Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (09.09.2021)
Linz, am 09.09.2021LPD-Linz untersagt sämtliche VGT-Vollspaltenboden Proteste zum ÖVP Wahlauftakt
Obwohl der Wahlauftakt in der Halle des Design Centers stattfindet, soll der VGT nicht draußen auf der anderen Seite einer 5-spurigen Straße demonstrieren dürfen
Versammlungsrecht gut und schön, doch wenn es um Protestkundgebungen gegen die ÖVP-Politik in Sachen Schweine-Vollspaltenboden geht, dann ist alles ganz anders. Die Lakaien von Bundeskanzler Kurz haben überall um die Halle des Design Centers in Linz Pseudokundgebungen angemeldet, die nie abgehalten werden, um die von der ÖVP gesetzlich eingeführte Sperrzone um Versammlungen herum verfassungswidrig zu nutzen, sodass die LPD-Linz eine Handhabe gegen Tierschutzproteste hat. Eine perfide, eindeutig verfassungswidrige Strategie, für die sich die Polizei offenbar sehenden Auges instrumentalisieren lässt. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof bei einem ähnlichen Vorgehen der Behörde in Baden die Sperrzone für verfassungswidrig erklärt, wenn sie die Gegenkundgebung so weit verdrängt, dass sie von den Adressat:innen, an die sie sich wendet, weder gesehen noch gehört werden kann. Das ist auch im vorliegenden Fall eindeutig so und daher wird der VGT wieder den Verfassungsgerichtshof anrufen müssen. Dabei zeigt sich erneut der mangelnde Rechtsschutz von Versammlungen in Österreich: in Deutschland kann man einen gerichtlichen Eilbeschluss gegen die rechtswidrige Untersagung einer Versammlung erwirken, sodass diese noch stattfinden kann. In Österreich dagegen bekommen wir erst 2 Jahre später Recht, wenn die Versammlung längst vorbei ist. Und selbst mit einem derartigen Urteil kann man die Behörde nicht zwingen, bei zukünftigen Versammlungen verfassungskonform zu handeln, wie sich jetzt wieder zeigt, weil die Behörde für eine derartig rechtswidrige Willkür überhaupt keine Konsequenzen zu fürchten hat.
Die Untersagungen konkret: Der VGT hat zeitgerecht eine Versammlung am Gehweg neben dem Design Center angemeldet. Diese wurde von der LPD Linz untersagt, weil die ÖVP rund um das Design Center Pseudokundgebungen angemeldet hatte. Der VGT hat erneut zeitgerecht eine Demo angemeldet, dieses Mal auf der anderen Seite einer 5 spurigen Straße. Wieder hat die LPD Linz diese Kundgebung untersagt, jetzt mit der Begründung, dass die Straße nur 20 m breit sei, die Sperrzone um die ÖVP-Pseudoversammlung aber 50 m betrage. Dann meldete der VGT zeitgerecht eine dritte Demo an, diesmal wieder am Gehsteig beim Design Center, mit der Auflage, dass die Demo nur solange stattfinde, solange die ÖVP dort keine Kundgebung abhält. Auch das wurde von der LPD-Linz untersagt. Auf telefonische Anfrage, wie nun dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs entsprochen werden kann, dass die Adressat:innen einer Kundgebung diese auch hören oder sehen können müssen, wurde ein Rückruf der Vorgesetzten versprochen, der aber nie kam. Klar ist damit, die ÖVP verhindert verfassungswidrig Tierschutzproteste gegen ihre Schweine-Vollspaltenboden Politik.
VGT-Obmann Martin Balluch dazu: Die ÖVP verweigert den Schweinen Stroh, obwohl sie das so dringend brauchen. Diese Botschaft will die ÖVP mit allen Mitteln unterdrücken. Zuerst schaffen sie eine Sperrzone im Gesetz und dann melden sie Pseudokundgebungen an, um Proteste beliebig wegverschieben und untersagen zu können. Wenn in einer Halle eine Versammlung stattfindet, dann wird man doch davor auf der anderen Seite einer 5 spurigen Straße eine Protestkundgebung mit 10 Personen durchführen können. Das ist doch lächerlich. Aber leider nichts Neues. Die ÖVP-nahen Jagdverbände machen bei ihren Veranstaltungen auch nichts anderes. Oder die Tierindustrie, wie beim Milchfest in Baden. Da hat der Verfassungsgerichtshof das allerdings für verfassungswidrig erklärt, doch der LPD-Linz und der ÖVP ist das offenbar egal. Nicht das erste Mal, dass hohe ÖVP-Funktionär:innen den Verfassungsgerichtshof ignorieren. Man dünkt sich nicht nur über dem Gesetz, sondern auch über dem Höchstgericht.