Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (19.11.2012)
Wien, am 19.11.2012Internationaler Experte zum Entwurf des Tierversuchsgesetzes
Eine Zusammenfassung der heutigen Pressekonferenz mit Dr. Andrew Knight von der Uni Oxford, der auf seine wissenschaftlichen Ergebnisse einging und die österreichische Regierungsvorlage vom Standpunkt der Wissenschaft und der internationalen Tierversuchsgesetzgebung beleuchtet hat.
Mit 1. Jänner 2009 trat der Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) in Kraft, der die Grundlage
des neuen Tierversuchsgesetzes sein
muss und der mit Artikel 13 auch eine
Tierschutzklausel enthält:
„Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung“
Die Regierungsvorlage trägt den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen nicht ausreichend Rechnung!
Positives:
Kriterienkatalog
Bis 31. Dezember 2015 muss ein Kriterienkatalog
entwickelt werden, der die objektive
Grundlage der ethischen Abwägung zwischen
Schaden und Nutzen bei jedem Antrag für
einen Tierversuch darstellt.
Fortschritt,
aber nicht ausreichend: Versuchstier-Ombudsschaft
Die Tierschutz-Ombudspersonen der Länder
müssen über alle Kontrollen von Tierversuchslabors,
Zulieferfirmen und TierexperimentatorInnen
selbst regelmäßig informiert werden und
schicken eine Vertretung in die ministerielle
Tierversuchskommission.
Aber: Die Tierschutz-Ombudspersonen haben
dabei aber weder Parteienstellung, noch
werden sie über die Tierversuchs-Genehmigungsanträge
und deren Ergebnisse oder laufende Verwaltungsstrafverfahren
nach dem Tierversuchsgesetz informiert.
Negatives:
ansonsten nur EU-Minimalanforderungen
1. Über die Genehmigungen für Tierversuche
wird von einem einzelnen Beamten entschieden,
der dabei auf Fachwissen zurück zu greifen
hat, statt von eigenen Kommissionen,
wie in allen anderen westeuropäischen
Ländern.
2. Die EU-Verpflichtung, auch den Aspekt
„Schaden“ jedes Tierversuchs zu veröffentlichen,
wird so umgedeutet, dass über das Ausmaß
des Leids der Versuchstiere nichts ausgesagt
werden darf!
3. Rückblickende Bewertungen sind nur
für Tierversuche an Primaten und für
alle jene Versuche verpflichtend, die
schweres Leid verursachen. So kann die
Angabe des Antragstellers über den Schweregrad
des voraussichtlichen Leids seines Tierversuchs
nicht nachträglich überprüft werden.
4. Die Regierungsvorlage erlaubt Tierversuche,
die schweres Leid verursachen, das lange
anhält und nicht gelindert werden kann,
solange das „aus wissenschaftlich berechtigten
Gründen erforderlich“ ist, obwohl die
EU-Richtlinie explizit ermöglichen würde,
derartige Tierversuche ausnahmslos zu
verbieten.
Die Unterlagen der Pressekonferenz:
Keine Veröffentlichung des Tierleids – keine öffentliche Kontrolle
Versuchstier-Ombudsschaft nicht ausreichend verankert
Keine Kommissionen sondern Entscheidungen durch einzelne Beamte zur Genehmigung von Tierversuchen
Statement von Dr. Andrew Knight
Dr. Knight spricht heute Abend um 19 Uhr im Don-Bosco Haus in 1130 Wien St. Veit Gasse 25, und morgen Dienstag dem 20. November, ebenfalls um 19 Uhr an der Veterinärmedizinischen Uni Wien.