Einbezug dieser Kategorie erforderlich, wie dies auch in der EU-Richtlinie vorgeschrieben ist. Denn rechtliche Vorgaben bedingen nicht automatisch einen Nutzen des Tierversuchs, zudem sind auch Tierversuche im Rahmen regulatorischer Anforderungen unweigerlich mit „Schäden“ für die Tiere verbunden.

Menschen für Tierrechte – Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V. , Aachen

Der deutsche Dachverband kritisiert in seiner Stellungnahme vom 11. November 2015 zum Entwurf der Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung folgendes:

[...] Als wir erfahren haben, dass die österreichische Bundesregierung in Vorreiterfunktion ein Kriterienkatalog zur fundierten Schaden-Nutzen-Abwägung von Tierversuchen erarbeiten will, haben wir Politiker und Behördenvertreter in Deutschland über das wichtige Vorhaben Österreichs verständigt. Wir waren sehr erleichtert, dass endlich ein EU- Land rechtsverbindliche Kriterien arbeiten wollte, damit die gesetzlich geforderte Feststellung der ethischen Vertretbarkeit des Tierexperiments nach einheitlichen und wissenschaftlich anerkannten Regeln erfolgen kann. Bisher wird über die ethische Vertretbarkeit mehr oder weniger willkürlich entschieden - ein unhaltbarer Zustand! [...] Umso enttäuschter sind wir, dass der Verordnungsentwurf diese Kriterienerstellung nicht enthält.

Zusammenfassend stellen wir fest: Die Aufstellung von Daten, Fakten und Kriterien zur objektiven Ermittlung von Nutzen, Schaden sowie ggf. weiterer Parameter zur Beurteilung der per Gesetz vorgeschriebenen ethischen Vertretbarkeit anhand standardisierter Verfahren sind die wirkliche Herausforderung eines Tierversuchs-Kriterienkatalogs. Diese Aufgabe wurde aber nicht einmal im Ansatz erfüllt. Insofern führt der österreichische Kriterienkatalog nicht weiter als der in Deutschland bereits eingeführte Fragebogen zum Projektantrag.

Der Kriterienkatalog zeigt zentrale Mängel, weil er es unterlässt, Kriterien, Daten und Fakten zu benennen, nach denen der Nutzen zu ermitteln ist. Er unterlässt ebenfalls, ein standardisiertes Verfahren festzulegen, um den Nutzen in gering, mittel und klein einzuteilen. Solche Standards sind unverzichtbar, um die Bewertung transparent, objektivierbar und damit vergleichbar zu machen. Ebenso ist für die Feststellung des Schadens ein standardisiertes Verfahren mit festen Kriterien notwendig, aber auch dieses fehlt. [...]

Österreich hat mit diesem Verordnungsentwurf leider die Chance nicht genutzt, den wichtigen Prozess der Güterabwägung mit Hilfe eines qualifizierten Kriterienkatalogs zu objektivieren. Zudem werden weitere wichtige Aspekte im Katalog nicht berücksichtigt [...].

Stiftung für das Tier im Recht (TIR), Zürich

In ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf des österreichischen Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kritisiert die schweizer Stiftung folgendes:

Auch regulatorische Tierversuche bedürfen einer Güterabwägung
Zunächst fällt auf, dass der Kriterienkatalog regulatorische Versuche entgegen der ihr
zugrundeliegenden europäischen Rechtsgrundlage von einer Schaden-Nutzen-Analyse ausnimmt. [...] Es trifft gerade nicht zu, dass der Rechtsetzer auf nationaler oder EU-Ebene für regulatorische Tierversuche bereits eine Abwägung getroffen hat. Vielmehr lautet die Regelung, dass für das Erreichen gewisser Ziele Experimente an Tieren vorgeschrieben sind. Ob diese Ziele anstrebenswert und ethisch vertretbar sind, bleibt indessen im jeweiligen Einzelfall zu klären. [...]

Unterschätzte Schweregradeinteilung in der Schadenbewertung
Die Schadenbewertung wird im zu begutachtenden Kriterienkatalog auf eine einzige Frage reduziert. Dabei wird vom Antragsteller bzw. der Genehmigungsbehörde eine Einstufung in einen Schweregrad verlangt. [...] Dass aber Forschende, die einen Tierversuch beantragen, zu einer objektiven Schweregradeinstufung häufig nicht in der Lage sind, zeigen Erfahrungen aus der Genehmigungspraxis weltweit. [...] Der Kriterienkatalog wird der Komplexität der Schadensbewertung nicht gerecht [...].

Nutzenbewertung bedingt auch Priorisierung von Forschungsprojekten
[...] Dem jeweiligen Versuchszweck und dem konkreten Forschungsbereich ist [...] größte Aufmerksamkeit zu schenken. Grundlagenforschung ist nicht per se weniger Wert, aber stets in Bezug zum Fernziel zu setzen und zu bewerten. Wird die Grundlagenforschung für sich allein im Sinne einer blossen Wissensvermehrung als gleichwertig mit anwendungsbezogenen Erkenntnissen betrachtet, erfolgt eine Aushöhlung des Tierschutzrechts und eine faktische Besserstellung gegenüber der angewandten Forschung, deren Ziele wesentlich besser nach ihrer Bedeutung für die Gesellschaft beurteilt werden können. [...]

Richtig zusammengesetzte Tierversuchskommissionen sind unvermeidbar
[...] Die Beurteilung sowohl des Schadens als auch des Nutzen ist in der überwiegenden Anzahl aller beantragten Tierversuche keine einfache Aufgabe. Sie erfordert umfassendes Fachwissen [...]. Aus den genannten Gründen ist eine sinnvoll zusammengesetzte Expertenkommission für die Beurteilung von Tierversuchsprojekten geradezu unvermeidbar. [...]

Vielversprechender Kriterienkatalog zu Status quo-Beibehaltung zusammengeschrumpft
Als überaus bedauerlich erachtet die TIR, dass die sorgfältig vorbereitete und unter Mitwirkung zahlreicher nationaler und internationaler Spezialisten erarbeitete Vorlage für den aktuellen Entwurf des Kriterienkatalogs auf eine wenig aussagekräftige Verordnung zusammengeschrumpft ist, die im Hinblick auf die österreichische Tierversuchspraxis – nach Einschätzung der TIR – kaum Verbesserungen mit sich bringen wird. Österreich ist mit bestem Beispiel vorangegangen und hat die Umsetzung der diffizilen EU-Vorgaben angepackt, um einen hohen ethischen Ansprüchen genügendes und zugleich praxistaugliches Modell für den gesamten EU-Raum zu entwickeln. Im vorliegenden Entwurf ist von dieser Pionierleistung leider nicht mehr viel enthalten. Die Anforderungen bleiben weit hinter anderen, in der Praxis bereits etablierten und bewährten Modellen zurück. Was aktuell verlangt wird, nämlich dass Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn sich Versuche nicht vermeiden lassen und das in möglichst geringer Anzahl und unter bestmöglichen Bedingungen, ist keine Errungenschaft, sondern eine Selbstverständlichkeit. [...]

Fazit: Kriterienkatalog erfüllt seinen eigenen Anspruch nicht
Für die TIR ist nicht erkennbar, inwiefern der Kriterienkatalog zu mehr Objektivität, Transparenz und Einheitlichkeit der vorgeschriebenen Schaden-Nutzen-Analyse im Rahmen des Tierversuchsgenehmigungsverfahrens führen soll. Auch hinsichtlich des Interessenausgleichs zwischen den Zielen des Tierschutzes, der Wirtschaft und der Forschung ist bei genauer Betrachtung keine Verbesserung ersichtlich. Die im Kriterienkatalog definierten Fragen [...] bleiben insgesamt aber zu vage und bergen die Gefahr, dass die komplexe Schaden-Nutzen-Analyse in unzureichender Weise vereinfacht wird. Sie erfassen überdies längst nicht alle Fakten, die zur Ermittlung des Sachverhalts notwendig sind. Damit kann der Katalog nicht für sich in Anspruch nehmen, als angemessene Bewertungsgrundlage für die zuständige Behörde zu dienen. [...]

European Coalition to End Animal Experiments (ECEAE), London

Auch auf europäischer Ebene hat der österreichische Verordnungsentwurf bereits eine negative Aufmerksamkeit hervorgerufen. Der europäische Dachverband hat am 11. November 2015 eine Stellungnahme ans Ministerium gesendet und kritisiert auf seinem Internetportal folgendes:

Austria accused of failing to regulate animal experiments properly

The ECEAE has raised concerns that the Austrian authorities are intending to regulate animal experiments in a way that is not in line with the new EU rules.

This month Austria published proposals for a ‘catalogue for the harm:benefit assessment’ in which they said that tests for regulators (typically toxicity tests) do not need to be ethically evaluated.

We have submitted a statement to the authorities that states that our very clear legal advice is that this is plainly wrong.

Article 36(2) of the EU Directive 2010/63/EC states:

"Member States shall ensure that no project is carried out unless a favourable project evaluation by the competent authority has been received in accordance with Article 38."

One of the requirements of Article 38 is that a project evaluation must include a harm: benefit analysis of the project "to assess whether the harm to the animals in terms of suffering, pain and distress is justified by the expected outcome taking into account ethical considerations and may ultimately benefit human beings, animals or the environment."

So project evaluations are required for every project and every evaluation must include a harm:benefit analysis.

We say that it would be absurd, and wholly contrary to the philosophy underpinning the directive, if a project involving severe suffering to develop an inessential substance (say, one destined for a new washing-up liquid) did not have to undergo a harm:benefit analysis, whereas all other projects, including those investigating debilitating human diseases, did require a harm:benefit analysis.

Whilst we oppose all animal experiments we also seek in the meantime to ensure that governments properly implement the (inadequate) laws that are in place. We hope Austria will amend its draft regulation accordingly. [...]

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