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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (02.09.2015)

Wien, am 02.09.2015

Bringt die Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung Positives?

Einige Bereiche aus der zweiten Tierhaltungsverordnung werden nun geändert. Wir haben dazu Stellung bezogen, ob und wie Tierhaltungen dadurch verbessert werden.

Verbot von kommerziellen Reptilien- und Exotenbörsen:

Die bisherige Börsenverordnung wurde für kleine Tauschbörsen, bei denen Reptilien-LiebhaberInnen ihre Nachzuchten untereinander tauschen oder erwerben können, herausgegeben. Entwickelt haben sich die Börsen in eine ganz andere Richtung und sind zur Zeit rein kommerzielle Veranstaltungen, bei denen unzählige Tiere unter unwürdigsten Bedingungen ausgestellt und teilweise zu Niedrigstpreisen verkauft werden.

Seit dem Jahr 2006 listen wir in regelmäßigen Abständen Missstände bei Reptilienbörsen auf und zeigen Gesetzesübertretungen an. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Börsen dieser Art und in der nun üblichen Größenordnung unvermeidbar mit erheblichen Tierschutzproblemen verbunden sind. Die einzige mögliche sinnvolle Maßnahme ist daher nur ein Verbot dieser Veranstaltungen. Erlaubt wird in Zukunft nur mehr der nicht-kommerzielle Tausch im kleinen Rahmen. Wir begrüßen daher dieses Verbot von Verkaufsbörsen für Reptilien und Exoten, für das wir so lange eingetreten sind.

Kastrationspflicht für Katzen aus bäuerlicher Haltung:

Bislang waren Freigänger-Katzen aus bäuerlicher Haltung von der Kastrationspflicht ausgenommen. Wie in unserem letzten Artikel zu lesen ist, soll sich dies nun ändern, um das Risiko einer unkontrollierten Vermehrung einzudämmen. Es kommt immer wieder vor, dass unerwünschte Nachkommen ertränkt oder erschlagen werden. Obwohl die Problematik bleibt, dass LandwirtInnen den Besitz der am Hof befindlichen Katzen abstreiten können, ist die neue Regelung eine positive Entwicklung.

Schlittenhunde:

Für Schlittenhunde, die bei sportlichen Veranstaltungen eingesetzt werden, wurden ebenfalls strengere Regelungen beschlossen. So wird beispielsweise anstatt einer Kette ein kunststoffummanteltes Edelstahlkabel empfohlen und die Abgänge vom Hauptkabel auf mindestens 80 cm definiert. Auch müssen die Boxen für den Transport und die Unterbringung vor Ort bestimmte Maße aufweisen.

Einerseits sehen wir es als positiv an, dass die Problematik der Schlittenhunde vom Gesetzgeber erkannt wurde, aber andererseits hätten wir uns deutlich strengere Vorschriften zum Schutz dieser Tiere gewünscht.

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