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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (05.09.2007)

Wien, am 05.09.2007

Elektrohalsbänder bleiben verboten!

Höchstgerichtsurteil weist Anfechtung des Tierschutzgesetzes durch einen Jäger ab

Was würden Sie sagen, wenn Sie für eine normale Lautäußerung wie Bellen oder weil Sie eine komplizierte Handlungsanweisung, die Ihnen ein Mensch in seiner für Sie als Hund schwer verständlichen „Sprache“ aufgetragen hat, nicht ausführen, mit schmerzhaften Stromstößen im Hals- bzw. Kehlbereich traktiert würden, hervorgerufen durch einen kleinen Apparat um den Hals, der diese Stromschläge produziert?
Eine Praxis, die bis vor wenigen Jahren in gewissen Kreisen, vor allem auch bei Jägern, Gang und Gebe war – seit Anfang 2005 aber das neue Tierschutzgesetz in Kraft getreten ist, ist die Verwendung von elektrischen Dressurgeräten für Hunde gesetzlich verboten. Doch erst letzten Dezember waren TierschutzaktivistInnen ZeugInnen einer Jagd, während dieser ein Hund ein solches elektrisches Dressurgerät wie selbstverständlich tragen musste!

Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof
Wie man einen Hund am besten erzieht, beschäftigte jetzt auch den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Ein Antragsteller, der Jäger und Hundehalter ist und einschlägige Ausbildungskurse anbietet, bekämpfte das Tierschutzgesetz beim VfGH, weil es seiner Ansicht nach der Verfassung widerspreche: Das Verbot elektrischer Dressurgeräte beim Abrichten von Hunden entspreche nicht dem Gebot „differenzierender Regelungen“ und verletze weiters auch sein „Eigentumsrecht“, so der Elektrohalsband-Verbotsgegner.
Die Motivation seines Antrags war freilich eine durchschaubare: Denn seit das Tierschutzgesetz 2005 in Geltung sei, könne er weder die Geräte verkaufen noch Kurse zu ihrer richtigen Verwendung anbieten.

Elektrohalsbänder eindeutig tierschutzwidrig
Der VfGH konnte der Argumentation des Antragstellers aber nicht folgen. Dass elektrische Halsbänder verboten sind, wird von den Höchstrichtern auch mit Rückgriff auf eine Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetz damit begründet, dass es keine Studien gebe, die bestätigen, dass diese Reizgeräte den betroffenen Tieren keine Schmerzen zufügen. Eine veterinärmedizinische Studie der Universität Hannover spreche vielmehr für das Gegenteil.

Hinkende Vergleiche
Dem Einwand, dass Korallenhalsbänder (Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm) in der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive (Polizei) und des Bundesheeres sehr wohl erlaubt seien, konnten die Richter nichts abgewinnen – diese Dinge seien nur sehr bedingt vergleichbar. Die legalen Erziehungs-Halsbänder unterscheiden sich von elektrischen Reizgeräten insofern, als sie nur eine kurzfristige Beeinträchtigung darstellen, während bei den elektrischen Impulsen nicht geklärt sei, ob diese Spätschäden hervorrufen, so die Argumentation des VfGH.

Der Verein Gegen Tierfabriken meint ergänzend, dass auch der bei der Abrichtung mit Korallenhalsbändern ausgeführte Leinenruck, zu mechanischen Verletzungen, etwa der Halswirbelsäule, führen kann, was Spätschäden mit sich bringen kann. Der VGT steht auf dem Standpunkt, dass die Ausnahmebestimmungen die der Sicherheitsexekutive und dem Bundesheer die Verwendung von Korallenhalsbändern erlaubt, aufgehoben werden sollte.

Einfühlsame Argumentation des VfGH
Den Hinweis des Antragstellers, Weidezäune, die Strom durch den ganzen Körper des daran ankommenden Tieres leiten, seien ebenfalls erlaubt, weist der VfGH ebenfalls von der Hand. Denn das Halsband werde im Gegensatz zum Weidezaun immer wieder angelegt und könne allein durch das Umbinden bereits Angst beim Tier hervorrufen – eine ebenso zeitgemäße wie einfühlsame tierpsychologische Gegenargumentation des VfGH, die zeigt, dass endlich auch Tiere respektive deren Interessen vermehrt im Denken und Fühlen der (Höchst)Justiz Berücksichtigung finden.

Tierschutz wichtiger als „Eigentumsrecht“
Auch den Einwand der Eigentumsrechtsverletzung lässt der VfGH nicht gelten. Denn der Antragsteller könne seine Kurse unter Einsatz anderer erlaubter Hilfsmittel fortsetzen. Das öffentliche Interesse am Tierschutz überwiege.

 

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