EU fordert „physisch angenehmen“ Boden für Schweine - vgt

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EU fordert „physisch angenehmen“ Boden für Schweine

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (21.05.2019)

Wien, 21.05.2019

Österreich hat die EU-Richtline „kreativ“ übersetzt und erlaubt daher eine Schweinehaltung, die noch nicht mal der Idee der ohnehin bescheidenen EU-Regeln entspricht.

Im Jahr 2008 kam eine Richtlinie der EU mit Mindestbedingungen für die Schweinehaltung heraus. Österreich hat diese praktisch direkt umgesetzt, sodass sich die Haltung der Schweine hierzulande an den absoluten Mindestvoraussetzungen der EU orientiert. Mit anderen Worten: in Sachen Schweinehaltung ist Österreich so schlecht, dass es gar nicht schlechter sein dürfte! Doch es ist noch schlechter!

Das Original dieser EU-Richtlinie 2008/120/EG war in Englisch verfasst. Dort stand, dass der Boden bei der Schweinehaltung physically comfortable sein muss, also physisch komfortabel. Da war guter Rat teuer, wie man das mit einem Vollspaltenboden in Einklang bringen kann. Doch der Einfluss der Schweineindustrie reichte weit in die EU-Gremien hinein. Und so wurde in der offiziellen deutschen Übersetzung aus physically comfortable einfach größenmäßig angemessen – eine eklatante Falschübersetzung! Und größenmäßig angemessen konnten Vollspaltenböden natürlich sein, ging es ja plötzlich nur noch um das Platzangebot und nicht mehr um die Bodenbeschaffenheit.

Tatsächlich setzte man das wortwörtlich in die Schweinehaltungsverordnung in Österreich um (Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung, Punkt 2):

Schweinehaltungsverordnung ursprünglich

Doch schließlich gelang es der Tierschutzseite die EU auf diese Falschübersetzung aufmerksam zu machen. Am 16. Februar 2016 war es dann soweit: die offizielle deutsche Übersetzung wurde berichtigt.

Von nun an gab die EU-Mindestrichtlinie für die Schweinehaltung also vor, dass der Boden physisch angenehm zu sein hat. In der österreichischen Schweineindustrie war die Aufregung groß. Wie konnte man verhindern, dass das so in die Verordnung zur Schweinehaltung kommt? Ganz einfach: durch massiven politischen Einfluss.

Adaptieren musste man das Gesetz allerdings schon, also veränderte man angemessen zu angenehm und ließ aber größenmäßig statt physisch stehen. Die neue Bestimmung lautet – gegen den lauten Protest des VGT damals – also seit 2017:

Schweinehaltungsverordnung neu

Was größenmäßig angenehm ist, müsste erst erklärt werden. Abgesehen davon steht in diesem einen Satz nun zweimal, dass der Platz ausreichen muss: zuerst größenmäßig angenehm und dann dass alle Schweine gleichzeitig liegen können.

Der VGT hat die Volksanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht, dass hier ganz explizit die EU-Richtlinie nicht umgesetzt wurde, um die Vollspaltenbodenhaltung der Schweine zu ermöglichen. Diese hat nun offiziell ein Prüfungsverfahren eingeleitet, weil das ist nicht rechtskonform. Die Verordnung muss den vollen Wortlaut der EU-Richtlinie übernehmen und damit den Vollspaltenboden verbieten.

Klar ist jedenfalls, dass der Vollspaltenboden nicht einmal den Mindestanforderungen zur Schweinehaltung in der EU entspricht!

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