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Internationaler Experte zum Entwurf des Tierversuchsgesetzes

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (19.11.2012)

Wien, 19.11.2012

Dr. Andrew Knight von der Uni Oxford, beleuchtet die österreichische Regierungsvorlage vom Standpunkt der Wissenschaft und der internationalen Tierversuchsgesetzgebung.

Eine Zusammenfassung der heutigen Pressekonferenz mit Dr. Andrew Knight von der Uni Oxford, der auf seine wissenschaftlichen Ergebnisse einging und die österreichische Regierungsvorlage vom Standpunkt der Wissenschaft und der internationalen Tierversuchsgesetzgebung beleuchtet hat.


Mit 1. Jänner 2009 trat der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Kraft, der die Grundlage des neuen Tierversuchsgesetzes sein muss und der mit Artikel 13 auch eine Tierschutzklausel enthält:

„Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung“

Die Regierungsvorlage trägt den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen nicht ausreichend Rechnung!

Positives: Kriterienkatalog
Bis 31. Dezember 2015 muss ein Kriterienkatalog entwickelt werden, der die objektive Grundlage der ethischen Abwägung zwischen Schaden und Nutzen bei jedem Antrag für einen Tierversuch darstellt.

Fortschritt, aber nicht ausreichend: Versuchstier-Ombudsschaft
Die Tierschutz-Ombudspersonen der Länder müssen über alle Kontrollen von Tierversuchslabors, Zulieferfirmen und TierexperimentatorInnen selbst regelmäßig informiert werden und schicken eine Vertretung in die ministerielle Tierversuchskommission.
Aber: Die Tierschutz-Ombudspersonen haben dabei aber weder Parteienstellung, noch werden sie über die Tierversuchs-Genehmigungsanträge und deren Ergebnisse oder laufende Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tierversuchsgesetz informiert.

Negatives: ansonsten nur EU-Minimalanforderungen
1. Über die Genehmigungen für Tierversuche wird von einem einzelnen Beamten entschieden, der dabei auf Fachwissen zurück zu greifen hat, statt von eigenen Kommissionen, wie in allen anderen westeuropäischen Ländern.
2. Die EU-Verpflichtung, auch den Aspekt „Schaden“ jedes Tierversuchs zu veröffentlichen, wird so umgedeutet, dass über das Ausmaß des Leids der Versuchstiere nichts ausgesagt werden darf!
3. Rückblickende Bewertungen sind nur für Tierversuche an Primaten und für alle jene Versuche verpflichtend, die schweres Leid verursachen. So kann die Angabe des Antragstellers über den Schweregrad des voraussichtlichen Leids seines Tierversuchs nicht nachträglich überprüft werden.
4. Die Regierungsvorlage erlaubt Tierversuche, die schweres Leid verursachen, das lange anhält und nicht gelindert werden kann, solange das „aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich“ ist, obwohl die EU-Richtlinie explizit ermöglichen würde, derartige Tierversuche ausnahmslos zu verbieten.

Die Unterlagen der Pressekonferenz:

 

Zusammenfassung

Keine Veröffentlichung des Tierleids – keine öffentliche Kontrolle

Versuchstier-Ombudsschaft nicht ausreichend verankert

Verbot von Tierversuchen, die lange andauerndes schweres Leid verursachen, das nicht gelindert werden kann

Keine Kommissionen sondern Entscheidungen durch einzelne Beamte zur Genehmigung von Tierversuchen

Statement von Dr. Andrew Knight

 

Dr. Knight spricht heute Abend um 19 Uhr im Don-Bosco Haus in 1130 Wien St. Veit Gasse 25, und morgen Dienstag dem 20. November, ebenfalls um 19 Uhr an der Veterinärmedizinischen Uni Wien.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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