VGT zeigt Vollspalten-Schweinefabrik an: kein physisch angenehmer Liegebereich
Nach Besetzung Ende September fungiert VGT-Obperson Balluch als Augenzeuge: seit 2022 muss jedem Schwein ein sauberer, physisch angenehmer Liegebereich zur Verfügung stehen
Gelten die Gesetze zur Schweinehaltung jetzt oder gelten sie nicht? Gilt der Rechtsstaat auch für Tiere? Das muss man sich fragen, da seit Mitte 2022 eine Bestimmung in die Verordnung zur Schweinehaltung aufgenommen wurde, die flächendeckend nicht eingehalten wird. In Punkt 2.1 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung wird eindeutig vorgeschrieben, dass jedem Schwein ein physisch angenehmer Liegebereich geboten werden muss, der sauber ist und auf dem alle Schweine gleichzeitig nebeneinander Platz finden. Was eigentlich selbstverständlich ist, bestätigt jetzt ein Expert:innengutachten aus der Veterinärmedizin: eine Vollspaltenbodenbucht erfüllt diese Vorgabe nicht.
Am 25. September 2024 betrat die VGT-Obperson DDr. Martin Balluch eine Schweinefabrik im Bezirk Mistelbach wegen Gefahr im Verzug. In diesem Betrieb gab es keinen einzigen Liegebereich für auch nur ein Schwein, der den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätte. Die Konsequenz für die Tiere war klar ersichtlich: entzündete Gelenke, verletzte Schweine, total verdreckte Buchten. Der VGT hat deshalb jetzt Anzeige erstattet.
Balluch dazu: Wozu gibt es Bestimmungen zum Schutz der Tiere, wenn diese einfach bundesweit flächendeckend ignoriert werden können? Dabei halten die Bürger:innen in Österreich doch viel von ihrem Rechtsstaat. Leider endet jeder Schutz durch Gesetze, wenn man ein Schwein ist. Die Vorschriften in der Verordnung zur Schweinehaltung sind klar: Jedes Schwein muss Zugang zu einem physisch angenehmen Liegebereich haben. Ein Betonboden ohne Einstreu mit scharfkantigen Spalten ist das nicht. Und für jedes Schwein muss dieser Liegebereich sauber sein. In den Vollspaltenboden-Betrieben sitzen die Tiere in ihrem Kot. Und zuletzt muss jedes Tier genügend Platz haben, um auf diesem Liegebereich nebeneinander liegen zu können. Pro 100 kg Schwein hat ein Schwein im Vollspaltenbetrieb nur 0,7 m² Platz, zum nebeneinander Liegen brauchen sie aber mehr als 1 m² pro Tier. Würde man die Verordnung zur Schweinehaltung ernst nehmen, dürfte es keinen Vollspaltenboden geben! Es sind diesbezüglich jetzt bereits 5 Anzeigen vom VGT offen. Wir hoffen, dass die Tierschutz-Ombudsschaften diese Verfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof bringen, damit endlich ein Höchstgericht diesem ständigen Rechtsbruch ein Ende bereitet!