Teilen:

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (03.06.2017)

03.06.2017

Immer wieder zeigt der VGT Fiakerunternehmen wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes bzw. des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz an.

Damit sich alle TierschützerInnen für die Fiakerpferde einsetzen können und etwaige Gesetzesübertretungen selbst zur Anzeige bringen können, gibt es hier einen kleinen Leitfaden für etwaige Anzeigen.

Prinzipiell sind für eine Anzeige folgende Daten nötig:

  • Ort der Übertretung(en)
  • Art der Übertretung(en)
  • Datum
  • Uhrzeit
  • F- Nummer und Platzkarte (hinten an der Kutsche montiert)
  • Beweis: Zeuge/Zeugin, auch Foto möglich

Die Anzeige wird an das Magistratische Bezirksamt geschickt, wo die Übertretung stattgefunden hat. Mit der Bitte um Prüfung des Falles und um etwaige Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens endet die Anzeige. Wer den bürokratischen Weg scheut, kann die Daten auch per Mail an den VGT (vgt@vgt.at) schicken. Wir übernehmen dann die Anzeige für Sie.

Die häufigsten Übertretungen sind:

  • Schweifanbinden
  • Verwendung von Maulkörben
  • Überschreitung der Betriebszeiten
  • Einsatz der Tiere an hitzefreien Tagen

Schweifanbinden und Maulkörbe

Sowohl beim Schweifanbinden als auch beim Verpassen von Maulkörben sind Pferde in ihren Körperfunktionen und in ihrem Verhalten stark eingeschränkt und gestört, was zu einer Überforderung in ihrer Anpassungsfähigkeit führt. Diese Praktiken stellen für die ohnehin schon stark überlasteten und beanspruchten Tiere eine weitere umfassende Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens dar, das weit über ein schlichtes Unbehagen hinausgeht.

Übertretungen wegen Schweifanbinden und/oder der Verwendung von Maulkörben

 

Tierschutzgesetz

Verbot der Tierquälerei

§ 5 (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. 

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

Grundsätze der Tierhaltung

§ 13. (3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Übertretungen bei der Verwendung von Maulkörben

Tierschutzgesetz

Verbot der Tierquälerei

§ 5 (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

 

Grundsätze der Tierhaltung

§ 13. (2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

1. Tierhaltungsverordnung

Anlage 1

Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden)

2.7. Betreuung

Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, wie z.B. Geschirre, Zaumzeuge, Zügel, Gebisse oder Sattel die Tiere nicht verletzen können und ein ungehindertes Fressen und Misten ermöglichen. Diese Einrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

Betriebszeiten und Hitzefrei

Die Tiere dürfen grundsätzlich nur von 10 bis 23 Uhr in “Betrieb” sein. Darunter ist jegliche Art der Nutzung zu verstehen. Ein Personenverkehr an sich - dieser ist ab dem Moment gegeben, an dem der Fiaker/die Fiakerin auf einen Standplatz auffährt und/oder bereits Personen transportiert - darf nur von 11 bis 22 Uhr stattfinden. Insofern an einem Tag ein Temperaturwert von 35 ° Celsius an der Messstation der ZAMG Wien Innere Stadt gemessen wird, haben die Tiere den restlichen Tag hitzefrei, weitere Fahrten sind dann nicht mehr zulässig. Eine bereits angetretene Fahrt darf noch zu Ende gebracht werden.

Übertretung wegen der Überschreitung der Betriebszeiten und/oder wegen Verwendung der Tiere an hitzefreien Tagen

Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)

Bewilligung

Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen – darunter sind die Tätigkeiten Anspannen, Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und Abschirren zu verstehen – ist nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr gestattet. Ausgenommen sind bestellte Fahrten auf Grund besonderer Beförderungsaufträge. Die bestellte Fahrt ist der Behörde vor Fahrtantritt unter Nennung des vollständigen Namens und der Anschrift des Auftraggebers anzuzeigen. Zwischen Anschirren und Anspannen dürfen nicht mehr als 60 Minuten vergehen. Das Auffahren auf Standplätze ist nur in der Zeit von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Bei Großveranstaltungen, die eine Zufahrt für die Fiakerkutschen zu den Fiakerstandplätzen zu den gesetzlich festgelegten Zeiten nicht ermöglichen, gelten die genannten zeitlichen Einschränkungen nicht. Erreicht die von der Wetterstation Wien Innere Stadt (TAWES) der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemessene Temperatur an einzelnen Tagen einen Wert von mindestens 35,00 ° Celsius, so sind an diesem Tag weitere Rundfahrten und bestellte Fahrten unzulässig. Der Betrieb ist für diesen Tag einzustellen und die Standplätze sind unverzüglich zu räumen.

30.10.2025, Wien

Vegansl (Veganes Gansl) 2025

Rund um Martini wird wieder in zahlreichen Lokalen das traditionelle Martini-Gansl angeboten. Doch auch Veganer:innen kommen auf ihre Kosten!

29.10.2025, Österreich

Vögel nicht mit Brot füttern!

Brot ist keine geeignete Nahrung für Vögel oder andere Wildtiere und kann sogar sehr schädlich für Tiere sein

22.10.2025, Wien

Tierpelz oder Kunstpelz?

Pelzkrägen und Bommeln an Hauben oder als Accessoires sind beliebt wie nie. Mit diesen Tipps findet ihr heraus, ob es sich um "echten" Tier- oder Kunstpelz handelt!

21.10.2025, Wien

Feldhasenseuche wütet – VGT fordert Jagdstopp

Die Viruserkrankung Myxomatose fordert in Ostösterreich bei Feldhasen derzeit zahlreiche Opfer. Diese heikle Lage sollte auch von der Jägerschaft ernst genommen werden

21.10.2025, Wien

SLAPP-Prozess von SPAR gegen den VGT: Schweine-Vollspaltenboden sei besser als Stroh

SPAR lässt Zeugen erklären, dass der Vollspaltenboden für Schweine keine Nachteile habe, eine Stroheinstreu aber schon: sie würde krank machen

20.10.2025, Bezirk Gmunden

Erneut ertappt VGT zahlreiche Vogelfänger inflagranti im OÖ Salzkammergut

Und diese haben eine neue Strategie: um Anzeigen zu entgehen, lassen sie sich mit Autos abholen, damit die Nummerntafeln ihrer Motorräder nicht fotografiert werden können

16.10.2025, Bad Goisern

VGT ertappt 4 Singvogelfänger auf frischer Tat

Aufnahmen zeigen zappelnde Vögel in Schnappfallen, gesetzwidrig viele Lockvögel pro Vogelfänger, Vögel in Sackerln, winzigen Käfigen und gestapelt im Rucksack

09.10.2025, Österreich/ Hartberg-Fürstenfeld

Welt-Ei-Tag: Legehühner nicht artgerecht gehalten

Bodenhaltung oder doch Käfig? VGT zeigt zum Welt-Ei-Tag die triste Realität für Millionen Legehennen in Österreich