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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (20.09.2018)

Wien, am 20.09.2018

Demonstrationsfreiheit Podiumsdiskussion

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Demokratie Quo Vadis“ diskutierte am 18. September im Wiener SkyDome ein fachkundiges Podium zur aktuellen Situation der Versammlungsfreiheit und ihrer Bedeutung.

In letzter Zeit wird das Versammlungsrecht auffällig oft abgeändert und eingeschränkt:

  • Trotz angeblicher Versammlungsfreiheit in unserer Verfassung sind Spontankundgebungen schon lange nur noch schwer durchführbar, weil sie fast ausnahmslos unter fragwürdigen Begründungen und Androhung einer Festnahme von der Polizei aufgelöst werden.
  • Gewöhnlich angemeldete Demonstrationen sind zunehmend schwerer zu organisieren, weil die Anmeldefrist ohne überzeugende Begründung von 24 auf 48 Stunden verlängert wurde. Damit können wir als Bevölkerung kaum noch zeitnahe auf aktuelle Entwicklungen reagieren.
  • Es gibt neuerdings sogenannte „Schutzzonen“, die vermeintlich dafür sorgen sollen, dass keine physischen Konflikte zwischen gegnerischen Gruppen entstehen. Angewendet werden diese erzwungenen Abstände in der Praxis allerdings meist, um Kundgebungen daran zu hindern, ihre Botschaft dort vorzubringen, wo sie sinnvoll wäre. Demonstrationen werden in der Praxis oft nur noch dort zugelassen, wo sie keinen lokalen Bezug mehr haben und damit ineffektiv sind.
  • Dass es auch inhaltliche Vorgaben gibt, ist ebenfalls ein völlig neues und zutiefst bedenkliches Problem: es dürfen keine Kundgebungen abgehalten werden, die die außenpolitischen Interessen Österreichs gefährden. Was auch immer damit gemeint sein mag.
  • Masken werden immer öfter auf Kundgebungen untersagt, weil sie angeblich gegen das „Vermummungsverbot“ verstoßen. Das ist mit der immer dichter werdenden Videoüberwachung des öffentlichen Raumes auch besonders gefährlich. Zusammen mit der Vorratsdatenspeicherung werden so immer lückenlosere Bewegungsprofile aller Bürger_innen angelegt. Ursprünglich sollte die Zivilbevölkerung vor übermächtigen Institutionen und Personen Schutz gewährt werden, indem keine unbegründete Identitätsfeststellung erlaubt ist. Die aktuellen technischen und juristischen Veränderungen führen aber dazu, dass Menschen, die sich gegen einflussreiche Kräfte organisieren, von diesen leicht identifiziert und bekämpft werden können.

Die Rechte der engagierten Zivilgesellschaft werden zunehmend ausgehöhlt. Von der ursprünglich geplanten konstanten Weiterentwicklung unserer demokratischen Instrumente sehen wir leider keine Spur. Mitgestaltungswillige Bürger_innen jenseits formaler Ämter oder wirtschaftlich bedeutsamer Positionen werden als Ärgernis eingestuft und immer schwerwiegender behindert, anstatt als die wichtige Korrekturkraft unterstützt, die sie gemäß der ursprünglichen Idee unserer Demokratie sein sollten.

Wie können wir uns vor einem blinden Profitwahn schützen und dafür sorgen, dass wir als Gesellschaft die allgemeine Lebensqualität fördern anstatt der Bereicherung Einzelner zu dienen?

Reflektionen am Podium

Brigitte Hornyik, eine zivilgesellschaftlich aktive Verfassungsrechtlerin im Ruhestand, führte aus, dass aus ihrer Sicht die Demonstrationsfreiheit vor allem wichtig ist, um die Meinung des Volkes auf die Straße bringen zu können. Immerhin sei die momentane Praxis der laufenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit ein Zeichen dafür, dass Demonstrationen Wirkung haben und nicht ignoriert werden. Nur Inländer_innen dürfen Versammlungen anmelden und leiten. Aus Honyiks Sicht ist leider deutlich zu bemerken, dass die Polizei oft eskaliert statt deeskaliert. Sie thematisierte auch das Problem, dass es immer wieder Versuche seitens der Regierung gibt, Kundgebungsverantwortliche für alle Geschehnisse auf Demonstrationen haftbar zu machen. Weil aber natürlich niemand die Handlungen anderer steuern kann, würde solch eine rechtliche Regelung eine ernsthafte Behinderung der Versammlungsfreiheit ergeben. Wer könnte es dann noch wagen, Kundgebungen zu organisieren? Klassische Blockaden sind durch die neuen Schutzzonen unmöglich geworden. Hornyik stellt auch die Frage, ob Einzelpersonen ebenfalls die Schutzzonen einhalten müssen. Die Polizei würde das in der Praxis einfordern.

Sie vermisst parlamentarische Anfragen über Rechtfertigung und Kosten von überschießenden Polizeieinsätzen bei Kundgebungen und warnt davor, dass wir nicht nur Einschränkungen im Versammlungsrecht sondern auch Änderungen im Polizeirecht, also das Aufrüsten der Polizei, im Auge behalten müssen.

Der Jurist Daniel Ennöckl erläuterte, dass unerwünschte Kundgebungen früher einfach ungeschickt untersagt wurden und diese Entscheidung daher später vom Verfassungsgerichtshof für unzulässig erklärt wurden. Heutzutage würden stattdessen Einschränkungen des Verfassungsrechts benutzt, um unerwünschte Kundgebungen praktisch wirkungslos oder unmöglich zu machen.

Ennöckl erklärte auch, warum Infostände meist Versammlungen sind. Wichtig ist ihr Kundgebungscharakter, also das Vertreten einer gemeinsamen Botschaft über Ansprachen, Banner und/oder Flugblätter. Andernfalls müssen sie als Veranstaltungen organisiert werden, was meist lange Genehmigungsfristen, Verhandlungen und verschiedene Gebühren verursacht.

Leider fehlt in Österreich im Versammlungsrecht ein Eilverfahren. Mehrere Monate nach einer zu Unrecht untersagten Kundgebung Recht zu bekommen, hilft dem ursprünglichen Anliegen meist nichts mehr.

Martin Balluch schilderte seine Erfahrungen aus vielen Jahrzehnten Kundgebungspraxis. Die jährlichen Anti-Jägerball-Kundgebungen seien anfangs praktisch ungeregelt einfach möglich gewesen. Danach hätten die Veranstalter_innen begonnen, Kundgebungen vor ihrer eigenen Veranstaltung anzumelden, um den Platz zu blockieren. Aber erst, als die Schutzzonen eingeführt wurden, hatte das den offenbar gewünschten Effekt – nämlich dadurch die echte Demonstration verdrängen zu können.

In Österreich besteht für Inländer_innen keine Ausweispflicht, um eben durch die Möglichkeit eines anonymen Protestes einen Ausgleich gegenüber dem Gewaltmonopol zu schaffen. Die Polizei darf daher nur unter bestimmten Umständen eine Identitätsfeststellung erzwingen. Die Erfassung von Personendaten auf Kundgebungen hatte schon bisher Konsequenzen – wenn zum Beispiel Polizei-Bewerber_innen abgelehnt wurden, weil bekannt war, dass sie an Kundgebungen teilgenommen haben. Menschen, die sich auf Kundgebungen engagieren, können heute wegen des Verbots, ihre Gesichter zu verhüllen, durch übliche Überwachungsmaßnahmen auch ohne individuelle Personendatenerfassung ausgeforscht werden.

Schon vor vielen Jahren wurden Demoverbotszonen definiert. Zum Beispiel in der Kärntnerstraße in Wien. Dort werden einfach keine Kundgebungen genehmigt, weil sie angeblich die Geschäfte zu sehr beeinträchtigen. Es gab aber auch schon Erfolge gegen zum Beispiel das Verbot, vor Pelzgeschäften gegen Pelzhandel zu demonstrieren. Dort konnte ziviler Widerstand über Meinungsfreiheitskundgebungen dieses allgemeine Verbot wieder aufbrechen.

In Graz erhielten Tierschutzkundgebungen Jahre lang keine Genehmigung von der Verkehrsverwaltung. Daher wurden für jede dieser Kundgebungen Strafen verhängt. Erst ein VGH-Urteil machte klar, dass zwar Genehmigungsanträge gestellt werden müssen, dass es aber nicht nötig ist, auf eine Genehmigung zu warten, weil wegen der Versammlungsfreiheit sowieso in jedem Fall eine Genehmigung erteilt werden müsse.

Bei einer Kundgebung forderte die Polizei ohne Anlass die Personendaten aller Teilnehmenden. Weil ein Teilnehmer auf sein Recht bestand, seine Personendaten nicht grundlos herzugeben, wurde er von mehreren Beamt_innen zu Boden gerungen, weggeschleift und mehrere Stunden festgehalten, bis er schließlich seine Personendaten bekanntgab (weil er sowieso seine Daten bekanntgeben musste, um Beschwerde gegen dieses Vorgehen der Polizei einreichen zu können). Das Gericht gab ihm zwar später Recht und stellte fest, dass die Festnahme unrechtmäßig war, aber das hatte keine Konsequenzen für die Polizei. Stattdessen wurde er mit Klagen eingedeckt: Er hat angeblich die öffentliche Ordnung gestört, weil er bei der unrechtmäßigen Festnahme zu laut protestiert hat. Zusätzlich hat ihn eine Polizistin auf die Bezahlung von Schmerzensgeld geklagt, weil sie sich bei der illegalen Festnahme angeblich (leicht) verletzt habe.

Alfred Noll von der Liste Pilz wies darauf hin, dass die Versammlungsfreiheit ein Recht ist, das erstmals vor etwa 200 Jahren unter Verletzung des damals geltenden Rechts in den USA erkämpft wurde. In Österreich existiert es erst seit 1867. Laut Noll ist unser Recht allgemein in ständigem Wandel und wird wohl nie einen finalen Status erreichen. Deswegen müssen wir die Versammlungsfreiheit ständig aktiv gegenüber den Interessen der etablierten Macht verteidigen.

Noll gab auch zu bedenken, dass gerade im Moment Kundgebungen gegen die außenpolitischen Interessen Österreichs relevant wären.

Aus seiner Sicht fehlt in Österreich Opfern von Polizeiübergriffen eine Beweislastumkehr. Im Moment genießen Polizeibeamt_innen vor Gericht in der Regel einen großen Vertrauensvorschuss. Wenn sie erst belegen müssten, wie sie die Rechtskonformität ihrer Handlungen sichergestellt haben, hätten Opfer bessere Chancen. Zusätzlich können in Österreich bei einem Fehlverhalten der Polizei auch nur Vermögensschäden gerichtlich geltend gemacht werden.

Nach Nolls Einschätzung ist die Besetzung der Gerichtshöfe problematisch weil sie oft nach Gesinnung erfolgt. Es gibt bisher leider keine gute Lösung um eine wirklich unbefangene Postenvergabe sicherzustellen. Auch zivilgesellschaftliche Organisationen haben oft eine nur fragwürdige demokratische Legitimierung.

Paul Hahnenkamp hat im Rahmen der Studierendenvereinigung Forum Kritischer Jurist_innen die Verfassungswidrigkeit von Gesetzesvorschlägen überprüft. Laut Hahnenkamp ist es ein Problem, dass die eigentlich vorgesehene Güterabwägung bei den Schutzzonen nicht durchgeführt wird. Es wird einfach ohne rationale Überprüfung eine Schutzzone verhängt. Auch sind die außenpolitischen Interessen Österreichs, deren Verletzung als Untersagungsgrund für Kundgebungen angegeben werden kann, nicht legal bzw. klar definiert. Was ist damit eigentlich gemeint?

Bernhard Csengel von Amnesty International problematisierte das zunehmende Schrumpfen der demokratiepolitischen Mitgestaltungsmöglichkeiten in Europa und weltweit. Zwei Wochen Begutachtingsfrist für eine Rechtsmaterie mit weitreichenden Konsequenzen (wie bei den Änderungen im Versammlungsrecht) ist einfach zu wenig für eine seriöse Auseinandersetzung.

In Polen und Ungarn ist ebenfalls bemerkbar, dass viele Bestimmungen zu schwammig gefasst sind. Außerdem werden beispielsweise in Polen verschiedene Versammlungsformen und Themen unterschiedlich behandelt. Es ist daher für die Kundgebungsmöglichkeit relevant, zu welchen Standpunkten/Themen Versammlungen abgehalten werden sollen. In Ungarn wird die Privatsphäre von Personen höher bewertet als öffentliche Anliegen bzw. die Demonstrationsfreiheit. Weil dieser Schutz auch Politiker_innen zugestanden wird, ist zum Teil eine Kritik ihrer Maßnahmen kaum noch möglich.

In Polen ist es wie in Österreich üblich, dass Personen, die sich gerichtlich gegen Misshandlung durch die Polizei zur Wehr setzen, ihrerseits geklagt werden. Es wurden sogar Richter_innen zwangspensioniert.

Allgemein

Wir sollten nicht übersehen, dass auch die Polizei als politischer Akteur in Erscheinung tritt. Mit dem Kundgebungsrecht von 2018 wäre das Lichtermeer, die größte Kundgebung der letzten Jahrzehnte, gar nicht mehr möglich weil die Schutzzonenregelung es verunmöglicht hätte, dass verschiedene Einzelkundgebungen sich zu einer Großkundgebung zusammenschließen.

Spontankundgebungen sind ebenso verfassungsrechtlich geschützt wie zeitgerecht angemeldete Kundgebungen. Sie dürfen allerdings nur abgehalten werden, wenn das Ereignis für den Anlass der Kundgebung tatsächlich erst später aufgetreten ist als die Anmeldefrist lang ist. Die Teilnahme an einer Spontankundgebung ist grundsätzlich erlaubt. Eine zu organisieren nicht. In der Praxis greift sich die Polizei aber Personen heraus, von denen sie annimmt, dass sie die Kundgebungen organisiert haben, und zieht sie zur Rechenschaft. Daher sind besonders Personen gefährdet zu Verantwortlichen erklärt zu werden, die den Amtsorganen bereits wegen ähnlicher Aktivitäten bekannt sind. Ob diese Zuständigkeitserklärungen tatsächlich bei Berufungen gegen derart verhängte Straferkenntnisse halten, hängt vermutlich von der Beweislage und den Richter_innen ab.

Es gibt auch große Unterschiede dazu wie das Versammlungsrecht in den Bundesländern in der Praxis ausgelegt wird. Was in einem Bundesland untersagt wird, kann eventuell durchaus in einem anderen problemlos stattfinden.

Es fiel auch der Satz: Herrschendes Recht ist das Recht der Herrschenden. In Kombination mit einer vermutlich eher untypisch hohen Obrigkeitshörigkeit der Österreicher_innen sorgt das in der Regel für geringes Verständnis für zivilgesellschaftlichen Widerstand. Wer nicht betroffen ist, spürt in der Regel auch die Notlage nicht und findet ein öffentliches Aufbegehren schnell überzogen. Auch Richter_innen haben leider oft ein derart mangelhaftes Demokratieverständnis.

Wir bedanken uns herzlich bei Angelika Adensamer von epicenter.works für die kompetente Moderation dieser ebenso spannenden wie wichtigen Debatte und freuen uns schon auf die nächste Podiumsdiskussion am 15. Oktober zur direkten Demokratie.

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